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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 264/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 264/05

Entscheidung vom 19.12.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.09.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages von 10.500 € netto nebst Zinsen. Der Beklagte betreibt in B. ein Unternehmen in der Sparte Hoch- und Tiefbau. Der Kläger, der vom Arbeitsamt A-Stadt über eine zu besetzende Stelle informiert worden war, reiste am 22.03.2004 mit der Bahn nach B., wurde vom Beklagten am Bahnhof in C-Stadt abgeholt und fuhr mit ihm zur Baustelle, wo er bis etwa 17.00 Uhr arbeitete. Am nächsten Morgen arbeitete der Kläger erneut von 8.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr auf der Baustelle, dann kam es zu einer Überprüfung der Arbeitspapiere der Arbeiter auf der Baustelle durch einen Bediensteten der Handwerkskammer T. Der Inhalt der Unterredung ist streitig, ebenso die Frage, ob der Beklagte im Zusammenhang mit dem Gespräch dem Kläger mündlich gekündigt hat. Die Parteien verließen im Anschluss die Baustelle und fuhren gemeinsam zur Steuerberaterin des Beklagten, wo dem Kläger 120 € überreicht wurden.

Am 30.03.2004 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Trier eine Kündigungsschutzklage erhoben, einen Feststellungsantrag auf Vorliegen von Annahmeverzug des Beklagten gestellt und Zahlung von 400 € abzüglich gezahlter 120 € begehrt.

Durch Urteil vom 21.07.2004, welches rechtskräftig ist, wurde die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die mündliche Kündigung vom 23.03.2004 nicht aufgelöst worden ist, und auf Zahlung von 400 € brutto abzüglich gezahlter 120 € netto abgewiesen. Das Urteil ist, nachdem eine unzulässige Berufung des Klägers verworfen wurde, rechtskräftig. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sei nicht erfolgreich, weil der Kläger für seine streitige Behauptung, der Beklagte habe ihm mündlich die Kündigung erklärt, beweisfällig geblieben ist. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs lägen nicht vor, weil der Kläger über den 23.03.2004 hinaus nicht ordnungsgemäß seine Leistung tatsächlich angeboten habe. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn der Beklagte in Annahmeverzug wäre, weil er eine formunwirksame mündliche Kündigung ausgesprochen hätte.

Mit am 14.09.2004 zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts A-Stadt erhobener Klage verfolgt der Kläger die Zahlung von 10.500 € netto. In dieser Klage vertritt er die Auffassung, das Arbeitsverhältnis bestehe noch fort, da er noch keine wirksame Kündigung erhalten habe. Er mache gegen den Beklagten Schadenersatz geltend. Der Anspruch leite sich aufgrund des mündlichen Arbeitsvertrages und dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis noch andauere, ab. Die Höhe habe er mit 7 Monaten x 1.500 € netto errechnet. Der Beklagte habe am 23.03.2004 um 12.00 Uhr das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt.

Nachdem gegen den nicht erschienen Kläger am 27.10.2004 Versäumnisurteil erging, er hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, hat das Arbeitsgericht Trier durch Urteil vom 28.09.2005 das Versäumnisurteil aufrecht erhalten und dem Kläger die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gleichzeitig hat es den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a ArbGG zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde am 15.10.2005 zugestellt. Der Kläger hat mit am 07.11.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil eingelegt, Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und er hat weiter beantragt, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen am Ort ansässigen vom Gericht zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen. Zur Begründung führt er aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig. Er nimmt Bezug auf in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts vom 28.09.2005 überreichte Urkunden und vertritt die Auffassung, die Verhandlung sei nicht rechtmäßig gewesen. Allein aufgrund dieser Tatsachen sollte ihm ein rechtliches Gehör zur Tatbestandsaufklärung im Berufungsverfahren gewährt werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Lohn ohne Arbeit sei gerechtfertigt. Der Beklagte habe es zu vertreten, dass seine Leistungserbringung nicht möglich war.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend entschieden, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte. Auch sind die Voraussetzungen zu einer Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gem. § 11 a ArbGG nicht gegeben.

Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Beschwerdekammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf den Beschluss und stellt dies ausdrücklich fest.

Auch im Beschwerdeverfahren ist es nicht ersichtlich, dass die Verhandlung des Arbeitsgerichts nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Schadenersatzanspruches auf nicht näher nachvollziehbare Umstände. Es ist nicht bewiesen, dass der Beklagte eine mündliche Kündigung ausgesprochen hat. Der Kläger hat nach dem 23.03.2004, 12.00 Uhr nicht mehr für den Beklagten gearbeitet und, wie vom Arbeitsgericht im Vorprozess und auch im hiesigen Rechtsstreit dargelegt, danach seine Arbeitskraft nicht mehr angeboten. Das Angebot der Arbeitsleistung wäre aber Voraussetzung für einen Annahmeverzug, wenn, wovon das Gericht aufgrund der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgehen muss, der Beklagte eine mündliche Kündigung nicht ausgesprochen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre es entbehrlich, dass der Kläger seine Arbeitskraft ausdrücklich angeboten hätte.

Eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung des Beklagten kann somit nicht festgestellt werden, ganz abgesehen davon, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts ebenfalls zutreffend ist, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet wurde, welche der Kläger nicht mit einer die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Klage angefochten hat.

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt steht dem Kläger daher weder ein Schadenersatz noch eine Arbeitsvergütung aus Annahmeverzug zu.

Die Rechtsverfolgung hat somit keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen war.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Beiordnung gem. § 11 a ArbGG kann das Begehren des Klägers nicht erfolgreich sein. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann abgelehnt werden, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürtige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Offensichtlich mutwillig ist sie, wenn ohne nähere Prüfung auf den ersten Blick erkennbar ist, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger verkennt offensichtlich, dass sich seit Erlass des Urteils vom 21.07.2004 an seinem Rechts- und Tatsachenvortrag nichts geändert hat, abweichende rechtliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind und daher eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei einen Anspruch auf Zahlung von 7 x 1.500 € als Schadenersatz nicht durchführen würde.

Demgemäß war die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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