Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 910/04
Rechtsgebiete: HGB, ArbGG


Vorschriften:

HGB § 87 c Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 910/04

Verkündet am: 03.03.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2004 - 3 Ca 788/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten, welche Schleif- und Polieranlagen sowie Sondermaschinen herstellt, vom 01.10.1997 bis 30.11.2003 beschäftigt. Eingestellt wurde er als Konstrukteur und Projektleiter. Er erhielt ein Festgehalt. Zum Teil zahlte die Beklagte als Provision und Prämien deklarierte Leistungen aus. Ausweislich der Lohnabrechnung August 2002 erfolgte eine Gehaltszahlung über 3.067,75 € brutto und eine so genannte "Provision K" in Höhe von 1.861,50 € brutto.

Im Oktober 2003 zahlte sie dem Kläger ein Gehalt von 3.190,46 € brutto sowie eine "Prämie Elm" in Höhe von 3.040,00 € brutto, im November 2003 ein Gehalt ebenfalls in Höhe von 3.190,46 € brutto und eine "Prämie Köhl" in Höhe von 2.662,87 € brutto.

Mit der Klage macht er weitere Provisionsansprüche und Provisionsabrechnungen sowie im Berufungsverfahren Erteilung eines Buchauszuges geltend.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob zwischen den Parteien Erfolgsprovisionen vereinbart waren.

Am 17.01.2003 sandte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger und dem im Vertrieb tätigen Mitarbeitern ein Schreiben, wegen dessen wesentlichen Inhaltes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils hingewiesen wird. Eingangs beschreibt der Geschäftsführer darin, dass er gerne den Kläger in den Verkauf übernehmen möchte und es ihm auch hoffentlich gelungen sei.

In einem weiteren Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger Herrn B und eine Frau J vom 19.05.2003 beschreibt er die beabsichtigte Neueinstellung eines "weiteren Außendienstmitarbeiters, damit wären es dann vier hausinterne Vertriebler". Er kündigte eine Aufteilung nach Bereichen vor.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe bereits im Jahr 2000 damit begonnen, auch Verkaufstätigkeiten auszuüben. Zunächst habe sich seine Verkaufstätigkeit auf das Ersatzteilgeschäft beschränkt. Er sei seit 2002 dann quasi neben seiner Tätigkeit als Projektleiter auch im Vertrieb tätig gewesen. Anfang 2003 sei er dann in den Verkauf übernommen worden. Die Vereinbarung sei so gewesen, dass er ebenso wie ein anderer Vertriebsmitarbeiter ein Grundgehalt bezogen habe und eine Erfolgsprovision für jeden verkauften Auftrag habe erhalten sollen.

Im Einzelnen hat er vier Aufträge beschrieben, nämlich für G-Nockenwellenfertigung Auftragswert: 170.000,00 €, Provision: 3.400,00 €, Fa. N Auftragswert: 20.400,00 €, Provision: 408,00 €, Fa. S W Auftragswert: 8.980,00 €, Provision: 179,60 € und Fa. R Auftragswert: 115.000,00 €, Provision: 2.300,00 €. Er habe daher einen Provisionsanspruch in Höhe von 6.287,60 €. Diesen Betrag macht er klageweise geltend.

Im Jahre 2002 habe er mit der Fa. M und im Jahre 2003 mit der Fa. K Verträge abgeschlossen, deren tatsächlicher Auftragswert ihm nicht bekannt sei.

Im Jahre 2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei er auch weiterhin in der Projektleitung in der Konstruktion tätig gewesen. Er habe bei den Aufträgen K und E selbständig die Verhandlungen geführt, die Angebote erstellt und dann auch die Auftragsbestätigungen versandt. Bei dem Auftrag G sei es ebenso gewesen. Er habe die gesamte technische Seite des Angebots erstellt und entsprechenden Kontakt mit dem Kunden gepflegt, deswegen sei es unschädlich, dass der Geschäftsführer L bei den Vertragsverhandlungen teilweise anwesend gewesen sei. Den Auftrag N habe er selbständig bearbeitet. Ebenso den Auftrag S W und den Auftrag R. Irgendwann im Jahre 2002 habe der Geschäftsführer L ihm angeboten, dass er die gleichen Prozente bekomme wie Herr B.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.287,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22. Januar 2004 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber dessen Provisionsanspruch aus den Geschäften der Beklagten mit der Firma M aus dem Jahr 2002 und der Firma K aus dem Jahre 2003 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Provisionsbetrag (2 % des Auftragwertes) an ihn zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22. Januar 2004,

3. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen,

4. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein genereller Anspruch auf Zahlung von Prämien sei nicht vereinbart worden. Der Kläger habe mit Rücksicht auf seine Haupttätigkeit als Konstrukteur und Projektleiter ein hohes Grundgehalt bezogen. Weitere Vereinbarungen seien nicht getroffen worden. Die Provision für die Projekte E und K, die Gegenstand des Gesprächs zwischen den Parteien bei Ausscheiden des Klägers waren, seien freiwillige Leistungen gewesen. Es sei zwar beabsichtigt gewesen ihn langfristig mehr und mehr im Betrieb einzusetzen. Diese Absicht sei aber an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung des Klägers gescheitert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei für sein Vorbringen, dass eine Umsatzprovision vereinbart sei, beweisfällig geblieben. Weitere ausdrückliche Vereinbarungen hinsichtlich einer zu zahlenden Provision habe er nicht behauptet. Es sei auch keine konkludente Vereinbarung über die Zahlung einer Verkaufsprovision zustande gekommen. Durch die vorgelegten Lohnabrechnungen werde die Behauptung, an ihn sei dreimal eindeutig Provision gezahlt und abgerechnet worden, nicht bestätigt. Lediglich in der Lohnabrechnung August sei von einer Provision K die Rede. In den Lohnabrechnungen Oktober und November 2003 sei von Prämien die Rede. Insoweit habe die Beklagte vorgetragen, dass sie an den Kläger als Dank für gute Projektarbeit und als Anreiz für ihn in den Vertrieb zu wechseln freiwillig für ein einziges Projekt Provision habe zukommen lassen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger dreimal eine Provision erhalten habe, lasse dies nicht ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass sich die Beklagte verpflichten wollte, für alle Geschäfte, an denen der Kläger beteiligt war, Provision zu zahlen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger weiterhin in der Projektleitung und der Konstruktion tätig war. Ein entsprechender Bindungswille ergebe sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 17.01. und 19.05.2003. Diese Schreiben enthielten keine konkreten Zusagen, sondern lediglich Absichtserklärungen, soweit der Kläger betroffen sei. Der Kläger habe auch nicht darlegen können, dass der Abschluss der Geschäfte auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat er am 08.11.2004 Berufung eingelegt. Er hat seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 20.01.2005 verlängert worden war, mit am 18.01.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf den erstinstanzlich ausdrücklich gehaltenen Sachvortrag, dass der Zeuge T E als damals noch im Amt befindlicher Geschäftsführer der Beklagten anwesend war, als der Kläger zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien besprochen habe. In diesem Gespräch habe der Geschäftsführer der Beklagten L ausdrücklich gegenüber dem Kläger erklärt, dass der Kläger selbstverständlich seine Provisionen noch erhalten werde. Im gleichen Schriftsatz sei darauf hingewiesen worden, dass entsprechend der Vereinbarung die Provision für den jeweiligen Verkaufserfolg gezahlt wurden d. h., dass der Kläger für jeden Vertragsabschluss eine entsprechende Provision in Höhe von 2 % aus dem Auftragswert erhalten solle. Damit sei der Gesamtsachvortrag unter Beweis gestellt worden. Die Existenz der Provisionsvereinbarung werde nochmals ausdrücklich unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Herrn T E.

Hinsichtlich der Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe vortragen müssen inwieweit die Verhandlungen des Klägers zum Abschluss der Geschäfte geführt haben sei vorzutragen, dass ihm entsprechende Unterlagen nicht vorliegen. Er habe kaum bei Räumung des Arbeitsplatzes einen derart umfassenden Diebstahl begehen können. Er habe detailliert wie irgend möglich im Schriftsatz vom 29.06.2004 seine Tätigkeit bezüglich der fraglichen Projekte vorgetragen und hierfür Beweis angetreten. Der Kläger habe jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87 c Abs. 2 HGB.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14. September 2004, zugestellt am 20. Oktober 2004,

a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.287,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2004 zu zahlen;

b) die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger dessen Provisionsansprüche aus den Geschäften der Beklagten mit der Firma M aus dem Jahre 2002 und der Firma K aus dem Jahre 2003 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Provisonsbetrag (2 % des Auftragswertes) an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2004;

2. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt er,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gem. § 87 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug, enthaltend insbesondere Namen und Anschrift der Besteller, Art und Menge der gelieferten Waren, vereinbarten Werklohn, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften sowie deren Gründe sowie die Beteiligung des Klägers am Zustandekommen betreffend folgender Geschäfte zu erteilen:

- - G-Nockenwellenausfertigung, Ausbaustufe 1, aus dem Jahre 2003,

- - N 4 x Greifer, aus dem Jahre 2003,

- - S W, aus dem Jahre 2003,

- - R, aus dem Jahre 2003,

- - Firma M, aus dem Jahre 2002,

- - Firma K, aus dem Jahre 2003.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, der Kläger sei nach wie vor beweisfällig hinsichtlich seines Vortrages bezüglich der behaupteten Provisionsvereinbarung. Wenn behauptet werde, der Geschäftsführer L habe gegenüber dem Kläger erklärt, er erhalte selbstverständlich seine Provisionen, dies sei im Gespräch vom 08.11.2003 der Fall, bliebe offen, um welche Provisionszahlungen es sich handeln solle. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sei auf die E-Mail vom 17.01.2003 Bezug zu nehmen. Diese E-Mail beinhalte lediglich Diskussionsvorschläge. Er sei nicht im Vertrieb tätig gewesen, sondern vielmehr in der Projektleitung und Konstruktion. Es habe niemals eine Vereinbarung bezüglich einer an den Kläger zu zahlenden Provision gegeben, insbesondere nicht im gleichen Umfang wie mit Herrn B. Soweit er Leistungen in Form von Prämien erhalten habe, dienten diese als Anreiz für weiterhin gute zuverlässige Arbeit. Im Übrigen fehle dem Sachvortrag des Klägers eine Konkretisierung hinsichtlich von ihm behaupteter Verkaufstätigkeit und Ursächlichkeit für die abgeschlossenen Geschäfte. Ein Buchauszug stehe dem Kläger nicht zu, da er dem Grunde nach keinen Provisionsanspruch habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 03.03.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache auch in Form des im Berufungsverfahren erstmals gestellten zulässigen Hilfsantrages keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage des Klägers auf Leistungen, die sich aus einer von ihm behaupteten Provisionsabrede mit der Beklagten ergeben, abgewiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts sind zutreffend. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Der vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Berufungsbegründung gestellte Vortrag, im Gespräch vom 08.11.2003 habe der Geschäftsführer L ausdrücklich erklärt, er werde selbstverständlich seine Provision noch erhalten, ist nicht geeignet, einen schlüssigen Sachvortrag hinsichtlich einer konkreten Provisionsabrede zu behaupten.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger es unterlässt, konkrete Angaben hinsichtlich der genauen Einzelheiten einer rechtsverbindlichen Abrede zwischen den Parteien zu benennen. Die von ihm vorgelegten E-Mails geben nicht indiziell den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen wieder, die eine Abänderung des zwischen den Parteien beschlossenen Arbeitsvertrages beinhalten würden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich hierbei lediglich um Absichtserklärungen handelte. Im Übrigen bedeutet ein Wechsel des Klägers in den Vertrieb nicht automatisch, dass er hierfür auch Provisionen erhalten soll. Eine Abrede dergestalt, dass der Kläger einen hinsichtlich der Provisionshöhe exakt bestimmten Betrag enthalten sollte, ist vom Kläger nach Ort, Zeit und Art nicht substantiiert dargestellt worden.

Es könnte nunmehr zwar indizielle Bedeutung haben, dass in einem Gespräch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführer dem Kläger gesagt haben sollte, er werde ihm zustehende Provisionen noch erhalten. Welche ihm zustehende Provision das im Einzelnen sein sollte, ergibt sich aber aus dieser Äußerung nicht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Gespräch, nämlich gemäß Abrechnung vom 10.11.2003 dem Kläger eine Prämie und gemäß Abrechnung vom 05.12.2003 eine weitere Prämie ausweislich der Gehaltsabrechnung gezahlt wurde. Allein der Begriff der Prämie besagt aber schon, das hierbei nicht zwingend eine vertraglich vereinbarte Erfolgsprovision für den Abschluss von durch den Kläger vermittelten Geschäften gezahlt wurde.

Als Provisionszahlung ausgewiesen war lediglich im Jahre August 2002 eine Provision K in Höhe von 1.861,50 €. Zur Begründung einer Provisionsabrede kann diese Provisionszahlung zu Gunsten des Klägers allerdings schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil nach seinem eigenen Vortrag eventuelle Provisionsabreden zusammen mit dem Umstand getroffen sein sollten, dass er seit Anfang 2003 in den Verkauf übernommen wurde. Hierzu verhalten sich, jedenfalls was entsprechende Absichtserklärungen betraf auch die vorgelegten Schreiben. Eine Provisionszahlung aus dem August 2002, also ca. ein halbes Jahr vor diesem Zeitraum, kann somit nicht indiziell für eine Provisionsabrede zwischen den Parteien, die die vertraglichen Beziehungen neu gestalten sollte, herangezogen werden.

Somit ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger für die von ihm behauptete Provisionsabrede beweisfällig geblieben ist, nicht zu beanstanden. Sein Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen E war im Übrigen auch nicht dahin gerichtet, dass der Zeuge E aus eigener Kenntnis Gesprächsinhalte mitbekommen hat, die die Vereinbarung von Provision zwischen den Parteien in einer bestimmten Weise zum Gegenstand hatten.

Fehlt es an einer für die Parteien verbindlichen Provisionsabrede, ist eine derartige Abrede auch nicht stillschweigend zustande gekommen, stehen dem Kläger weder weitere Provisionszahlungen zu, noch hat er einen Anspruch auf Auskunft über die einzelnen Geschäfte mit der Fa. M und der Fa. K und mangels Vorliegens von Provisionsansprüchen dem Grunde nach auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges durch die Beklagte.

Die Berufung des Klägers war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Die Entscheidung ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück