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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 24/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 24/07

Entscheidung vom 16.02.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.11.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens zahlte die Staatskasse an die Prozessbevollmächtigten des Klägers die festgesetzte Vergütung in Höhe von 156,48 € aus. Im Verfahren über die Prüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart geändert haben, dass er in der Lage ist, die Beträge zurückzuzahlen, hat der Kläger auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts vom 17.07.2006 nicht reagiert und wurde deshalb wiederholt zuletzt mit Fristsetzung zum 05.10.2006 gemahnt. Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Der Beschluss wurde dem Kläger nicht vor dem 15.11.2006 zugestellt. Am 21.11.2006 hat er gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er habe zurzeit der Bewilligung Hartz IV bekommen. Er sei bereit, dem Gericht die Rechnung zurückzuzahlen und bitte um Angabe der Kontonummer.

Nach dringendem Hinweis des Arbeitsgerichts, dass es auf die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt und nachdem wiederum eine Frist zur Stellungnahme erfolglos abgelaufen war, hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch vom Landesarbeitsgericht erhielt der Kläger nochmals Frist zur Stellungnahme bis 15.02.2007. Auch diese Frist lief ergebnislos ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger sich im Prüfungsverfahren nicht geäußert hat. Seine Angaben in der Beschwerde, er habe zum damaligen Zeitpunkt Unterstützung bezogen, rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger nunmehr über ähnliche Einkommensverhältnisse verfügt, die ihn nicht in die Lage versetzen, die angeforderten Beträge zurückzuzahlen.

Da er des Weiteren über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, war die angefochtene Entscheidung richtig und die hiergegen gerichtete Beschwerde musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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