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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 986/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 986/05

Entscheidung vom 16.02.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.09.2005 - 4 Ca 675/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Auszahlung von 2.500 €. Zwischen den Parteien bestand vom 01.01.2002 und dem 31.03.2005 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.12.2004 ordentlich zum 31.03.2005 gekündigt. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. In der Güteverhandlung am 19.01.2005 schlossen die Parteien zunächst einen Vergleich mit einer Abfindungsleistung in Höhe von 10.000 € brutto. Der Vergleich wurde von der Klägerseite widerrufen. Am 17.02.2005 haben die Parteien nach Verhandlung zwischen den Prozessbevollmächtigten wiederum einen Vergleich abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005 endete, die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abrechnet, dem Kläger eine Bruttoabfindung in Höhe von 2.100 € zugesprochen wurde sowie ein qualifiziertes Zeugnis und weiter eine ausdrückliche Vereinbarung, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Prämie zusteht.

Dem Kläger war mit der Abrechnung November 2004 ein Betrag in Höhe 2.500 € mit der ausdrücklichen Bezeichnung "a conto Prämie" zugeflossen. Mit der letzten Abrechnung März 2005 zog die Beklagte die 2.500 € Prämie wieder von der Bruttogehaltszahlung ab.

Der Kläger wendet sich gegen diesen Einbehalt mit der Rechtsauffassung, der Vergleich sehe eine Rückzahlung nicht vor. Unstreitig wäre für das gesamte Geschäftsjahr der Beklagten beginnend am 01.05.2004 bis 30.04.2005 aufgrund Individualvereinbarung zwischen den Parteien eine Prämie in Höhe von 5.125 € auszuwerfen gewesen.

Der Kläger hat vorgetragen, der Einbehalt entspreche nicht dem Inhalt der Vereinbarung.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den in der März-Abrechnung 2005 in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von 2.500 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 05.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nach Ziffer 3 des Vergleichs sei kein Anspruch auf die Prämie für das laufende Geschäftsjahr gegeben gewesen. Die Vereinbarung der Abfindungssumme habe gerade darauf beruht, dass hierin ein Ausgleich der Prämienansprüche mit enthalten gewesen sei, allein das erkläre die Differenz zu der ursprünglich angedachten Abfindungssumme von 10.000 €, die der widerrufene Vergleich enthalten habe zu dem schließlich abgeschlossenen Vergleich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.09.2005 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers bestehe nicht, die Beklagte habe zu Recht die Prämienvorschussleistungen in Abzug gebracht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Behalt der Jahresprämie gehabt. Dies ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.02.2005 (4 Ca 2144/04). Maßgebend sei der Wortlaut der Vereinbarung, in dem vom Anspruch auf die Prämie die Rede war. Anspruch meine insofern den gesamten Rechtsgrund der Prämienzahlung, nicht lediglich einen davon ggf. abgrenzbaren Teil. Ein Rückzahlungsausschluss der vorab geleisteten Vorschussleistung sei in dem Vergleich gerade nicht enthalten. Es sei zudem aus dem Sachzusammenhang ersichtlich, dass allein die im Jahr 2004/2005 noch zu regelnde Prämienfrage im Vergleich behandelt sein konnte. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.

Dieses wurde dem Kläger am 18.11.2005 zugestellt. Der Kläger hat am 12.12.2005 Berufung eingelegt und diese Berufung am 10.01.2006 begründet. Der Kläger vertritt die Auffassung, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlung von Beträgen gewollt hätten, wäre dies ausdrücklich in den damaligen Vergleichstext aufgenommen worden. Dies und nichts anderes sei auch zwischen den Parteien gemeint und vereinbart worden. Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers wollte und sollte dafür Sorge tragen, dass keinerlei Rückzahlung von bereits erhaltenen Provisionszahlungen vom Kläger gefordert wird. Ihm sei klar gewesen, dass er bereits im November 2004 einen Prämienteil von 2.500 € erlangt habe. Die Auszahlung des Prämienanspruchs in Teilen habe der arbeitgeberseitigen Übung und Veranlassung entsprochen. Die Formulierung im Vergleich habe ausdrücklich nur gemeint, dass zukünftig keine Ansprüche mehr zur Auszahlung kommen sollten und brauchten. Wenn die Beklagte beabsichtigt hätte, eine Verrechnung oder Rückzahlung für sich in Anspruch zu nehmen, hätte sie sich das deutlich vorbehalten müssen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.09.2005 zur Geschäftsnummer 4 Ca 675/05 zu verurteilen, an den Kläger den in der März-Abrechnung 2005 in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von € 2.500,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie legt unter Berufung auf die Vorgeschichte des Vergleichs dar, wie es zu dem Vergleichsabschluss gekommen ist und dass Berechnungsgrundlage auch gewesen sei, dass die Abfindung um Prämienleistungen erhöht wurden und diese dann nicht nochmals zur Auszahlung gebracht werden sollten. Den Parteien sei klar gewesen, dass dem Kläger für das laufende Geschäftsjahr eine Prämie nicht zustehe, daher sei der Vorschuss zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.02.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung im arbeitsgerichtlichen Urteil.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Die Darlegung des Klägers zu seinen Motiven und den Motiven und Kenntnissen seiner damaligen Prozessbevollmächtigten sind für die Rechtsfindung nicht erheblich.

Die Auslegung des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs ist eindeutig. Der Kläger hat erklärt, dass ihm für das laufende Geschäftsjahr eine Prämie nicht zusteht, er also auf diesen Anspruch verzichtet hat. Diesen Verzicht hat die Beklagte im Vergleich angenommen. Besteht kein Anspruch auf eine Prämie für das Geschäftsjahr, entfällt gleichzeitig der Rechtsgrund für das Behaltendürfen eines auf diesen Anspruch geleisteten Vorschusses. Dass die 2.500 €, welche im November ausgezahlt wurden, als Vorschuss auf die laufende Prämie zu verstehen ist, ergibt sich unschwer aus der vorgelegten Abrechnung, in der von einer a conto-Zahlung die Rede ist.

Haben die Parteien vereinbart, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Prämie nicht zusteht, wäre es seinerseits notwendig gewesen, damit der Kläger entgegen dieser Vereinbarung die a conto-Zahlung behalten darf, eine ausdrückliche Regelung hierüber in den Vergleich aufzunehmen und nicht, wie der Kläger meint es notwendig gewesen, dass sich die Beklagte die Rückforderung der a conto-Zahlung hätte vorbehalten müssen.

Sollten auf Seiten des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten anderweitige Vorstellungen vorgeherrscht haben, sind diese insofern unerheblich, als sie nicht zum Gegenstand der getroffenen Vereinbarung gemacht wurden, jedenfalls nicht der Gegenseite bekannt gegeben wurden.

Im Übrigen spricht die unwidersprochen von Beklagtenseite vorgetragene Historie, wie es zu dem Vergleich kam dafür, dass die Frage einer Prämienleistung für das letzte Geschäftsjahr durchaus Gegenstand der Vergleichsverhandlungen waren und diese Prämienleistungen rechnerisch in die Höhe der schließlich vereinbarten Abfindung mit eingeflossen ist.

Ob und inwieweit sich die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Abschluss des Vergleiches von dem Auftrag des Klägers entfernt haben sollte, war für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung.

Nach allem musste die Berufung des Klägers erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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