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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 252/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 252/06

Entscheidung vom 13.12.2006

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.10.2006 aufgehoben.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Im nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Nachprüfungsverfahren hat die Klägerin angegeben, sie verfüge mittlerweile aus einem Ausbildungsverhältnis über Ausbildungsvergütung in Höhe von 570,21 € netto und beziehe weiterhin Kindergeld. Angaben über Wohnkosten hat sie zunächst nicht gemacht. Mit Aufforderungsschreiben vom 29.09.2006 wurde sie zur beabsichtigten Festsetzung einer Ratenzahlung von 60,00 € angehört. Unter dem 09.10.2006 schrieb die Klägerin, die Ausgaben wegen Strom, Wasser, Miete, Versicherung, Lebensmittel etc. würden zu einem Schuldenstand bei der Bank von 400,00 € führen. Sie könne keine Rückzahlungen leisten. Durch den angefochtenen Beschluss wurden monatliche Raten von 60,00 € festgesetzt. Die Stellungnahme wurde als unzureichend betrachtet.

Der Beschluss wurde der Klägerin am 26.10.2006 zugestellt. Mit Schreiben (eingegangen am 03.11.2006) hat die Klägerin zum wiederholten Male die Aufrechnung ihrer finanziellen Situation dargelegt und geschrieben, nach ihrer Meinung sei klar, dass weitere monatliche Belastungen nicht tragbar seien.

Das Arbeitsgericht hat der als Beschwerde anzusehenden Eingabe nach nochmaliger Anhörung, geeignete Belege vorzulegen, nicht abgeholfen, da die Klägerin sich zunächst nicht mehr geäußert hat.

Nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht hat die Klägerin mit am 05.12.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Belege über Schuldentilgung Abgabe Wasser und Heizung, Miete und Kfz-Zurückzahlung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Die Abänderung der ursprünglich ohne Ratenzahlungsanordnung erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung entsprach nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO.

Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Dabei kann offen bleiben, ob diese wesentliche Veränderung eine nachhaltige Veränderung des Lebensstandards darstellen muss oder aber ob es ausreicht, dass sich das zur Verfügung stehende monatliche Einkommen um mindestens 10 % erhöht hat (vgl. LAG Düsseldorf, Juristisches Büro 1989, 1446), die Klägerin hat jedenfalls spätestens im Beschwerdeverfahren durch geeignete Belege glaubhaft gemacht, dass sie nicht aufgrund ihrer laufenden Bezüge über einzusetzendes Einkommen verfügt.

Schon der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung ist unzutreffend, wenn ausgeführt wird, dass Ausgaben für Strom und Wasser in den Freibeträgen bereits enthalten sind, diese Nebenkosten sind Mietkosten, die gesondert abziehbar sind. Die Klägerin hat des weiteren bereits in ihrer ersten Stellungnahme dargelegt, dass sie das einzusetzende Kindergeld für Miete einsetzt, folglich müssten auch diese Mietkosten bei der Berücksichtigung des verbleibenden Einkommens in Abzug gebracht werden. Die Klägerin hat diese Mietkosten nunmehr spätestens im Beschwerdeverfahren durch Vorlage von Belegen nachgewiesen.

Allein die Mietkosten und die Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung übersteigen den vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss rechnerisch ermittelten Betrag des einzusetzenden Einkommens von 171,21 €.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungsbestimmungen nicht zu treffen.

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht, da die Klägerin erfolgreich war, kostenfrei.

Die Entscheidung ist mangels Zulassung einer Rechtsbeschwerde, für die Gründe nicht ersichtlich sind, unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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