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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 103/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
RVG § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 103/05

Verkündet am: 03.05.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2005 abgeändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 04.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren erwirkte die Klägerin gegenüber dem Beklagten durch Urteil vom 12.10.2004 die Anordnung des dinglichen Arrests in das gesamte Vermögen wegen einer Schadenersatzforderung. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 36.000 € festgesetzt. Gegen das am 14.10.2004 zugestellte Urteil richtete sich die von dem Beklagten am 15.11.2004 eingelegte Berufung. Die Berufung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welche diese in erster Instanz schon vertreten hatten am 19.11.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2004 erklärte der Beklagte die Rücknahme der Berufung. Gleichzeitig wurden die Parteien über den beabsichtigten Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO angehört. Mit Schriftsatz vom 17.12.2004 bezugnehmend auf die vorbezeichnete Gerichtsverfügung beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und das Rechtsmittel für verlustig zu erklären. Durch Beschluss vom 30.12.2004 wurde die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, gerichtlich festgestellt. Mit Antrag vom 04.01.2005 beantragte der Kläger die Festsetzung, errechnet aus einem Gegenstandswert von 36.000 € eine 1,6 Verfahrensgebühr, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 1.463,20 €. Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt. Der Beklagte widersprach der Kostenfestsetzung, weil eine Bestellung für das Berufungsverfahren seitens der Klägervertreter nicht erfolgt sei. Im angefochtenen Beschluss setzte das Arbeitsgericht die zu erstattenden Kosten auf 1.012,20 € fest. Hierbei ging es von einer 1,1 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV RVG aus. Das Arbeitsgericht führte aus, die Klägerin habe den Bevollmächtigten spätestens nach der Zustellung der Berufungsschrift mit der Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen dürfen. Nicht erforderlich sei, dass der Anwalt nach außen in Erscheinung getreten sei. Zwar habe der Antrag auf die gem. § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung keine Gebührentatbestände ausgelöst. Auf einen solchen Antrag komme es jedoch nicht an. Die Bevollmächtigten hätten bereits die Berufungsschrift erhalten und es sei davon auszugehen, dass sie, wenn auch nicht nach außen erkennbar, tätig geworden sind, so dass eine Prozessgebühr dem Grunde nach entstanden sei.

Der Beschluss wurde dem Beklagten zugestellt am 03.03.2005. Hiergegen richtet sich die am 07.03.2005 eingelegte sofortige Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, es werde nicht einmal vorgetragen, dass ein Auftrag im Rechtsmittelverfahren erteilt worden sei. Das Arbeitsgericht wies durch Verfügung vom 16.03.2005 die Klägerin darauf hin, sie möge eingehend darlegen, dass eine Vertretung im Berufungsverfahren erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 31.03.2005 erklärte die Klägerin, die Berufungsbeklagte sei aufgrund der Einlegung des Rechtsmittels eingehend beraten worden. Dass sich eingehend mit der Sache beschäftigt worden sei, scheine nicht weiter erörterungswürdig. Die Verfahrensgebühr sei damit dem Grunde nach angefallen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier ist in der Sache begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Anwaltsgebühren und Pauschalen verlangen. Die Vertretung in einer von Nr. 3200 und 3201 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erfassten Rechtsmittelverfahren muss ein Auftrag auch für diese Instanz von der Partei erteilt worden sein. Wird der Rechtsanwalt von sich aus ohne einen solchen Auftrag tätig, verdient er keine Gebühr. Ein Auftrag kann auch stillschweigend erteilt werden. Dafür reicht aber nicht aus, dass eine Verfahrensvollmacht für alle Instanzen erteilt wurde. Auch hier ist zwischen der die Außenwirkung regelnden Vollmacht und dem im Innenverhältnis maßgebenden Auftrag zu unterscheiden. Auf die Frage, ob und inwieweit die Prozessbevollmächtigten Tätigkeiten im Außenverhältnis entfaltet haben, kam es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts daher entscheidungserheblich nicht an. Wesentlich für die Feststellung, ob eine erstattungsfähige Gebühr entstanden ist, ist nicht die Notwendigkeit der Beauftragung sondern die Frage der Beauftragung an sich. Hierzu lässt sich dem gesamten Tatsachenvortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkt entnehmen. Der Beklagte hat ausdrücklich die Erteilung eines Auftrages für das Berufungsverfahren bestritten. Das Arbeitsgericht hat nochmals darauf hingewiesen, dass hier Erläuterungen erforderlich sind. Gleichwohl erschöpft sich die Darlegung der Klägerin darin, dass eine "eingehende Beratung" stattgefunden haben soll. In welcher Form dies erfolgte, erschließt sich der entscheidenden Beschwerdekammer nicht.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin auch für diese schon in erster Instanz tätig geworden sind. Einige auf das Berufungsverfahren bezogene Tätigkeiten gehören noch zur Vorinstanz. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 ist die Zustellung oder Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber im Berufungsverfahren dem Rechtszug der ersten Instanz als so genannte Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten zuzurechnen, mit der Folge, dass hier besondere Gebührentatbestände nicht ausgelöst werden. Welche Tätigkeiten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die vorbezeichneten Tätigkeiten hinaus entfaltet haben, erschließt sich aus dem Tatsachenvortrag der hierfür darlegungsbelasteten Klägerin nicht.

Dass der Antrag auf Kostenauferlegung keinerlei Gebühren auslöst, ist bereits vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellt worden.

Die Beschwerdekammer konnte auch nicht feststellen, dass der Klägerin stillschweigend für das Berufungsverfahren ein Auftrag erteilt wurde. Sie muss vielmehr nach dem insofern möglicherweise offensichtlich bewusst nebulös gehaltenen Sachvortrag davon ausgehen, dass ein spezieller Auftrag, die Klägerin auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht zu vertreten, seitens der Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten nicht erteilt wurde. Damit fehlt es an der Rechtsgrundlage für die beantragte Kostenfestsetzung. Die Klägerin selbst schuldet ihren Prozessbevollmächtigten für das Tätigwerden in der zweiten Instanz keine Gebühr.

Auf die Frage, ob eine eventuelle Beauftragung erforderlich gewesen war, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an.

Auf die sofortige Beschwerde hin war daher der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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