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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 206/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 206/06

Entscheidung vom 03.11.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.09.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren machte die Klägerin zunächst die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 4.021,28 € gegenüber der Beklagten geltend. Sie erweiterte die Klage mit Schriftsatz vom 26.07.2006 um die Erteilung eines im Einzelnen vorformulierten Arbeitszeugnisses. Für beide Ansprüche beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.09.2006, die Klägerin werde die Zahlungsforderung nicht weiterverfolgen, da die Beklagte ohnehin nur über monatliche Einkünfte von weniger als 100 € verfüge und daher "nichts zu holen sei".

Für die Klage hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Stundenlohn von umgerechnet 2,07 € sei sittenwidrig. Sie mache den so genannten Mindeststundenlohn von 7,50 € geltend.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.09.2006 wurde der Prozesskostenhilfeantrag zunächst vollumfänglich zurückgewiesen, im Abhilfeverfahren später die Prozesskostenhilfe für den Zeugnisberichtigungsanspruch bewilligt.

Das Arbeitsgericht hat in dem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Lohnvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam wäre. Jedenfalls habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 7,50 €, den es nicht gebe.

Gegen den am 12.09.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.09.2006 eingelegte sofortige Beschwerde. Die Klägerin macht geltend, dass bei einer vollschichtigen Tätigkeit das Einkommen so sein müsse, dass es menschenwürdig sei und dass man davon leben könne. Es liege auf der Hand, dass das Einkommen nicht ausreichend sei, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin freie Wohnung hatte.

Nach Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die Erfolgsaussichten der Zahlungsklage verneint. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Beschwerdekammer nimmt daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung im angefochtenen Beschluss.

Auch aus einem weiteren Grund kann die Beschwerde nicht erfolgreich sein. Die Rechtsverfolgung der Klägerin, welche von der offensichtlich vermögenslosen Beklagten Arbeitsvergütung in Höhe von über 4.000 € verlangt, ist mutwillig. In § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. war der wichtigste Fall des Mutwillens definiert. Die Rechtsverfolgung war auch dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei von einer Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. Darin hat sich sachlich durch die Streichung des § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. nichts geändert.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Eine verständige nicht hilfsbedürftige Klägerin hätte in der konkreten Situation, in der die Beklagte, die nach eigener Einschätzung der Klägerin über ein monatliches Entgelt von 100 € verfügt, mittlerweile vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist und die unter Betreuung gestellt ist, nicht auf Zahlung des Betrages gerichtlich in Anspruch genommen sondern von einer Verfolgung Abstand genommen hätte.

Da die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein darf (§ 114 Satz 1 letzte Alternative ZPO) kann das Begehren der Klägerin, ihr für die Zahlungsklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, unabhängig von der sonstigen materiellen Unschlüssigkeit der Klagebegründung, nicht erfolgreich sein.

Die gegen die ablehnende Entscheidung gerichtete Beschwerde der Klägerin musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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