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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 241/06
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, RVG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
RVG § 55 Abs. 1
RVG § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 241/06

Entscheidung vom 24.11.2006

Tenor:

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageentscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.11.2006 zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Arbeitsgericht zurückgegeben.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Urkundsbeamte setzte entgegen des gestellten Antrags des Prozessbevollmächtigten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vergleich lediglich Gebühren und Auslagen im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse, errechnet aus dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens von 1.179,78 € fest mit der Begründung, für den erhöhten Vergleichswert sei weder Prozesskostenhilfe beantragt noch bewilligt worden.

Gegen den Beschluss des Urkundsbeamten richtet sich die am 15.11.2006 eingelegte Erinnerung/Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Urkundsbeamte hat die Sache dem Referatsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Durch nicht unterschriebene, lediglich paraphierte Verfügung hat der Vorsitzende die Vorlage an das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf §§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die Sache war unter Aufhebung der Vorlageentscheidung an das Arbeitsgericht zur Behandlung der Erinnerung/Beschwerde in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.

Die Vorlageentscheidung berücksichtigt nicht den Charakter der angefochtenen Ausgangsentscheidung. Es handelt sich um eine Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 RVG. Die Festsetzung erfolgt vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht von dem möglicherweise personenidentischen zuständigen Rechtspfleger.

Nach § 56 Abs. 1 RVG ist für Entscheidungen über Erinnerungen des Rechtsanwaltes gegen die Festsetzung das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, zuständig.

Ende der Entscheidung

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