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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 12/05
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 12/05

Entscheidung vom 11.02.2005

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2004 abgeändert:

Der Antrag auf Festsetzung der Gebühren gem. § 19 BRAGO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren vertraten die Antragsteller und Beschwerdegegner den Kläger. Nach Abschluss des Verfahrens setzte das Arbeitsgericht Trier durch den angefochtenen Beschluss die gem. § 19 BRAGO zu erstattende Vergütung auf 2.988,16 € nebst Zinsen fest. Der Beschluss wurde dem Kläger am 02.12.2004 durch Niederlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 10.01.2005 hat der Kläger gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, er habe durch eigene Bemühungen die Ratenzahlungsangelegenheit mit der Beklagten erst im April 2004 abgeschlossen. Sein Anwaltsbüro sei nicht beteiligt. Er habe ein Arbeitszeugnis nicht erhalten. Der Kläger deutet auch an, dass sein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht gestellt worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil sie verfristet sei. Auf Hinweis des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und glaubhaft gemacht, er habe am 11.12.2004 mit Einschreiben zum Arbeitsgericht Trier Beschwerde eingelegt. Hierzu hat er den entsprechenden Einschreibebeleg vorgelegt und eidesstattlich versichert, dass in diesem die Beschwerdeschrift enthalten war.

Die Antragsgegner treten der Beschwerde entgegen. Sie machen geltend, der Vergleich sei lange Zeit im Gerichtssaal mit dem Gericht und der Gegenseite erörtert worden. Dieser Vergleich sei sachgerecht gewesen. Dem Kläger sei Mitteilung gemacht worden, dass er einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen habe. Eine Verbindung habe der Kläger nicht mehr aufgenommen. Er habe niemals einen Auftrag erteilt, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist, obwohl sie nicht fristgerecht beim Arbeitsgericht eingegangen war, rechtzeitig erhoben. Dem Kläger war auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Der Kläger hat durch Vorlage des Einschreibebeleges und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er am 11.12.2004 die Beschwerdeschrift zur Post gegeben hat. Auf einen, durch ordnungsgemäßen Postlauf bedingten Eingang vor Ablauf der Beschwerdefrist konnte und durfte der Kläger vertrauen.

Die Entscheidung über die Bewilligung der Wiedereinsetzung konnte mit der Entscheidung über die versäumte Prozesshandlung, welche der Kläger bereits eingelegt hatte, verbunden werden.

Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Kläger so zu behandeln, als sei die Beschwerde rechtzeitig bei dem Arbeitsgericht eingegangen und damit zulässig.

Das Rechtsmittel hatte auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht durfte die Kosten nicht antragsgemäß festsetzen, weil der Kläger Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Der Kläger hat geltend gemacht, die von ihm beauftragten Rechtsanwälte hätten den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Er habe durch eigene Bemühungen die vergleichsweise ausgehandelte Summe beitreiben müssen. Ein Arbeitszeugnis habe er nicht erhalten. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden.

Ohne dass es darauf ankommt, ob diese Einwendungen richtig sind, konnten sie jedenfalls nicht als ins Blaue hinein und bar jeder tatsächlichen Grundlage behandelt werden. Es spricht zwar einiges dafür, dass das Mandat der Prozessbevollmächtigten von diesen ordnungsgemäß abgewickelt wurde, sie sich an erteilte Weisungen gehalten haben und die Ursache darin liegt, dass der Kläger z. B. den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit den ordnungsgemäßen Belegen versehen den Prozessbevollmächtigten zur Weiterbearbeitung überlassen hat. Eine Prüfung derartiger Fragen ist aber nicht dem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren übertragen, weil nur derartige Einwendungen unbeachtlich bleiben können, die ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sind und keinerlei Bezug zu dem Mandatsverhältnis haben. Diese Qualifizierung kann den Einwendungen des Klägers nicht zugemessen werden.

Da somit der Kläger Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben, konnte dem Antrag auf vereinfachte Kostenfestsetzung nicht entsprochen werden. Die Antragsgegner sind auf die klageweise Durchsetzung ihrer Gebührenforderungen zu verweisen.

Nach allem musste die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Die Beschwerde war erfolgreich, daher fallen Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht an.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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