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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 190/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 190/06

Entscheidung vom 09.10.2006

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12.09.2006 abgeändert: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger auf Unterlassung gegen die Beklagte, ihn zu beschimpfen, zu beleidigen und vor seinen Arbeitskollegen lächerlich zu machen mit verschiedenen präzise behaupteten Bezeichnungen. Der Kläger hat vorgetragen, durch diese Missachtung seines Persönlichkeitsrechts fühle er sich gemobbt und sei deswegen arbeitsunfähig erkrankt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte nach Antrag den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 2.000,00 € fest und begründete dies, nach Lage des Falles sei er von einem niedrigeren Gegenstandswert als im Regelwert auszugehen. Erhebliche Auswirkungen insbesondere auf wirtschaftliche Auswirkungen seien konkret im Prozess nicht vorgetragen worden.

Der Beschluss wurde am 18.09.2006 zugestellt. Am 22.09.2006 legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein, das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerdekammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nach Lage des Falles von einem niedrigeren Gegenstandswert in Höhe der Hälfte des Regelwertes des § 23 Abs. 3 RVG auszugehen sei. Der Ansatzpunkt des Arbeitsgerichts ist zutreffend, dass der Wert der Anträge als solcher nicht feststeht und nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Weder Umfang und Bedeutung noch Schwierigkeitsgrad der Sache rechtfertigen es, von dem Ansatz der Hälfte des Regelwertes auszugehen. Die Sache hat einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe besondere wirtschaftliche Belastungen nicht dargelegt, wird von der Beschwerdekammer nicht geteilt. Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruchs (hierbei ist es unerheblich, ob dieser Anspruch berechtigt ist) vorgetragen, er fühle sich durch die ständigen Anfeindungen in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich benachteiligt, fühle sich gemobbt und sei deswegen arbeitsunfähig erkrankt. Damit ist eine wesentliche Beeinträchtigung sowohl immaterieller Rechtsgüter als auch materielle Rechtsgüter, nämlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers betroffen. Die vom Kläger behaupteten Störungen haben auch erhebliche Auswirkungen auf eine eventuelle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Somit ist es gerechtfertigt, von Umfang und Bedeutung einer durchschnittlichen Sache auszugehen und somit den Gegenstandswert auf den Regelwert des § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtsgebühren nicht an. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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