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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 262/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 262/06

Entscheidung vom 16.01.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.10.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, einer Kündigung sowie um einen Beschäftigungsanspruch des Antragstellers. Dieser hat für eine beabsichtigte Klage vorab Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausführliche tatbestandliche Darstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.10.2006 verwiesen. Im Wesentlichen macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages geltend, hält die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam und begehrt die Weiterbeschäftigung mit der Behauptung, er sei von der Antragsgegnerin in der Weise bedroht worden, dass das Arbeitsverhältnis beendet werde, wenn er nicht den Aufhebungsvertrag unterschreibe. Die Drohung sei widerrechtlich, da unter anderem ein Kündigungsgrund nicht vorläge. Ebenso wenig sei die rückwirkende Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses zulässig.

Weil in der Aufhebungsvereinbarung das Enddatum mit 04.08.2006 angegeben war, hat das Arbeitsgericht insoweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die begehrte Feststellung bewilligt, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 07.09.2006 beendet hat. Im Übrigen hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 06.11.2006 zugestellt. Am 04.12.2006 hat er hiergegen Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag lediglich dahin laute, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 07.09.2006 beendet werde. Das Gegenteil sei der Fall. Er erstrebe eine unbeschränkte Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses sei nicht möglich, die einzureichende Kündigungsschutzklage sei fristgerecht, weil eine Frist von einem Jahr bestehe, innerhalb derer vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben werden könne.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2006 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Beschwerdekammer vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Nichtabhilfeentscheidung. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.

Die Klage des Antragstellers hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden konnte.

Die Beschwerdekammer lässt es ausdrücklich offen, ob entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für den Teil des Rechtsstreits, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinreichende Erfolgsaussicht besteht, weil hier ein Rechtschutzbedürfnis an der gerichtlichen Feststellung eines im Übrigen zwischen den Parteien unstreitigen Rechtsverhältnisses, nämlich dem Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Tage der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, problematisch erscheint. Insofern ist wegen des Verschlechterungsverbots eine Abänderung durch die Beschwerdekammer nicht möglich.

Soweit die beabsichtigte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt wurde, ist die Entscheidung zutreffend. Der Antragsteller kann sich mit Erfolg nicht auf eine widerrechtliche Drohung berufen. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine durch den Arbeitgeber ausgeübte Drohung hindeuten, welche ihn zum Abschluss des Aufhebungsvertrags veranlasst haben. Der in der Beschwerdebegründung gegebene Hinweis, es habe bereits eine Kündigung vorgelegen, ist wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, hierzu nicht ausreichend. Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann keine Drohung mit einer noch auszusprechenden Kündigung darstellen. Die Antragsgegnerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller weder dargestellt hat, durch wen er bedroht wurde, noch vorgetragen hat, wie er bedroht wurde. Allein die Behauptung der widerrechtlichen Drohung kann hierzu nicht ausreichend sein, insbesondere deswegen, weil mit einer noch auszusprechenden Kündigung gar nicht gedroht werden konnte.

Sonstige Gründe, die den Antragsteller zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages bewegen könnten, sind nicht ersichtlich. Da der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet hat, kam es im Übrigen nicht darauf an, ob die Kündigung geeignet war, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine hiergegen gerichtete Klage müsste allein schon wegen der Wirkungen des Aufhebungsvertrages erfolglos bleiben.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass bezüglich einer Kündigungsschutzklage die hinreichende Erfolgsaussicht schon deswegen nicht bejaht werden kann, weil der Kläger nicht fristgerecht Klage erhoben hat bzw. ihm auch keine Gründe zur Seite stehen, die eine nachträgliche Klagezulassung rechtfertigen würden. Die vom Kläger angesprochenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere die von ihm behauptete Jahresfrist, sind nach der seit geraumer Zeit geltenden gesetzlichen Änderung der Klagefrist des § 4 KSchG nicht einschlägig.

Nach allem musste die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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