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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 263/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 263/05

Entscheidung vom 08.11.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.07.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger innerhalb eines Prozesses gegen mehrere Kündigungen. Das Verfahren endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes auf den Höchstbetrag von drei Monatsgehältern für das Verfahren bis zum 02.05.2005 fest, bis zu diesem Zeitpunkt war die Rechtswirksamkeit zweier Kündigungen und der allgemeine Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Streit, danach für das Verfahren wegen Erhebung einer Widerklage eine Werterhöhung um 10.788 € und hinsichtlich eines Mehrwertes für den Vergleich in Höhe von insgesamt 17.855,28 €.

Der Beschwerdeführer hatte im Wertfestsetzungsverfahren geltend gemacht, für den Feststellungsantrag sei zu berücksichtigen, dass zwei Kündigungen Streitgegenstand waren.

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Bezug genommen und nachdem der Beschwerdeführer seine, gegen den am 25.07.2005 zugestellten Beschluss am 28.07.2005 eingelegte Beschwerde nicht begründet hat, die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Bezug genommen, die auch ständige Rechtsprechung der 4. Kammer ist. Danach ist wegen des sozialen Schutzzweckes des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bei einer Bestandsstreitigkeit in einem Verfahren, die mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat, bzw. die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nur einmal der Höchstwert anzusetzen.

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht keine Veranlassung.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung ist, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Beschwerdeverfahren vorliegender Art nicht eröffnet ist, nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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