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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 48/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 48/04

Verkündet am: 22.03.2004

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21.01.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Für das Ausgangsverfahren beantragte der Kläger Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hierbei gab er an, Arbeitslosenhilfe zu beziehen von ca. 436,00 €. An Verbindlichkeiten wurde ein Soll bei der Kreissparkasse B über 300,00 € angegeben. Weitere Angaben zu Verbindlichkeiten machte der Kläger nicht. Durch Beschluss vom 31.07.2003 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 30,00 € angeordnet. Der Beschluss wurde am 06.08.2003 zugestellt. Nachdem der Kläger zur Zahlung der Raten aufgefordert wurde, hat er mit Schreiben vom 05.01.2004 angegeben, er verfüge zur Zeit nur über Arbeitslosenhilfe und habe bei mehreren Gläubigern Schulden in Höhe von einigen Tausend Euro, die er in drei monatlichen Raten zu insgesamt 150,00 € monatlich abtrage. Er beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu überprüfen und ggf. in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umzuwandeln bzw. den geforderten Betrag zu stunden. Durch Beschluss vom 21.01.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachte Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Prozesskostenhilfebewilligung sei nicht eingetreten. Die Verbindlichkeiten hätten zu diesem Zeitpunkt schon bestanden. Der Beschluss wurde am 27.01.2004 zugestellt.

Mit am 25.02.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 19.03.2004 weiter begründet. Er hat ausgeführt, alle Ratenzahlungsvereinbarungen seien nach Prozesskostenhilfebewilligung abgeschlossen worden. Hierzu hat er ein Dokument vom 06.10.2003 vorgelegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die jetzt vom Kläger belegten wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten, bestanden nämlich schon zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse war also schon vor dem Bewilligungsbeschluss eingetreten. Damit kann eine Herabsetzung bzw. ein Wegfall der Ratenanordnung nicht mehr in Betracht kommen. Die Vorschrift des § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO regelt nur die nachträglichen, d. h. nach Erlass der Bewilligungsentscheidung eintretenden Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Antragsteller ist gehalten, vor einer Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch bestehende Beeinträchtigungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht mitzuteilen. Geschieht dies nicht, kommt eine Änderung der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht mehr in Betracht. Ließe man nämlich eine Änderung noch zu, würde § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ins Leere laufen, der eine Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuches bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers vorsieht. Es stände dann derjenige günstiger, der erst im Beschwerdewege oder im Wege eines Abänderungsantrags bereits vor Erlass des Bewilligungsbeschlusses bestehende Belastungen vorträgt gegenüber demjenigen, der wegen unzureichendem Vortrag nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO insoweit endgültig ausgeschlossen wäre. Die nachträgliche Berücksichtigung bereits vorher bestehender Belastungen würde der gesetzlichen Sanktionsmöglichkeit des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu wider laufen.

Der Kläger kann auch hier damit nicht gehört werden, die Ratenzahlungsvereinbarungen seien nach Bewilligung des Prozesskostenhilfeverfahrens abgeschlossen worden. Wie dargestellt hat der Kläger keinerlei Verbindlichkeiten außer den 300,00 € Überziehungskredit bei der Kreissparkasse angegeben. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, bestanden die Verbindlichkeiten bereits bei Prozesskostenhilfebewilligung bzw. der Antragstellung und Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Kläger. Auch aus der vorgelegten Ratenzahlungsvereinbarung mit der Fa. N vom 06.10.2003 ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Ratenzahlungsverpflichtung zu Grunde liegende Verbindlichkeit erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangen wäre. Im Übrigen könnte der Kläger sich nicht auf freiwillig eingegangene Verpflichtungen privatrechtlicher Art berufen, um der Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der Staatskasse zu entgehen.

Nach allem musste die Beschwerde des Klägers erfolglos bleiben. Sie war kostenpflichtig zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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