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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 231/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 231/05

Entscheidung vom 19.10.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Im Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO hat die Klägerin auf Anfragen des Gerichts über die Darlegung ihrer derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht reagiert. Sie wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 05.09.2004 gemahnt. Die Klägerin hat die geforderte Erklärung nicht abgegeben. Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Klägerin wurde der Beschluss am 18.06.2005 zugestellt. Am 24.06.2005 hat sie hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend auf Grund einer psychischen Erkrankung sich in der Vergangenheit nicht um die persönlichen Angelegenheiten kümmern zu können. Die Vermögensverhältnisse hätten sich nicht geändert. Sie sei in teilstationärer Behandlung und arbeitslos. Durch Auflage vom 27.06.2005 wurde der Klägerin aufgegeben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben, den anliegenden Vordruck auszufüllen und unter Beifügung entsprechender Belege zurück zu übersenden. Die Klägerin wurde unter dem 05.08.2005 erneut erinnert. Eine Anfrage blieb erfolglos. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Durch Verfügung der Kammer vom 30.09.2005 wurde der Klägerin erneut Gelegenheit gegeben, bis zum 18.10.2005 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und die Angaben glaubhaft zu machen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht ist zu Recht erfolgt. Die Klägerin ist so zu behandeln, als hätte sie keine Erklärung abgegeben, weil sie die verlangten Belege nicht vorgelegt hat. Sie hat angegeben, an ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich nichts geändert, sie beziehe Arbeitslosengeld. Auf die Anforderungen des Arbeitsgerichts, dies durch Belege nachzuweisen, erfolgte seitens der Klägerin keine Reaktion. Damit kann offen bleiben, ob die Klägerin verpflichtet war, anhand des vorgelegten Formulars die Erklärung abzugeben oder ob die Erklärung ausreicht, es habe sich an der Einkommens- und Vermögenssituation nichts geändert. Jedenfalls fehlen die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Nachweise. Da die Klägerin trotz mehrfacher Anfragen sowohl des Arbeitsgerichts als auch der Beschwerdekammer nicht reagiert hat, konnte ihre Beschwerde nicht erfolgreich sein. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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