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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 251/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 251/05

Entscheidung vom 16.11.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2005 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage insgesamt bewilligt.

Gründe:

In dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30.09.2005 der Beklagten nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wandte und im Übrigen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung, die Rechtsverteidigung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Am 20.10.2005 legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, die Verteidigung sei nicht mutwillig und habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch die Verteidigung gegen die Zahlungsanträge sei Erfolg versprechend, weil die Anträge nicht schlüssig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsverteidigung der Beklagten bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass hinsichtlich der Lohndifferenz für Monat Oktober in Höhe von 35,36 € es sich nicht auf den ersten Blick erschließt, dass hier eine schlüssige Forderung geltend gemacht wird. Insbesondere enthält die Klage lediglich die Behauptung, es ergebe sich eine Nettovergütung in Höhe von 1.035,36 €. Es bestand durchaus die Möglichkeit, dass diese Forderung insoweit nicht besteht.

Wegen der weiteren Ansprüche hat die Beklagte sich auf die Ausschlussfrist berufen. Auch diese Rechtsverteidigung kann nicht von vorneherein als offensichtlich aussichtslos gelten, immerhin musste eine Auslegung des Arbeitsgerichts dahin gehend vorgenommen werden, dass diese Klausel nicht hinreichend bestimmt ist und somit die Ansprüche nicht zu Fall bringen konnte. Eine verständige, nicht kostenarme Partei hätte sich mit der gleichen Argumentation gegen die Berechtigung der Forderung wenden können. Es mag zwar als gering wahrscheinlich angesehen werden, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist erfolgreich sein würde, für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist aber ein sicheres Obsiegen mit der Rechtsauffassung nicht erforderlich.

Nach allem war die einschränkende Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und der Beklagten in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei, sie ist, da die Voraussetzung für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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