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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 194/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 850 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 194/04

Verkündet am: 26.08.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.07.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 800,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von 12.365,-- € brutto mit der Behauptung die von den Parteien getroffene Lohnvereinbarung sei sittenwidrig. Ihr stehe damit eine Vergütung entsprechend einer Empfangssekretärin nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag im Hotel- und Gaststättengewerbe zu.

Das Arbeitsgericht hat auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin für einen Gegenstandswert von 263,03 € Prozesskostenhilfe gewährt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die zulässige insbesondere form- und fristgerechte eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerdekammer nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG analog von einer vertieften Darstellung der Begründung der Zurückweisung der Beschwerde Abstand. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist vollständig, sorgfältig begründet und in allen Punkten zutreffend. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Insbesondere ist dem Arbeitsgericht dahin zu folgen, dass die Erfolgsaussicht der Klage schon deshalb fehlt, weil die Klägerin die in Bezug genommene tarifliche Vergütung nicht aus Nr. 5 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages herleiten kann, sondern lediglich aus Nr. 7. Empfangs- und Bürogehilfen sowie sonstiges kaufmännisches Verwaltungs- und Hilfspersonal haben danach einen tariflichen Vergütungsanspruch von 6,88 €. Die Auffassung der Klägerin im Beschwerdeverfahren, sie habe die gleichen Tätigkeiten ausgeführt wie Empfangssekretärinnen und Innenbuchhalter, Kassierer oder stellvertretende Hausdame, verkennt, dass das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestimmt hat, tarifliche Mindestvoraussetzung sei eine entsprechende einschlägige Ausbildung. Diese weist die Klägerin nicht auf.

Eine Unterschreitung der tariflichen Vergütung um 1,59 €, also um etwas mehr als 23 % von ihr vergleichsweise herangezogenen, zu ihren Gunsten angenommenen tariflichen Vergütung kann demnach nicht als auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angesehen werden.

Es kann weder auf den Sozialhilfesatz abgestellt werden noch auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO (vgl. BAG Urteil vom 24.03.2004, 5 AZR 303/03). Der Hinweis der Klägerin auf die Aufwendungen zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist ebenfalls nicht einschlägig. Es ist Sache des jeweiligen Arbeitnehmers selbst, Wege von und zur Arbeit zu organisieren. Wenn die Aufwendungen hierzu in einem Missverhältnis zum Ertrag aus der Arbeitsleistung stehen, führt dies nicht dazu, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Dann ist es Sache des Arbeitnehmers, entweder die für ihn aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse unwirtschaftliche Arbeit nicht aufzunehmen oder aber für eine Wirtschaftlichkeit (etwa durch Umzug) zu sorgen.

Mit dem Argument des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe im Übrigen für den gesamten Zeitraum ihre Arbeitsleistung keinerlei Beweis angeboten, hat sich die Beschwerde überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Nach allem musste die Beschwerde der Klägerin erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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