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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 27/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 27/06

Entscheidung vom 30.01.2006

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2005 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagt der Kläger gegen die Geschäftsführerin seiner früheren Arbeitgeberin, die Fa. E.. Baugesellschaft mbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auf Schadenersatz wegen unterlassener Abführung von Beiträgen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Klageschrift vom 04.11.2005 ging am 07.11.2005 beim Arbeitsgericht Trier ein. Mit Antrag vom 04.11.2005, eingegangen am 15.11.2005 hat der Kläger rein vorsorglich die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht beantragt.

Obwohl Zweifel über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweg bestehen, weil die Beklagte entgegen der von ihr geäußerten Ansicht in der Klageerwiderung weder Arbeitgeberin des Klägers war noch eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG vorliegt, ist eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bislang nicht ergangen.

Zum Termin am 06.12.2005 war das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet. Sie ist nicht erschienen. Das Arbeitsgericht hat in der Sitzung vom 06.12.2005 gegen die persönliche geladene Beklagte ein Ordnungsgeld von 100 € festgesetzt und diesen Beschluss unter dem 15.12.2005 mit Gründen versehen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei unentschuldigt ausgeblieben und habe damit den Zweck der Anordnung, nämlich zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen und einen Vergleich abzuschließen, vereitelt.

Der Beschluss wurde am 22.12.2005 zugestellt. Am 05.01.2006 hat die Beklagte hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, sie sei durch einen Anwalt vertreten gewesen, der sei zu den Tatsachen informiert gewesen, es sei auch nichts Weiteres passiert, sondern nur dem Kläger aufgrund der bereits erfolgten Klageerwiderung Auflagen und Hinweise erteilt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts war aufzuheben.

Ein Ordnungsgeld gegen die Partei, die der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen ist, kann nur verhängt werden, wenn die ordnungsgemäße Ladung zum persönlichen Erscheinen in der Gerichtsakte dokumentiert ist, die persönlich geladene Partei sich nicht entschuldigt hat bzw. nur unzureichend oder verspätet entschuldigt und keinen Vertreter entsandt hat, der zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen fähig sowie zum Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Erscheint anstelle der zum persönlichen Erscheinen geladenen Partei ihr Prozessbevollmächtigter, so darf gegen sie Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn infolge des Ausbleibens der Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können. Entsprechende Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich entweder aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben (vgl. LAG München, Beschl. v. 09.01.1979 - 5 Ta 134/78 -).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, welche der mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens verfolgten Zwecke vereitelt worden ist. Es ist weder ersichtlich, zu welchen tatsächlichen Angaben der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keinerlei Auskunft geben könnte, noch ist ersichtlich, dass der anwesende Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vergleich abzuschließen. Damit ist, unabhängig davon, dass wohl das Arbeitsgericht für die Behandlung des Rechtsstreits nicht zuständig sein dürfte, davon auszugehen, dass nicht festgestellt werden kann, die persönlich geladene Partei habe durch ihr Ausbleiben einen Zweck der Anordnung zum persönlichen Erscheinen vereitelt.

Auf die sofortige Beschwerde hin war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an.

Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist damit nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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