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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 260/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 9 Abs. 1
ArbGG § 56
ArbGG § 61 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 260/05

Entscheidung vom 08.11.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.10.2005 aufgehoben.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagt der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, welche mit Diebstählen und Unterschlagungen begründet wird. Wegen des der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhaltes ist auch Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig.

Das Arbeitsgericht hat nach Kammerverhandlung am 04.08.2005 einen Beweisbeschluss verkündet über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Reifen auf eigene Rechnung veräußert, durch Vernehmung dreier Zeugen, gegenbeweislich vom Kläger benannt durch Vernehmung eines Zeugen und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 20.10.2005 bestimmt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Termin aufgehoben und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens ausgesetzt. Der Beschluss wurde der Beklagten am 18.10.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am 25.10.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, sie ist auch begründet.

Die Beschwerdekammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass bei einer Abwägung der Interessen der Prozessparteien und der Prozessökonomie die Aussetzung vorliegend gerechtfertigt sei. Entscheidend ist, dass gem. §§ 9 Abs. 1, 56, 61 a ArbGG in arbeitsgerichtlichen, insbesondere in Kündigungsschutzverfahren ein besonderes Beschleunigungs- und Prozessförderungsgebot besteht. Beide Parteien haben ein Interesse an der schnellen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung. Dies gilt insbesondere im Falle der außerordentlichen Kündigung für die beklagte Arbeitgeberin, die zutreffend darauf hinweist, dass sie das Risiko eines Annahmeverzugs nicht dadurch minimieren kann, dass sie den Kläger vorläufig weiterbeschäftigt.

Die Auffassung des Arbeitsgerichts, von klarer Sachlage und einfacher Beweismöglichkeit könne nicht ausgegangen werden, ist ohne eine Feststellung, was die Beweisaufnahme ergeben kann, nicht zutreffend. Wegen der Zahl der zu vernehmenden Zeugen erscheint der zu beurteilende Komplex erscheint nicht so unübersichtlich, dass die Erkenntnismöglichkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht ausreichen würde, eine zutreffende Sachentscheidung zu treffen.

Ob Unterlagen benötigt werden, die Gegenstand des Strafverfahrens sind und sich bei den dortigen Akten befinden, kann noch nicht abschließend bewertet werden, insbesondere da nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie durch den Beweisbeschluss vorgegeben wurde, feststeht.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Strafverfahren bessere Erkenntnismöglichkeiten als das Zivilverfahren bietet, insbesondere da die Beweismittel identisch sind.

Ob es entscheidend darauf ankommt, dass der Kläger die Dauer des Strafverfahrens durch Wahrnehmung seiner Rechte beliebig hinauszögern kann, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die besondere Beschleunigungs- und Prozessförderungspflicht bringt angesichts der doch überschaubaren Sachverhaltsdarstellung die Verpflichtung des Arbeitsgerichts, das Verfahren vorrangig zu betreiben und nicht durch das Abwarten eines strafgerichtlichen Verfahrens in die Länge zu ziehen.

Nach allem war auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben. Damit ist die Aussetzung hinfällig. Dem weiteren Antrag, dem Arbeitsgericht aufzugeben, einen nahe gelegenen Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme zu bestimmen, konnte allerdings nicht entsprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht bei Kenntnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Terminsbestimmung pflichtwidrig unterlassen würde.

Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidunng ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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