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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 4 TaBV 14/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 91
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 80
BetrVG § 92a
BetrVG § 92a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 TaBV 14/05

Entscheidung vom 12.05.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2005 - 2 BV 38/04 - wird einschließlich des Hilfsantrages zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der im Betrieb T der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Mitglied des Betriebsrates ist der Beteiligte E..

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Verpflichtung der Arbeitgeberin besteht, das Betriebsratsmitglied E. wegen des Besuchs einer Schulungsveranstaltung zum Thema Altersteilzeit I praktische Erfahrungen, tarifliche Regelungen, neue Modelle von den Schulungskosten, den anfallenden Hotelkosten und von den Beförderungskosten zum Tagungsort freizustellen.

Das vorliegende Beschlussverfahren wurde unter dem 07.09.2004 eingeleitet. Danach sollte der Beteiligte E. ein Seminar, veranstaltet von dem Schulungsträger I. in der Zeit vom 29.11. bis 03.12.2004 besuchen. Die Schulungsveranstaltung umfasst den Themenkatalog Entwicklung der Altersteilzeit, Grundzüge der Altersteilzeit, Halbierung von Arbeitszeit und Entgelt, Aufstockung von Entgelt und Rentenbeitrag, arbeits- und sozialrechtliche Betrachtung der Wertguthaben, Entgeltberechnung in der Altersteilzeit, Regelentgelt, variable Bestandteile, Sonderzahlungen, Förderung durch das Arbeitsamt, Anspruch auf Altersteilzeit, Altersteilzeit und Rente, Faustformeln für die Praxis, Modelle der Altersteilzeit und soziale Sicherung von Störfällen. Laut der Ausschreibung betrug die Höhe der Schulungskosten 890,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, Fahrtkosten in Höhe von 120,00 Euro für eine Zugfahrt 2. Klasse nach L. und entsprechende Hotelkosten in Höhe von 390,00 Euro. Der Betriebsrat stellte seinen Antrag wegen Zeitablaufs dann dahin um, dass eine Schulung in der Zeit vom 09.05. bis 13.05.2005 mit dem gleichen Thema und den gleichen Kosten besucht werden sollte. Ein entsprechender Beschluss wurde gefasst.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Schulungsveranstaltung entspreche den Anforderungen des § 37 Abs. 6 BetrVG. Mehrere Mitarbeiter hätten den Betriebsrat wegen der Möglichkeit der Altersteilzeit angesprochen und gebeten insoweit für sie tätig zu werden. Daher plane der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Vorschlag zu einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit auf Grundlage einer in H. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelten Vereinbarung zu unterbreiten. Die Ausarbeitung eines ausgewogenen Vorschlages setze jedoch entsprechende Fachkenntnisse voraus. Er könne gemäß § 92a BetrVG Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen, wobei diese gesetzliche Vorschrift die Altersteilzeit ausdrücklich nenne. Wenn der Arbeitgeber jeden Vorschlag bereits im Vorfeld bereits pauschal ablehne, sei dies rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Unstreitig ist, dass die Arbeitgeberin im Jahre 2002 schon zugesagt hat, die Kosten für ein Seminar über Altersteilzeit zu übernehmen. Das bereits gebuchte Seminar ist jedoch abgesagt worden. Ebenfalls unstreitig hat die Arbeitgeberin den Herren H. und S. gestattet, an einem Seminar über Altersteilzeit teilzunehmen.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Beteiligten zu 3) wegen des Besuchs der Schulungsveranstaltung zum Thema Altersteilzeit I - Praktische Erfahrungen - Tarifliche Regelungen - Neue Modelle in B. in der Zeit vom 09.05. bis zum 13.05.2005 von den Schulungskosten in Höhe von 890,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer gegenüber dem Schulungsträger I., von den anfallenden Hotelkosten und den Kosten einer Bahnfahrt zweiter Klasse mit der Deutschen Bundesbahn hin und zurück zum Schulungsort freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, Kenntnisse über Altersteilzeit, welche durch das Seminar vermittelt würden, seien für die Betriebsratsarbeit nicht notwendig. Sie habe sich seit 2001 ausführlich mit der Frage der Altersteilzeit beschäftigt. Die Tarifparteien hätten nach Inkrafttreten des derzeit gültigen Manteltarifvertrages Verhandlungen über eine Regelung zur Altersteilzeit aufgenommen, die jedoch ergebnislos abgebrochen worden seien. Noch bis zum Jahre 2003 habe sie geäußert, dass über die Einführung von Altersteilzeit zu verhandeln sei, allerdings nicht mit den einzelnen Betriebsräten, sondern allenfalls mit dem Gesamtbetriebsrat, dessen Vorsitzender Herr H. sei oder der Tarifkommission, der Herr S. angehört habe. Ende 2003 habe sie dann endgültig entschieden, keine Altersteilzeit einzuführen. Das habe sie dem Betriebsrat mehrfach mitgeteilt. Da der Betriebsrat wisse, dass die Arbeitgeberin die Einführung von Altersteilzeit definitiv ablehne, verstoße der Antrag auf Kostenübernahme für das Seminar gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2005 und dort auf die Sachverhaltsschilderung verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei der Schulungsveranstaltung nicht um eine solche, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderliche Kenntnisse vermittele. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat notwendig seien, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen könne. Bei der Prüfung der Frage, ob die konkreten Aufgaben des Betriebsrates eine Schulung notwendig erscheinen ließen, sei also darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen und Probleme anstünden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen. Die erforderliche Aktualität für die Notwendigkeit einer Schulung bestehe nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen plane, die Aktualität könne sich auch im Hinblick auf eine beabsichtigte Initiative des Betriebsrates ergeben. Der Betriebsrat habe grundsätzlich ein Initiativrecht nach § 92a BetrVG. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin die Einführung von Altersteilzeit bereits endgültig abgelehnt habe. Auch habe die Arbeitgeberin erklärt, die Einführung von Altersteilzeit sei von vornherein allenfalls für das gesamte Unternehmen ins Auge gefasst, nicht jedoch für einen einzelnen Standort. Die Ankündigung der Arbeitgeberin, sie werde einen noch gar nicht vorliegenden Vorschlag des Betriebsrates zur Einführung von Altersteilzeit auf jeden Fall ablehnen, stelle sich vorliegend auch nicht als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig dar. Sie verstoße nicht gegen die obliegende Verpflichtung, Vorschläge des Betriebsrates zu beraten oder das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das Thema Altersteilzeit sei im Unternehmen bereits seit 2001 erörtert und auch Gegenstand von Verhandlungen zwischen Tarifvertragsparteien gewesen. Die Antragsgegnerin räumte auch ein, zunächst verhandlungsbereit gewesen zu sein. Wenn sie dann nach ausführlicher Beschäftigung mit dem Thema die Entscheidung treffe, keine Altersteilzeit einzuführen zu wollen, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Damit sei der Anspruch des Betriebsrates auf Befassung mit dem Thema Altersteilzeit erfüllt. Nachdem dem Betriebsrat die ablehnende Haltung der Arbeitgeberin bekannt sei, verstoße er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder handele sogar seinerseits rechtsmissbräuchlich, wenn er hierfür von der Arbeitgeberin zu tragende Kosten aufwenden will. Das streitgegenständliche Seminar vermittle daher keine Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich seien. Dass die Arbeitgeberin im Jahre 2002 eine Kostenzusage erteilt hätte, begründe keinen Anspruch des Betriebsrates. Zu diesem Zeitpunkt habe die ablehnende Haltung zur Einführung der Altersteilzeit noch nicht endgültig festgestanden. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Betriebsrat nicht berufen. Die Herren H. und S. hätten zu einem Zeitpunkt, als bezüglich der Einführung von Altersteilzeit noch Unentschlossenheit bestand, an Seminaren teilgenommen und zudem in der Eigenschaft als Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates bzw. Mitglieds der Tarifkommission. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen die dem Betriebsrat am 10.02.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.02.2005 eingelegte Beschwerde, welche gleichzeitig begründet wurde.

Der Betriebsrat macht geltend, der Gesetzgeber habe ihm ein eindeutiges Vorschlagsrecht durch die Einführung des § 92a BetrVG eingeräumt. Der Betriebsrat habe das Recht, einen solchen Vorschlag zu unterbreiten. Folge man der Auffassung des Arbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, ein solches Vorschlagsrecht erheblich zu behindern, indem er sich mit seiner ablehnenden Haltung immer darauf zurückziehen könne, dass eventuelle Kosten nicht zu tragen wären. Dies würde die Vorschrift des § 92a BetrVG aushebeln. Da der Betriebsrat auch zum Zweck der Erarbeitung eines Beschäftigungssichernden oder -erfordernden Vorschlages vom Arbeitgeber nach Maßgabe des § 80 BetrVG verlangen könne mit entsprechenden Informationen und Unterlagen ausgestattet zu werden, könne er auch auf sachkundige Arbeitnehmer des Betriebes und Berater zurückgreifen. Der Arbeitgeber sei hier verpflichtet, über die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Habe der Betriebsrat von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht, müsse der Arbeitgeber sich mit diesem Vorschlag folglich aktiv beschäftigen. Dazu gehöre zunächst die Pflicht zur Kenntnisnahme des Vorschlages und wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Mitteilung des Grundes der Ablehnung sei vor Kenntnisnahme des Vorschlages von sich ausgeschlossen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anhörung vor der Kammer erst kurz vor Ablauf des Seminars anberaumt wurde, beantragt der Betriebsrat hilfsweise die Verpflichtung zur Kostenfreistellung einer Schulungsveranstaltung ohne Angabe eines konkreten Datums.

Der Betriebsrat beantragt,

der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.01.2005, Aktenzeichen 2 BV 28/04, wird aufgehoben und die Antragsgegnerin wird verpflichtet den Beteiligten zu 3) wegen des Besuchs der Schulungsveranstaltung zum Thema "Altersteilzeit I, Praktische Erfahrungen/Tarifliche Regelungen - neue Modelle" in B. in der Zeit vom 09.05. - 13.05.2005 von den Schulungskosten in Höhe von 890,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer gegenüber dem Schulungsträger I., von den anfallenden Hotelkosten und den Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse mit der Deutschen Bahn hin und zurück zum Schulungsort freizustellen,

hilfsweise

wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Beteiligten zu 3) wegen des Besuchs einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Altersteilzeit I, Praktische Erfahrungen/Tarifliche Regelungen - neue Modelle" von den Schulungskosten, von den anfallenden Hotelkosten und von den Beförderungskosten zum Tagungsort freizustellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde und den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Selbst wenn die Vorschrift des § 92a BetrVG dem Betriebsrat ein umfassendes Vorschlagsrecht einräume, führe dies gerade nicht dazu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn der Betriebsrat im vorliegenden Falle ein Vorschlagsrecht zur Einführung der Altersteilzeit zugebilligt würde, nachdem die Beteiligten sich bereits ausführlich mit dem Thema der Altersteilzeit beschäftigt und die Antragsgegnerin in diese Sache eine abschließende Entscheidung getroffen habe. Wenn der Betriebsrat verlange, dass ein Vorschlag zur Kenntnis genommen, erörtert und dann neu beschieden wurde, wäre dies nach der endgültigen Entscheidung jedenfalls in den einzelnen Betrieben keine Altersteilzeit isoliert einzuführen, bloße Förmelei und verstieße wiederum gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 12.05.2005.

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde (§§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO), hat in der Sache sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates, die Arbeitgeberin zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied E. von den Kosten einer einwöchigen Schulungsveranstaltung zum Thema Altersteilzeit mit dem im Sachverhalt geschilderten Inhalt freizustellen, zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Beschwerdekammer nimmt daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG voll inhaltlich Bezug auf den begründeten Teil der angefochtenen Entscheidung.

Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:

Der Antrag des Betriebsrates ist nicht deswegen unzulässig geworden, weil das Betriebsratsmitglied E. an dem streitgegenständlichen Seminar, wie es im Hauptantrag bezeichnet wurde, nicht teilgenommen hat. Begehrt der Betriebsrat als Kollektivorgan die Freistellung eines seiner Mitglieder zwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, so besteht für diesen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig auch dann noch, wenn die Veranstaltung zwischenzeitlich durchgeführt ist (vgl. BAG Beschluss vom 16.01.1976, 1 ABR 43/74, in AP Nr. 22 zu § 37 BetrVG 1972).

Sinn und Zweck des Beschlussverfahrens ist nicht allein Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten zu beseitigen, es sollte auch zur Befriedung im Betrieb beitragen und verhindern, dass in Zukunft ein gleicher oder ähnlicher Streit zwischen der Beteiligten entsteht, der zur Störung des Betriebsfriedens und zur erneuten Anrufung des Arbeitsgerichts führt.

Eine Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Begehrens des Betriebsrates mit der Begründung, das Seminar habe bereits stattgefunden, würde letztendlich die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds E. zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse als erforderlich angesehen werden muss, nicht herbeiführen. Deswegen ist das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag zu bejahen, weil mit diesem gleichzeitig über die Erforderlichkeit abschließend entschieden wird.

Die Begründung des Arbeitsgerichts, der Betriebsrat verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er trotz Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Arbeitgebers zur Einführung der Altersteilzeit durch Einzelmaßnahmen innerhalb der Betriebsstätte T. Betriebsratsmitglieder zur Schulung über die Altersteilzeit entsenden will, ist tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts sind allesamt zutreffend.

Die Arbeitgeberin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Einführung von Altersteilzeit eindeutig und unmissverständlich abgelehnt. Sie hat dies nicht grundlos und ohne Überprüfung der Plausibilität etwaiger Vorschläge getan, sondern nachdem das Thema Altersteilzeit im Unternehmen bereits im Jahre 2001 und sogar mit den Tarifvertragsparteien erörtert wurde, hat sie die Entscheidung getroffen, jedenfalls einzelbetrieblich in Trier Altersteilzeit nicht einzuführen. In Kenntnis dieser Voraussetzungen verstößt es nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn die Arbeitgeberin erklärt, etwaige Vorschläge des Antragsgegners im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht in nähere Erwägungen einzubeziehen.

Der Betriebsrat muss zur Kenntnis nehmen, dass seine Vorschläge über eine etwaige Einführung der Altersteilzeit von vornherein nur so aufgefasst werden können, als wolle der Betriebsrat, der für diese Frage ein gesetzliches Initiativrecht nicht hat, immer wieder aufs Neue versuchen, Sachverhalte, die bereits endgültig erledigt sind, wiederum zum Gegenstand von Verhandlungen zu machen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was den Betriebsrat davon abhält, einen Vorschlag, wie er zu einer Vereinbarung in H. geführt hat, dessen Inhalt dem Betriebsrat sicherlich bekannt ist, dem Arbeitgeber zu unterbreiten und weswegen die Kenntnisse des Betriebsrates nicht ausreichen, diesen Vorschlag dem Arbeitgeber zu machen. Es ist nicht ersichtlich, welche Kenntnisse dem Betriebsrat zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlen, die ihn nicht instand setzen, einen Vorschlag zur Einführung von Altersteilzeit im Betrieb T. zu machen, wenn die Arbeitgeberin sich endgültig entschlossen hat, und dies nach vorangegangenen Überlegungen und Verhandlungen sogar mit dem Tarifpartner, Vorschlägen auf Einführung von Altersteilzeit nicht nachzukommen.

Ein Vorschlag des Betriebsrates zur Einführung von Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, in dem offensichtlich die Arbeitgeberin bereits erklärt hat, für sie komme die Einführung von Altersteilzeit isoliert in dem Betriebsteil nicht in Betracht, verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn insbesondere hiermit noch besondere Schulungskosten seitens des Betriebsrates verbunden sind.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrates im Beschwerdeverfahren ist die Ablehnung der Arbeitgeberin nicht damit begründet, durch die Schulung würden Kosten verursacht, sondern die Ablehnung ist damit begründet, dass das Thema Altersteilzeit für die Arbeitgeberin erledigt ist und der Anspruch des Betriebsrates auf Beratung über einen eventuellen Vorschlag, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, bereits erfüllt ist.

Nach allem musste die Beschwerde mit dem Hauptantrag erfolglos bleiben.

Da der Betriebsrat den Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt hat, war auch dieser durch die Kammer zu bescheiden, der Hilfsantrag unterliegt aus den gleichen Erwägungen, die zur Abweisung des Hauptantrags führen müssen, der Zurückweisung.

III.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Die Entscheidung ist daher mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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