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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 804/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 804/04

Verkündet am: 13.01.2005

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.07.2004 - 2 Ca 526/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte war vom 01.02.1997 bis 31.01.2003 als Bezirksdirektor bei dem Kläger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvereinbarung bei der die streitgegenständlichen Ansprüche ausgeklammert wurden.

Für einen Betriebsausflug der Außendienstmitarbeiter erhielt der Beklagte von der Klägerin im Oktober 2001 einen Vorschuss in Höhe von 3.000 DM. An der Veranstaltung nahmen 19 Personen teil. Die Gruppe besuchte das P in B. Regelungen zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen enthält der Führungskräfteleitfaden, in welchem auch geregelt ist, dass die Abrechnung der Veranstaltung mit einem Abrechnungsformular unter Beifügung aller Belege erfolgen soll. Weiter findet sich eine Regelung, dass wenn eine Betriebsveranstaltung unter Missachtung der Spielregeln durchgeführt wird, die anfallende Pauschalsteuer dem verantwortlichen Veranstalter angelastet werde.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Abrechnung keine ordnungsgemäße Abrechnung des Betriebsausfluges eingereicht. Er sei daher zur Rückzahlung verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.533,88 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.01.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Quittungen über die Abrechnung des P mit Parkgebühren, Eintritt und Essen dem Kläger übergeben zu haben. Danach habe eine Mitarbeiterin bei ihm auf den Anrufbeantworter gesprochen, dass die Belege eingegangen seien, jedoch der nur pauschal ausgewiesene Speisen- und Getränkeverzehr noch konkretisiert werden müsse. Das P habe ihm auf eine Anforderung eine Einzelabrechnung zugesandt. Die gefertigten Kopien habe er am 13.02.2002 an die Zeugin S überreicht. Den Vorschuss habe er vollständig für den Betriebsausflug verbraucht. Der nicht von der Abrechnung des P erfasste Restbetrag sei nachmittags in diversen Cafés und Gaststätten des Freizeitparks ausgegeben worden. Selbst wenn er keine Abrechnung vorgelegt hätte, wäre nach den Richtlinien lediglich der steuerliche Nachteil auszugleichen.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.07.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines Teils von 707,22 € aus ungerechtfertigter Bereicherung entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch sei nicht durch den Aufhebungsvertrag erledigt. Die Verpflichtung des Beklagten, über den überlassenen Geldbetrag Abrechnung zu erteilen, folge als Nebenverpflichtung dem Arbeitsvertrag. Er habe diese Pflicht nur teilweise erfüllt, die Rechnung des P gebe nur Auskunft über Ausgaben in Höhe von 826,66 €, im Übrigen habe er die Ausgaben nicht belegt. Die Behauptung, dieser Betrag sei nachmittags in diversen Cafés ausgegeben worden, sei unsubstantiiert geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar und überprüfbar dargestellt, welche Beträge genau wo für welche Speisen und Getränke und sonstige Güter bzw. Dienstleistungen verbraucht worden seien. Erst recht seien die Ausgaben nicht durch Belege nachgewiesen. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen R komme damit nicht in Betracht. Auch den Spekulationen der Parteien darüber, ob es unter Berücksichtigung der Kalkulation der Teilnehmerzahl der Absage einzelner Teilnehmer und der Kosten dieser Stornierung wahrscheinlich sei, dass der gesamte Vorschuss aufgebraucht wurde, sei nicht nachzugehen. Der Beklagte habe die Aushändigung einer Abrechnung nicht beweisen können. Seine von ihm als Zeugin benannte Ehefrau sei bei einer etwaigen Übergabe von Quittungen nicht zugegen gewesen. Dass sie ihm anlässlich seiner Fahrt zur Tagung mitgegeben wurde könne als wahr unterstellt werden, beweise aber nicht den Zugang bei dem Kläger. Eine telefonische Bitte um Konkretisierung könne allenfalls Indiz dafür sein, das Belege überhaupt vorgelegen haben müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen die dem Beklagten am 08.09.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.09.2004 eingelegte Berufung, welche der Beklagte am 27.10.2004 begründet hat.

Der Beklagte wiederholt seinen Sachvortrag, dass er den Teilbetrag von 707,22 € nicht für sich verbraucht, sondern entsprechend dem vorgegebenen Verwendungszweck für Mitarbeiter verauslagt habe. Damit habe er sich nicht selbst bereichert. Allenfalls wäre die zu übernehmende Pauschalsteuer zu entrichten. Er habe insgesamt 3.000 DM verauslagt. Wenn das Gericht davon ausgehe, dass ein Rückforderungsanspruch wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur Abrechnungserteilung gegeben sei, folge dies fehlerhafter Anwendung des Beweisangebotes. Er habe Beweis angeboten, dass nach Vorlage der Abrechnung und Einreichung der Quittungen mit Ausnahme der Rechnung des P ein Mitarbeiter des Klägers angerufen habe und erklärt habe, dass die Belege eingegangen seien, jedoch ein Beleg betreffend der Konkretisierung der Speisen und Getränke fehle. Der Zeuge R könne auch bestätigen, dass der Restbetrag entsprechend dem Verwendungszweck an die Mitarbeiter ausgekehrt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.07.2004 unter Aktenzeichen 2 Ca 526/04 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte/Berufungskläger verurteilt wird, an den Kläger und Berufungsbeklagten 707,22 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsbeklagte.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die Forderung schon allein deswegen bestehe, weil der Beklagte keine ordnungsgemäße Abrechnung mit Belegen über den gesamten Vorschuss erteilt habe. Er behaupte selbst im Berufungsverfahren nicht, dass er eine lückenlose Abrechnung mit Belegen vorgelegt habe, die lediglich bei dem Kläger verloren gegangen sei, sondern er trage nach wie vor lediglich vor, dass der Differenzbetrag für den Verzehr von Speisen und Getränken verauslagt worden sei, ohne dass er konkret angeben könne, von wem dies anhand welcher Belege geschehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 13.01.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Soweit das Arbeitsgericht der Klage entsprochen hat, ist die Entscheidung im Ergebnis zutreffend. Ob die rechtliche Begründung mit einem Bereicherungsanspruch zutreffend ist, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des nicht belegten Vorschusses aus vertraglicher Nebenpflicht des übernommenen Auftrags. Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für einen bestimmten Zweck eine Vorschusszahlung erhält, übernimmt mit der Entgegennahme des entsprechenden Betrages die Verpflichtung, über die Verwendung dieses Vorschusses eine Abrechnung mit Belegen vorzulegen und den nicht verbrauchten Vorschuss zurückzuzahlen.

Nach dem festzustellenden Sachverhalt hat der Beklagte eine ordnungsgemäße Abrechnung mit Belegen über den gesamten Vorschuss nicht vorgelegt. Er hat lediglich eine bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses in Höhe von 826,66 € nachgewiesen und belegt.

Der Sachvortrag des Beklagten rechtfertige keine andere Beurteilung. Soweit er im Berufungsverfahren rügt, das Arbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen, geht dieser Einwand fehl. Der Beklagte selbst trägt nicht vor, welchen Inhalt die von ihm an die den Kläger gerichtete Abrechnung gehabt haben soll und welche Belege hierfür beigefügt waren. Insbesondere angesichts des tatsächlichen Ablaufs der Veranstaltung hätte hierzu näherer Erklärungsbedarf bestanden. Der Beklagte selbst erklärt mit der vom P vorgelegten Abrechnung, dass die Eintrittsgelder und die Kosten für Mittagessen sowie für Parkgebühren bereits in der Abrechnung enthalten sind, die überschießenden Beträge von den einzelnen Mitgliedern nachmittags für Speisen und Getränke verbraucht wurden. Es erscheint zum einen nicht nachvollziehbar, dass die gesamte Gruppe zusammen geblieben ist, der Kläger jeweils einzelne Verzehraktionen der Mitglieder dadurch begleitet hat, dass er in der Lage war, entsprechende Auslagen der Gruppenmitglieder in bar zu begleichen. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass auch nachmittags stets alle Mahlzeiten und Getränke gemeinsam eingenommen wurden. Dies ist auch angesichts der vielfältigen Freizeitangebote im P in B, welches gerichtsbekannt ist, äußerst unwahrscheinlich. Andererseits besteht aber die Möglichkeit, dass der Beklagte den Mitgliedern der Gruppe Barbeträge in die Hand gegeben hat, ohne gleichzeitig sicher zu stellen, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung dieser Barbeträge zu Zwecken des Betriebsausflugs also insbesondere Verzehr von Speisen und Getränken oder Einsatz für sonstige Vergnügungen gewährleistet war. Hierüber fehlt jeder konkrete nachvollziehbare Sachvortrag. Dies gilt insbesondere umso mehr, als im gesamten Verlauf des Verfahrens der Beklagte nicht dargelegt hat, in welcher konkreten Form gerade die Abrechnung für den nicht durch Rechnung des P belegten Betrag erfolgt sein soll.

Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass es geradezu an einen unglaublichen Zufall Grenzen müsste, dass exakt der Restbetrag, der nicht durch Rechnung des P belegt war, durch die weiteren kostenauslösenden Maßnahmen der Mitglieder der Reisegruppe bedingt waren.

Muss die Berufungskammer somit davon ausgehen, dass der Beklagte nach wie vor eine ordnungsgemäße Abrechnung über den weiteren nicht belegten und abgerechneten Betrag hinaus vorgelegt hat, ist er aufgrund Vereinbarung verpflichtet, den nicht abgerechneten Vorschuss komplett zurückzugeben. Diesem entspricht die Klagesumme.

Nach allem musste die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Entscheidung ist daher von beiden Parteien mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Auf die Möglichkeit des Beklagten, die Nichtzulassung der Revision durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) selbständig anzufechten wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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