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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 4 TaBV 2007/03
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 1
ArbGG § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 TaBV 2007/03

Verkündet am: 18.03.2004

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2003 - 3 BV 10/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um einen Freistellungsanspruch des Betriebsrates im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren. Der Betriebsrat leitete gegen die Arbeitgeberin im Jahre 2002 ein Beschlussverfahren ein, in dem er von ihr die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,-- € verlangte. Vorangegangen war ein Vergleich in einem Beschlussverfahren (Arbeitsgericht Trier 3 BV Ga 7/01). In diesem Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen bestimmte im Einzelnen aufgezählte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM zu zahlen.

Bei dem Beschlussverfahren ging der Betriebsrat von 108 Einzelverstößen gegen die Verpflichtungen aus, so dass nach seiner Auffassung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.080.000,-- DM in Betracht kam. Hiervon machte er einen Teilbetrag in Höhe von 50.000,-- DM zunächst geltend. Der Antrag des Betriebsrates auf Zahlung einer Vertragsstrafe wurde abgewiesen. Dabei setzte sich das Arbeitsgericht Trier und auch die Beschwerdekammer (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz) nicht mit der Frage auseinander, ob und in welcher Höhe eine Vertragsstrafe angefallen war, insbesondere ob mehrere verschiedene die Vertragsstrafe auslösende Tatbestände gegeben seien. Die Vertragsstrafenforderung wurde vielmehr mit der Begründung zurückgewiesen, insoweit sei der Betriebsrat nicht vermögensfähig. Das Verfahren ist zur Zeit noch beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde bestandskräftig auf 25.000,-- € festgesetzt. Der Betriebsrat verlangt ausgehend aus dem Gegenstandswert die Zahlung der rechnerisch unstreitig entstandenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte B. in Höhe von 3.706,90 €, sofern die Arbeitgeberin nicht einen Teilbetrag unstreitig gestellt hat, der sich aus dem Gegenstandswert von 5.512,92 € (entspricht 10.000,-- DM) ergab. Die Arbeitgeberin vertritt nämlich die Auffassung, allenfalls in Höhe von 10.000,-- DM sei ein Vertragsstrafeversprechen durchsetzbar gewesen. Der Freistellungsanspruch sich ergebend aus der Differenz der verschiedenen Gegenstandswerte beträgt 1.857,12 €. Dieser ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, er habe den Beschluss gefasst, den Rechtsanwalt Dr. Dr. Sch mit der Einleitung aller notwendigen Schritte zur Beitreibung der verwirkten Vertragsstrafe zu beauftragen. Er habe weiter den Beschluss gefasst, Beschwerde gegen den abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.10.2002 einzulegen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den Anwaltsgebühren der Kanzlei K, Rechtsanwälte aus dem Verfahren 3 BV 23/02 und 4 TaBV 1353/02 in restlicher Höhe von 1.857,12 € freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen den Prozessbevollmächtigten nach den Grundsätzen über die Schutzwirkung von Verträgen zu Gunsten Dritter ein Schadenersatzanspruch in Höhe des vom Betriebsrat geltend gemachten Freistellungsanspruchs zu. Bei richtiger Beratung habe der Betriebsrat allenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM geltend machen dürfen.

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dem Antrag entsprochen. Es hat festgestellt, ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss läge vor. Dies sei durch Vorlage der Original-Protokolle der Sitzungen vom 23.01.2002 und 08.12.2002 erfolgt.

Die Einleitung des damaligen Beschlussverfahrens sei auch nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig gewesen. Grundlage sei der Vergleich im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverfolgung von vorneherein aussichtslos war und dass die Einleitung des Beschlussverfahrens missbräuchlich oder willkürlich sei. Die Prozessbevollmächtigten seien auch nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass der Betriebsrat nur eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM geltend mache. Die Beteiligten hätten damals einer Vertragsstrafe von 10.000,-- DM für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vereinbart. Bei einer Einschätzung des Betriebsrates mit 108 Verstößen sei die Geltendmachung einer Vertragsstrafe von 50.000,-- DM vertretbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 21.11.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.12.2003 (Montag) eingegangene Beschwerde. Die Arbeitgeberin hat ihre Beschwerde, nachdem die Frist zur Begründung bis 20.02.2004 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, das Arbeitsgericht Trier habe verkannt, dass dem Verfahrensbevollmächtigten bei der Berechnung der Höhe der angeblich verwirkten Vertragsstrafe ein grober Beratungsfehler unterlaufen sei, aus dem ein Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin resultiere. Der Antrag in Höhe von 25.000,-- € hätte nicht gestellt werden dürfen. Daraus resultiere eine Schadenersatzforderung, die gegen die Freistellungsforderung in Ansatz gebracht werde. Der Verfahrensbevollmächtigte habe offensichtlich den Antragsteller dahin beraten, dass insgesamt 108 Verstöße vorliegen und dabei grob fahrlässig verkannt, dass die innerhalb der genehmigten Dienstpläne geleistete Mehrarbeit gerade nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs war, so dass bereits 23 Verstöße zu Unrecht in die Berechnung eingeflossen seien, darüber hinaus sei die Auffassung, innerhalb der Dienstplanwoche würde jede durchgeführte Einzelschicht eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM auslösen, grob fehlerhaft, da nicht mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur Handlungseinheit im Rahmen von Vertragsstrafenabrede vereinbar. Unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit habe seitens der Arbeitgeberin in der Kinowoche vom 27.12.2001 bis 02.01.2002 durch die Entgegennahme der Arbeitsleistungen der einzelnen Arbeitnehmer lediglich ein einziger Verstoß vorgelegen. Schließlich spreche auch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe gegen die vom Betriebsrat vertretene Annahme, dass diese sich nach der Anzahl der konkret eingesetzten Mitarbeiter richte. Die Arbeitgeberin hätte sicherlich keine Vertragsstrafenabrede abgeschlossen, die sie wirtschaftlich ruinieren würde.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2003 - 3 BV 10/03 - den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.03.2003.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 87, 89 ArbGG i. V. m. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier dem Antrag des Betriebsrates entsprochen. Der Betriebsrat hat gegenüber der Arbeitgeberin einen Freistellungsanspruch in rechnerisch unstreitiger Höhe des titulierten Betrages. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten zu tragen. Bei Beantwortung der Frage, welche Kosten danach im Einzelfall zu erstatten sind, ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Kosten der für die hier in Frage stehende Prozessvertretung des Betriebsrates durch den Rechtsanwalt nur dann zu tragen hat, wenn der Betriebsrat diesen aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut hat und er dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte. Der Standpunkt eines vernünftigen Dritten ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrates maßgebend. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die entstandenen Kosten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vertretbar sind, oder sich die Aufgaben des Betriebsrates kostenmäßig günstiger erledigen lassen (vgl. dazu BAG AP Nr. 4 und 21 zu § 40 BetrVG).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist festzustellen, dass keine Verpflichtung des Betriebsrats festgestellt werden kann, den Arbeitgeber nur mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der Arbeitgeberin mit einer Vertragsstrafe von 25.000,-- € ist auch nach den Grundsätzen, nach denen ein Betriebsrat kostenauslösende Maßnahmen zu Lasten des Arbeitgebers veranlassen darf, nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht besteht insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, ist nicht unter rückblickender Betrachtung von einem rein objektiven Standpunkt aus zu beurteilen. Es genügt vielmehr, dass der Betriebsrat die Ausgaben unter Anlegung eines verständigen Maßstabes für erforderlich halten konnte. Neben dem Merkmal der Erforderlichkeit ist als allgemeine Voraussetzung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet allerdings nicht, dass die Aktivität des Betriebsrates auf ein unterstes möglichst niedriges Niveau festgeschrieben werden kann. Damit kann z. B. die Arbeitgeberin nicht damit gehört werden, auch die Geltendmachung einer Vertragsstrafe z. B. von 1.000,-- € sei geeignet gewesen, die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte zu wahren.

Unter Beachtung der vorbezeichneten Kriterien hat der Betriebsrat ordnungsgemäß und auch mit Kostentragungspflicht auslösend beschlossen, einen Teilbetrag von 25.000,-- € geltend zu machen. Die Auffassung der Arbeitgeberin, es hätte einleuchtend sein müssen, dass lediglich eine Vertragsstrafe von allenfalls 10.000,-- € verwirkt ist, vermag die Kammer nicht zu teilen. Ohne dass abschließend die Frage geklärt werden muss, ob diese Auffassung zutreffend ist, also insbesondere die Begriffe der Tat- oder Handlungseinheit auf die Auslegung des Vertragsstrafenversprechens anzuwenden sind, bleibt festzuhalten, dass die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs jedenfalls nicht eindeutig ergeben, dass der Arbeitgeber jede Woche eine unbestimmte Vielzahl von Mitarbeitern zur Einhaltung von nicht genehmigten Dienstplänen auffordern darf bzw. die Ableistung von Arbeit entgegen nimmt, wenn kein genehmigter Dienstplan vorliegt und hiermit lediglich ein einmaliger Vertragsstrafe auslösender Verstoß vorliegt. Insbesondere hat sich die Arbeitgeberin verpflichtet, bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Es bleibt also durchaus offen, wie die Vertragsstrafenabrede auszulegen sein sollte, käme es entscheidungserheblich darauf an. Jedenfalls konnte und durfte der Betriebsrat davon ausgehen, dass eine Vielzahl von Verstößen gegen die vertraglich übernommene Verpflichtung vorliegt und deshalb die Arbeitgeberin mehrfach gegen das Vertragsstrafeversprechen verstoßen hat und damit auch mehrfach die Vertragsstrafe fällig geworden ist.

Nicht zu entscheiden hatte die Kammer die Frage, ob eine Geltendmachung einer Vertragsstrafe von 1.080.000,-- DM ebenfalls von der Befugnis des Betriebsrates gedeckt gewesen wäre, den Arbeitgeber mit Kosten gerichtlicher Verfahren zu belasten und damit auch mit Kosten der Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren. Dieser Fall liegt ersichtlich nicht vor. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe von zunächst 50.000,-- DM, später 25.000,-- € ist unter diesem Gesichtspunkt nicht unverhältnismäßig gewesen. Der Betriebsrat konnte und durfte bei Anlegen eines objektiven Maßstabes auch die Einleitung eines Beschlussverfahrens mit einer Vertragsstrafe in dieser Größenordnung für erforderlich halten.

Insbesondere der Umstand, dass die Arbeitgeberin bewusst und wissentlich einen Vergleich abschließt, sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet und danach weiter bewusst und wissentlich in positiver Kenntnis des Umstandes, dass eine Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, einen Dienstplan ohne Zustimmung des Betriebsrates faktisch durchsetzen will, hat er damit das Risiko, gegen die vertraglich übernommene Verpflichtung zu verstoßen und möglicher Weise zur Vertragsstrafe herangezogen zu werden, bewusst in Kauf genommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein leicht fahrlässiger Verstoß vorliegt, sondern es liegt hier eine konkrete und bewusste Nichtachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates vor. Angesichts dieses Verhaltens ist es nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn sich der Betriebsrat zur Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte dann eines Verfahrens bedient, welches die Zahlung einer fühlbaren Geldleistung zum Inhalt hat.

Wenn die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren damit argumentiert, sie habe keine vertragliche Verpflichtung übernehmen wollen, die sie wirtschaftlich ruiniert hätte, ist dem lediglich entgegen zu halten, dass ein Abschluss eines Vertragsstrafeversprechens in der Regel mit der Überzeugung erfolgt, die Vertragsstrafe werde nicht verwirkt und nicht von vorneherein damit belastet ist, dass man sich im Geheimen vorbehält, die durch Vertragsstrafenversprechen gesicherte Verpflichtung doch nicht zu erfüllen.

Dem Freistellungsanspruch des Betriebsrates steht schließlich nicht der von der Arbeitgeberin geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich dem Beratungsvertrag zwischen Betriebsrat und Verfahrensbevollmächtigten entgegen.

Unabhängig von der Frage, ob die vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Entscheidung 4 TaBV 127/87 geäußerte Rechtsauffassung zutreffend ist, dass der Beratungsvertrag eines Anwaltes mit dem Betriebsrat, in welchem der Betriebsrat Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Arbeitgebers ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte dadurch, dass ihr die Inanspruchnahme des Betriebsrates in Höhe von 25.000,-- € möglicher Weise anempfohlen hat, bzw. dem Betriebsrat nicht davon abgehalten hat, diese Summe geltend zu machen, eine zum Schadenersatz verpflichtete Handlung darstellt.

Die von der Arbeitgeberin geäußerte Rechtsmeinung, es sei allenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- DM angefallen, mag zwar letztendlich vertretbar sein, genauso vertretbar ist es aber auch, eine Vielzahl verschiedener Verfehlungen anzunehmen. Dies insbesondere wie vom Arbeitsgericht dargestellt, aus der wörtlichen Fassung des Vergleichs, wonach für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe ausgeworfen werden soll. Dass damit die Zuwiderhandlung jeweils nur bezogen auf einen wöchentlichen Dienstplan und damit eine Vielzahl von Arbeitnehmern gemeint war, ist auf jeden Fall nicht so evident einsichtig, dass von einem groben Beratungsfehler ausgegangen werden muss, der zum Schadenersatz führen kann.

Letztendlich kann die Auffassung der Arbeitgeberin schon deswegen nicht zutreffend sein, weil dann in jedem Fall, in dem der Betriebsrat ein Beschlussverfahren einleitet, welches nicht zum Erfolg führt, gegen die Kostenfreistellungsforderung eingewandt werden könnte, der den Betriebsrat vertretene Anwalt hätte bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Betriebsrat raten müssen, das Beschlussverfahren nicht einzuleiten. Immerhin besteht nämlich die Möglichkeit, dass bei einer unklaren Vertragsauslegung Gerichte anders entscheiden als z. B. die Arbeitgeberin dies möchte.

Letztendlich war es damit nicht von vorneherein auf den ersten Blick einsichtig, dass eine Vertragsstrafe allenfalls in Höhe von 10.000,-- DM angefallen sein kann. Der Betriebsrat muss die Möglichkeit haben, im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsermessens die Arbeitgeberin auch zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte in Anspruch zu nehmen, selbst wenn ihm diese Mitbestimmungsrechte letztendlich nicht zustehen sollten. Damit kann, unabhängig von der Frage, ob wie dargestellt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Entscheidung 4 TaBV 227/87 zutreffend ist, nicht davon ausgegangen werden, dass für den Fall des Bestehens einer vertraglichen Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den Arbeitgeber möglichst von Kostenfreistellungsansprüchen zu entlasten.

Nach allem musste daher die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den angefochtenen Beschluss erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen angesichts der Kriterien des § 72 ArbGG nicht, insbesondere weicht die Kammer nicht von tragenden Rechtsgrundsätzen der Entscheidung LAG Düsseldorf 4 TaBV 127/87 ab, weil es auf die dort geäußerte Rechtsauffassung nicht ankommt.

Ende der Entscheidung

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