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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 118/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 118/07

Entscheidung vom 14.05.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.04.2007 - AZ. 7 Ca 2013/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Auf den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. zu bewilligen, der in der Kammerverhandlung vom 21.03.2007 gestellt wurde, nachdem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers neben weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, ist dem Kläger aufgegeben worden, die in der Erklärung gemachten Angaben über die monatlichen Wohnkosten durch die Überreichung einer Kopie des Mietvertrages zu belegen, wofür ihm eine Frist von 2 Wochen gegeben worden ist.

In dem angefochtenen Beschluss vom 16.04.2007 hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Klage im vollen Umfange unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt und eine Ratenzahlung in Höhe von 155,-- € pro Monat festgesetzt, weil weitere absetzbare Ausgaben nicht belegt seien.

Mit Schreiben vom 20.04.2007, Gerichtseingang 23.04.2007, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes eingelegt.

Eine Begründung ist nicht gegeben worden, woraufhin das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.04.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.

Die sofortige Beschwerde ist als zulässig und fristgerecht zu behandeln, obwohl eine Zustellung des Beschlusses aus den Akten nicht entnommen werden kann, wobei auch eine Mitteilung der Nichtabhilfeentscheidung an den Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen ist, zumal eine dahingehende Verfügung des Vorsitzenden der Kammer fehlt.

Die sofortige Beschwerde ist aber deshalb nicht begründet, weil der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichtes nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger hat seiner Pflicht, die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben durch Belege nachzuweisen, nicht erfüllt, obwohl er durch das Gericht im Termin vom 21.03.2007 unter Fristsetzung von 2 Wochen dazu aufgefordert worden ist.

Da entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt wurden, ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Mietkosten nicht zu berücksichtigen sind, weswegen es zu Recht eine Ratenzahlung von 155,-- € pro Monat für den Kläger festgesetzt hat.

Da bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer auch keine weiteren Angaben im Beschwerdeverfahren gemacht wurden, ist die sofortige Beschwerde deshalb zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, weswegen die Entscheidung nicht anfechtbar ist.

Ende der Entscheidung

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