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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 228/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 750 Abs. 1
ZPO § 788
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 228/04

Verkündet am: 03.11.2004

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 03.06.2004 aufgehoben. Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 11.09.2003 im Verfahren 6 Ca 658/03 wird zurückgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe:

I.

Durch rechtskräftigen Vergleich vom 26.02.2004 verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ein dem Wortlaut nach bezeichnetes Zeugnis zu erteilen, die Lohnsteuerkarte ordnungsgemäß auszufüllen und auszuhändigen und die Arbeitsbescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt der Klägerin auszuhändigen.

Mit dem Vortrag, diese Verpflichtung sei nicht erfüllt, hat die Klägerin Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt. Der Vergleich wurde zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist allerdings nicht erteilt worden. Weder findet sich ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs in den Akten noch ist ein Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf der Vergleichsurschrift enthalten. Mit der Begründung, die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) lägen vor, hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin im Wesentlichen entsprochen. Gegen die am 13.08.2004 zugestellte Entscheidung vom 03.06.2004 richtet sich die am 24.08.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangene Beschwerde, mit der der Beklagte geltend macht, er habe die Verpflichtungen erfüllt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klägerin auf Zweifel an der vorliegenden Vollstreckungsvoraussetzungen hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Ohne dass auf die Frage eingegangen werden muss, ob der Beklagte die im Vergleich titulierten Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, hierbei ist immer noch zu vermerken, dass das ausgestellte Zeugnis nicht dem Wortlaut des Vergleichs entspricht, was die bescheinigte Beschäftigungsdauer anbelangt, war die angefochtene Entscheidung deswegen aufzuheben, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluss nicht vorliegen.

Der Beschwerdekammer erschließt es sich nicht, aus welchem Grund das Arbeitsgericht davon ausgehen durfte, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Weder war mit dem Zwangsgeldantrag die Vollstreckung des Vergleiches an den Schuldner nachgewiesen, noch war die Vollstreckungsklausel erteilt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO lagen damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht vor.

Auf die Beschwerde des Beklagten war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln, der sich als Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, die nicht ohne die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO beginnen können, kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 788 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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