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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 251/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 148
ArbGG § 9 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 61 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 251/06

Entscheidung vom 06.12.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.10.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Differenzansprüche nach Wirksamkeit einer das Entgelt absenkenden Änderungskündigung. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt.

Mit dem Klageverfahren macht der Kläger Ansprüche geltend, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte nach Ablauf der Kündigungsfrist dem Kläger verminderte Entgeltansprüche ausgezahlt hat in der Größenordnung von rund 9 % seiner Bruttovergütung.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Änderungskündigungsschutzverfahren ausgesetzt und im Wesentlichen ausgeführt, die Aussetzung habe im pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gestanden, da es sich um Gegenstände handelt, deren rechtliche Zu- oder Aberkennung maßgebend vom Ausgang anderweitig anstehender Gerichtsverfahren abhängig ist. Der Kläger habe sich mit seiner dem Gesetz entsprechenden vorbehaltlichen Annahme der geänderten Bedingungen gegenüber der Beklagten vorab verpflichtet, die geänderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen gerichtlichen Urteil zu akzeptieren.

Gegen den am 12.10.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit welcher er geltend macht, die Aussetzung verstoße gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Darüber hinaus stelle das Bedürfnis nach einem raschen Vollstreckungszugriff einen Grund gegen die Aussetzung des Verfahrens dar. Der Kläger sei seit über einem Jahr gezwungen, seine Ansprüche im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Darüber hinaus sei davon ausgegangen, dass das Berufungsverfahren einen etwas längeren Zeitraum als gewöhnlich in Anspruch nehmen werde. Die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens seien eher gering einzuschätzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat sich im Rahmen des ihm nach § 148 ZPO zuzubilligenden Ermessens gehalten. Eine schematische Verneinung der Aussetzungsmöglichkeiten ist ausgeschlossen. § 148 ZPO wird weder durch § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG noch durch § 61 a ArbGG in seinen Geltungsbereich eingeschränkt.

Da der Kläger das Angebot der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen notfalls fortzusetzen, angenommen hat, handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um eine eigentliche Bestandsschutzstreitigkeit, so dass § 61 a ArbGG ohnehin nicht direkt anwendbar ist. Zwar wird aus § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine besondere Beschleunigungs- und Prozessförderungspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren deutlich. Die Pflicht gilt jedoch gleichermaßen für beide Parteien. Sie haben nicht nur den Sinn, den Erhalt des Lebensunterhaltes für den Arbeitnehmer auch während eines Bestandsschutzstreits zu sichern. Der Beschleunigungs- und besondere Prozessförderungsgrundsatz kann nur im Rahmen der Ermessensausübung des Gerichts bei der Entscheidung nach § 148 ZPO berücksichtigt werden.

Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, welche Notwendigkeit besteht, der klagenden Partei schon während des Laufs des Rechtsstreits über die Änderungskündigung die Vergütung zuzusprechen, die von dessen Ausgang abhängig ist. Der Kläger verfügt, auch wenn er zurzeit von Seiten der Beklagten nicht die ihm evtl. zustehende Vergütung erhält, über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Im Rahmen der Ermessensausübung war zu berücksichtigen, dass möglicherweise das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert wird und dann zu Unrecht beigetriebene Beträge rückabgewickelt werden müssen. Auch wären die Parteien gezwungen, solange eine Rechtskraft des Feststellungsurteils noch nicht vorliegt, auch wegen der Zahlungsansprüche Rechtsmittel einzulegen, um ihre Rechte auf jeden Fall wahren zu können. Dies ist mit den Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren.

Aus welchen Gründen der Kläger die Auffassung vertritt, das Verfahren werde in der Berufungsinstanz länger als üblich dauern, erschließt sich der Kammer ohnehin nicht.

Nach allem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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