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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 24/07
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 103 Abs. 2
KSchG § 15 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.12.2006 - AZ: 5 BV 11/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Das antragsstellende Unternehmen möchte im vorliegenden Verfahren die fehlende Zustimmung des bei ihr eingerichteten Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes und stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, dem Beteiligten zu 3), deshalb erreichen, weil es der Auffassung ist, dass der Betriebsrat die Zustimmung durch den Beschluss vom 26.04.2006 zu Unrecht verweigert hat.

Die Beteiligte zu 1) hat den Antrag auf Zustimmungsersetzung im Wesentlichen damit begründet,

dass der Beteiligte zu 3) verbotswidrig mit einem Privatfahrzeug am 13.04.2006 das Werksgelände befahren habe, um Holzlatten für den Privatbedarf zu laden. Der Beteiligte zu 3) habe zudem die erlaubte Menge von 10 kg deutlich überschritten, als er 80 bis 100 kg in sein Fahrzeug geladen habe.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn C. zu ersetzen.

Die Beteiligten zu 2) und zu 3) haben beantragt,

die beantragte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Herrn C. zu verweigern und den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben im Wesentlichen vorgebracht,

dass die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zu Recht deshalb verweigert worden sei, weil es keinen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung gebe. Der Beteiligte zu 3) sei mit Zustimmung des Pförtners auf das Betriebsgelände gefahren, um das von ihm aufgrund der schriftlichen Genehmigung vom 13.04.2006 (Bl. 32 d. A.) gekaufte Holz abzuholen. Der Beteiligte zu 2) habe einige Holzlatten in sein Fahrzeug eingeladen, in dem sich bereits eine Menge von Material befunden habe. Selbst wenn diese Menge mehr als zehn Kilo gewogen haben sollte, so könne die antragsstellende Beteiligte zu 1) keinen Grund für eine fristlose Kündigung ableiten, weil es keine verbindliche Gewichtsregelung für die Abgabe von Altholz gebe. Zumindest lasse sich dies der Info vom 25.10.2005 nicht entnehmen, da dort die Ausgabe von betrieblichen Materialien für den Eigenbedarf nur in handelsüblichen Mengen (max. 10 kg) als möglich bestimmt worden sei. Diese Mengenbegrenzung beziehe sich jedoch nicht auf Altholz.

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass der Beteiligte zu 3) berechtigterweise Holz entnommen habe, weil der hierzu Befugte, Herr Dammann, die Anforderungen vom Privatbedarfsschein ausgefüllt und unterschrieben habe. Eine mögliche Überschreitung der Gewichtsgrenze von 10 Kilo könne einen Grund für eine außerordentliche Kündigung deshalb nicht abgeben, weil die Information vom 25.10.2005 (Bl. 8, 9 d. A.) keine konkreten Angaben enthalte, auf welchen Zeitraum sich die Gewichtsbegrenzung beziehe und ob dies pro Tag und pro Mitarbeiter gelten solle.

Darüber hinaus habe die Kammer erhebliche Bedenken, ob die Anhörung des Betriebsrats zur Erteilung der Zustimmung ordnungsgemäß durchgeführt sei, weil dem Betriebsrat der Anforderungsbogen Privatbedarf nicht vorgelegt worden sei. Darüber hinaus sei die Interessensabwägung nicht hinreichend vorgenommen worden, da der Beteiligte zu 3) seit zwölf Jahren beanstandungsfrei bei der Beteiligten zu 1) arbeite. Die Beteiligte zu 1) hätte ihre Rechte dadurch wahren können, indem sie eine Abmahnung erteilt.

Nach Zustellung der Entscheidung am 30.03.2007 ist Beschwerde am 18.04.2007 eingelegt worden, die innerhalb verlängerter Frist am 29.06.2007 im Wesentlichen damit begründet wurde,

weil der Beteiligte zu 3) bereits mit dem Befahren des Betriebsgeländes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, weil das Befahren des Betriebsgeländes seit 01.11.2005 zur Beladung für den Privatbedarf grundsätzlich nicht mehr gestattet sei.

Der Beteiligte zu 3) habe zudem weit mehr als die erlaubten 10 Kilo Holzmaterial entnommen, was selbst dann, wenn es strafrechtlich keinen Diebstahl darstellen sollte, eine grobe Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten beinhalte und damit einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung abgebe.

Die Beteiligte zu 1) habe zudem die Interessensabwägung auch hinreichend vorgenommen, weil dem Beteiligten zu 2) alle relevanten Sozialdaten mitgeteilt worden seien und eine Verpflichtung, den Anforderungsbogen für Privatbedarf vorzulegen, nicht bestehe.

Eine Abmahnung sei angesichts des gravierenden Pflichtverstoßes nicht erforderlich, weil der Beteiligte zu 3 gewusst habe, dass sein Verhalten als ein dem Bestand des Arbeitsverhältnisses erheblich gefährdendes Verhalten angesehen wird, da die Beteiligte zu 1) in Fällen von Eigentums- oder Vermögensdelikten zu ihrem Nachteil hart durchgreife.

Die Beteiligte zu 1) beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.12.2006, zugestellt am 30.03.2007, wird aufgehoben und die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 1) mit dem Beteiligten zu 3) wird ersetzt.

Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragen,

die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Anhörung des Beteiligten zu 2) deshalb unvollständig sei, weil der Beleg Anforderungen vom Privatbedarf, aus dem sich ergebe, dass der Beteiligte zu 3) einmal Holz berechtigt entnehmen dürfe, belege, dass keine Quantifizierung für die Menge des zu entnehmenden Holzes vorgegeben sei.

Zudem habe der Beteiligte zu 3) dem Pförtner den Anforderungsschein vorgelegt und gefragt, ob er zum Einladen auf das Firmengelände fahren dürfe, was ihm vom Pförtner Z. genehmigt worden sei. Aus diesem Grunde sei der Vorwurf, unberechtigt das Firmengelände befahren zu haben, nicht so schwer zu werten.

Bei anderen Mitarbeitern, die 50 kg Altholz vom Betriebsgelände mitgenommen hätten, sei von der Beteiligten zu 1) keinerlei Maßnahme ergriffen worden. Es gebe zudem auch keine Waage, die die Ermittlung des Gewichtes ermögliche.

Wegen der als gering einzuschätzenden Vorwürfe der Beteiligten zu 1) hätte sie allenfalls eine Abmahnung erteilen können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schreiben, die im Beschwerdeverfahren nebst der Anlagen zur Akte gereicht wurden, ebenso Bezug genommen, wie auf die Gründe I. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 112-114 d. A.).

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, führte jedoch deshalb nicht zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, weil das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs. 2 BetrVG zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen hat.

Die Voraussetzung zur Erteilung der fehlenden Zustimmung sind deshalb nicht erfüllt, weil keine Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber, die Beteiligte zu 1), zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, § 15 Abs. 1 KSchG, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

Der Beteiligte zu 2) hat die Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Beschwerdekammer ebenso wie das Arbeitsgericht davon ausgeht, dass kein Grund gegeben ist, der nach § 626 Abs. 1 BGB als wichtiger Grund die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Bezüglich des Vorwurfes, der Beteiligte zu 3) habe in unberechtigter Weise mit einem privaten Fahrzeug das Firmengelände befahren, was aufgrund der Info für alle Mitarbeiter vom 25.10.2005 ab 01.11.2005 untersagt sei, ist festzustellen, dass er nicht berechtigt ist. Aus der Info für alle Mitarbeiter (Bl. 8, 9 d. A.) ergibt sich, dass die Einfahrt auf das Betriebsgelände mit einem Fahrzeug zur Beladung für den Privatbedarf grundsätzlich nicht mehr gestattet ist. Diese Anweisung, die auch Sinn macht, da in Fahrzeuge nicht nur berechtigt entnommenes Material verbracht werden kann, gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen, was der gewählte Wortlaut belegt, da dieses Verbotene grundsätzlich gilt. Dies bedeutet, dass Ausnahmen möglich sind, was im vorliegenden Falle deshalb anzunehmen ist, weil der Beteiligte zu 3) erst dann auf das Gelände fahren konnte, als der Pförtner ihm die Schranke an Tor 10 geöffnet hatte. Der Pförtner hat zudem erkannt, dass das Fahrzeug, das der Beteiligte zu 3) führt, kein Firmenfahrzeug ist, sodass hier davon ausgegangen werden muss, dass der Beteiligte zu 3) berechtigterweise etwa 20 bis 30 Meter auf das Firmengelände, gemessen ab der Schranke an Tor 10 unter Zugrundlegung der Angaben im Lageplan (Bl. 80-82 d. A.), gefahren ist.

Da der Pförtner die Schranke öffnete, durfte der Beteiligte zu 3) auf das Gelände fahren, wobei das Verhalten des Pförtners deshalb verständlich ist, weil er aus seiner Pförtnerloge heraus das Fahrzeug des Beteiligten zu 3) noch beobachten konnte, was sich aus der Lageplansskizze ergibt.

Wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beteiligte zu 3) den Pförtner zum Öffnen der Schranke durch unrichtige Tatsachen bewegt hat, wie die Beteiligte zu 1) ausführt, so liegt zwar ein Verstoß gegen die Regelung vom 25.10.2005 vor, wobei die Frage, ob hier ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) bestanden hat, offenbleiben soll. Allein ein derartiger Verstoß rechtfertigt jedoch noch keine außerordentliche Kündigung, sondern führt allenfalls dazu, eine Berechtigung zu einer Abmahnung zu begründen.

Dem Vorwurf, der Beteiligte zu 3) habe unter Überschreitung der erlaubten Menge Holz entnommen, was einem Diebstahl gleichkomme, zumindest aber eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedeute, vermag die Kammer, ebenso wenig wie das Arbeitsgericht, zu folgen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass bereits Zweifel auftauchen, ob altes Holz unter die Ausgabe von betrieblichen Materialien für den Eigenbedarf in handelsüblichen Mengen fällt, für die eine Obergrenze von zehn Kilo in der Info vom 25.10.2005 festgelegt ist. Die Frage, was betriebliche Materialien sind, im Gegensatz zu Abfällen, kann aus dem sich anschließenden Satz beantwortet werden, da beim Verlassen des Werkes Material und Anforderungsbelege unaufgefordert dem Personal an der Pforte vorgelegt bzw. übergeben werden müssen. Es ist nicht anzunehmen, dass altes Holz, Paletten und ähnliches dem Personal in der Pforte vorgelegt bzw. zur Überprüfung übergeben werden muss. Darüber hinaus subsumiert die Beteiligte zu 1) im letzten Absatz unter Abfällen und Abfallgruppen verschmutztes Abfallholz, sodass nahe liegt, dass auch nicht verschmutztes Abfallholz unter Abfall und Abfallgruppen und nicht unter betriebliche Materialien zu fassen sind.

Selbst wenn man unter weiter Auslegung der verwendeten Begriffe. betriebliche Materialien auch altes Holz fasst, Paletten, wobei eine Europalette 20 kg wiegt und deshalb nie hätte abgegeben werden dürfen, und eine Düsseldorfer Palette 10 kg und damit die Obergrenze bereits erreicht, ist nicht erkennbar, dass die Obergrenze auch für Holz gilt, da Altholz nicht in handelsüblichen Mengen auf dem Markt vorhanden ist. Aus diesem Grunde geht die Beschwerdekammer davon aus, dass es für Altholz keine Obergrenze gibt und dem gemäß auch der Anforderungsschein für den Beteiligten zu 3) am 13.04.2006 bei Holz nur unter Rubrik "Anzahl" ein "x" enthält, während es bei der Abmessung keinen Vermerk aufweist.

Nach dem Vorstehenden kann dem Beteiligten zu 3) allenfalls ein Vorwurf gemacht werden, dass er zur Beladung mit seinem privaten Fahrzeug auf das Firmengelände eingefahren ist.

Angesichts der Schwere der Verfehlung erscheint eine Abmahnung das taugliche Mittel, was das Arbeitsgericht auch zu Recht ausgeführt hat und die beabsichtigte außerordentliche fristlose Kündigung als überzogene Maßnahme zu bewerten ist, so dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 3) nicht zu ersetzen ist, weswegen die Beschwerde als nicht begründet zurückzuweisen ist.

Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die Voraussetzungen der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 ArbGG nicht erfüllt sind.

Die Nichtzulassung der Beschwerde kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, § 92 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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