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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 53/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 53/05

Verkündet am: 04.03.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21.01.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger zunächst gegen den Beklagten zu 1), den Insolvenzverwalter, und machte die Unwirksamkeit der von der Gemeinschuldnerin und dem Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigungen geltend. Er verlangte Weiterbeschäftigung.

Im Klageverfahren erweiterte er im Wege der subjektiven Klagehäufung seine Klage gegen die Beklagte zu 2) mit der Behauptung, diese habe den Betrieb übernommen und begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) ab 01.06.2004 übergegangen ist. Gleichzeitig begehrte er auch von der Beklagten zu 2) die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung. Den Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) hat er nicht weiter verfolgt, er hat im Laufe des Verfahrens die Klage um verschiedene weitere Zahlungsansprüche erweitert.

Nach Abschluss des Verfahrens im Wege des Vergleichs hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Wert des Verfahrensgegenstandes festgesetzt. Auf den Beschluss wird im Einzelnen Bezug genommen. Hierzu hat es im Wesentlichen den Antrag gegenüber der Beklagten zu 2) auf Feststellung, dass mit ihr ein Arbeitsverhältnis besteht, nicht Streitwert erhöhend berücksichtigt sowie den gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch.

Gegen den mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird, am 07.02.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Berücksichtigung der Klageanträge gegen den Betriebsübernehmer entspreche nicht geltender Rechtsprechung. Mit der Klageerweiterung sei ein unabhängiges Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 2) begründet worden. Hätte der Kläger eine weitere Klage mit dem Streitgegenstand in einem weiteren Verfahren erhoben, müsste offensichtlich auch das Arbeitsgericht von einem Gegenstandswert von drei Monatsgehältern und einem Bruttomonatsgehalt für die Weiterbeschäftigung ausgehen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht den angefochtenen Gegenstandswert für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend festgesetzt. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Beschwerdekammer nimmt daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von einer weiteren vertiefenden Darstellung Abstand.

Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

In der Tat ist der Anmerkung von Wenzel (vgl. LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 104) zu folgen, dass die Festsetzung der Teilwerte für verschiedene in demselben Verfahren verfolgte Kündigungsschutzfeststellungsanträge sowie sonstiger Feststellungsanträge eine einfach zu handhabende allgemein anwendbare und gleichwohl überzeugende Bewertungsmethodik voraussetzt, wenn man der die Praxis beherrschende Meinungsvielfalt Herr werden will.

Allerdings bedeutet die Tatsache, dass die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eine Mindermeinung gegenüber der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte darstellt nicht, dass davon abgewichen werden muss.

Im Beschluss vom 18.04.1986 - 1 Ta 63/86 - (LAGE Nr. 59 zu § 12 ArbGG 1979 "Streitwert") hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Grundsätze herausgearbeitet, die damals und auch heute noch uneingeschränkt zutreffend sind. Auf diese wird verwiesen.

Gemäß § 42 Abs. 4 GKG (entspricht § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG alt) ist für die Berechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Aufgrund dieser Sondervorschrift wird damit das wirtschaftlich in der Regel wesentlich höhere Interesse des klagenden Arbeitnehmers an der begehrten Feststellung, welches letztlich darauf zielt, ihm die Arbeitsvergütung und damit die Lebensgrundlage auf unbestimmte Dauer zu sichern, auf den Höchstbetrag von drei Monatsgehältern begrenzt. Diese sozialpolitische Zwecksetzung, den für Arbeitnehmer existenziell bedeutsamen Kündigungsschutzprozess besonders kostengünstig zu gestalten und insbesondere nicht mit einem hohen finanziellen Risiko zu belasten, hat bei der Auslegung der Norm im Vordergrund zu stehen (vgl. LAG R.-P. a. a. O.). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (MDR 1994, 627) weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass das Wort Kündigung in den vorbezeichneten Bestimmungen lediglich eine beispielhafte Funktion hat.

Daher muss es bei der dargestellten Rechtsprechung der Beschwerdekammer verbleiben, wonach nur einmal der Höchstbetrag angesetzt werden kann, auch wenn das Bestandsschutzverfahren insgesamt aus mehreren selbständigen Streitgegenständen besteht (vgl. zuletzt Beschl. v. 04.10.2004, 4 Ta 215/04, 01.06.2004, 4 Ta 152/04, 03.12.2001, 4 Ta 1403/01). Auf den zeitlichen Abstand zwischen mehreren verschiedenen ausgesprochenen Kündigungen und auf deren Ursache kommt es entscheidungserheblich nicht an.

Für die Beurteilung der Rechtslage spielt es auch keine Rolle, ob sich der Kläger im Wege der subjektiven Klageerweiterung mit einem Feststellungsantrag über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gegen einen behaupteten Betriebserwerber richtet. Auch in diesem Falle geht es bei dem in einem einzigen Verfahren verfolgten Rechtschutzziel dem Kläger lediglich darum, den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu sichern. Dies wird schon aus der Überlegung deutlich, dass mit mehreren Arbeitgebern kein Arbeitsverhältnis bestehen kann. Entweder zielt der ursprüngliche Feststellungsantrag dahin, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinschuldnerin (repräsentiert durch den Insolvenzverwalter) geltend zu machen oder aber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, das nicht aufgespaltet werden kann, mit dem Betriebserwerber. Der Bestandschutzstreit geht also letztlich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vielzahl von Streitgegenständen dadurch bedingt ist, das verschiedene prozessuale Anträge, etwa Kündigungsschutzfeststellungsantrag und allgemeiner Feststellungsantrag miteinander verbunden werden oder die verschiedenen prozessualen Anträge noch dadurch qualifiziert sind, dass sie sich auch gegen verschiedene Beklagte richten. Der Streit geht letztlich nur um ein einziges Arbeitsverhältnis.

Auch der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch ist jedenfalls mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, welchen er zunächst gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, wirtschaftlich identisch, dies insbesondere auch für die Zeit, als in einem Zwischenzeitraum des Verfahrens beide Anträge noch formell rechtshängig waren und parallel verfolgt wurden.

Im Ergebnis und in der Begründung erweist sich somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier als zutreffend. Die hiergegen gerichtete Beschwerde musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und der Wertfestsetzung gem. §§ 3 ff. ZPO der Zurückweisung unterliegen.

In Fällen vorliegender Art ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Beschwerde zu einem obersten Gerichtshof nicht eröffnet. Obwohl der Kammer bewusst ist, dass eine Divergenz zu anderen Landesarbeitsgerichtsentscheidungen vorliegt, die auch durchaus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zugeführt werden könnte, ist die Entscheidung daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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