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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 1003/05
Rechtsgebiete: ArbGG, MTV-Druckindustrie vom 06.02.1997, TVG, BetrVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
MTV-Druckindustrie vom 06.02.1997 § 9 Ziff. 1
TVG § 4 Abs. 5
BetrVG § 4 Abs. 5
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 1003/05

Entscheidung vom 25.04.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2005 - 10 Ca 1356/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 2.551,55 festgesetzt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nach dem ab dem 01.04.1997 gültigen Lohnabkommen für die Druckindustrie (Bl. 110 ff. d. A. - 5 Sa 1003/05 -) vom 06.02.1997 belief sich der Lohn in den alten Bundesländern

der Lohngruppe (LGrp) V auf DM 24,66

der LGrp VI DM 27,13 und

der LGrp VII DM 29,60.

Nach dem Lohnabkommen für die Druckindustrie 1999/2000 (Bl. 130 ff. d. A. - 5 Sa 1003/05 -) belief sich der Lohn

der LGrp V auf DM 25,99,

der LGrp VI auf DM 28,59 und

der LGrp VII auf DM 31,18

- jeweils für die Zeit ab dem 01.04.1999 bis zum 31.03.2000 -.

Nach dem Lohnabkommen vom 11.05./16.05./02.06.2000 (Bl. 132 d. A. - 5 Sa 1003/05 -) belief sich ab dem 01.04.2000 der Lohn

der LGrp V auf DM 26,77,

der LGrp VI auf DM 29,44 und

der LGrp VII auf DM 32,12.

Für die Zeit ab dem 01.06.2001 belief sich der Lohn

der LGrp V auf DM 27,44,

der LGrp VI auf DM 30,18 und

der LGrp VII auf DM 32,92.

Nach dem Lohnabkommen für die Druckindustrie vom 29.05.2002 (Bl. 133 f. d. A. - 5 Sa 1003/05 - ) belief sich für die Zeit ab dem 01.05.2002 der Lohn

der LGrp V auf Euro 14,50,

der LGrp VI auf Euro 15,96 und

der LGrp VII auf Euro 17,41.

Nach dem Tarifabschluss vom 25.06.2003/Lohntabelle für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie (Bl. 96 d. A. - 5 Sa 1003/05 -) belief sich für die Zeit ab dem 01.07.2003 der Lohn

der LGrp V auf Euro 14,72,

der LGrp VI auf Euro 16,19 und

der LGrp VII auf Euro 17,67.

In der Lohnabrechnung für November 1998 (Bl. 30 d. A.) hat die Beklagte dem Kläger u. a. einen Stundenlohn i. H. v. DM 30,19 sowie eine "Jahresleistung" i. H. v. DM 4.359,45 abgerechnet.

Der Jahresleistungsbetrag errechnet sich wie folgt:

152 (Stunden) x DM 30,19 = DM 4.588,88, davon 95 % = DM 4.359,45.

In der Lohnabrechnung für November 1999 (Bl. 22 d. A.) rechnete die Beklagte u. a. einen Stundenlohn des Klägers i. H. v. DM 31,19 ab sowie eine "Jahresleistung i. H. v. DM 4.502,39. Rechnerisch ergibt sich der Jahresleistungsbetrag wie folgt:

152 (Stunden) x DM 31,19 = DM 4.740,88, davon 95 % = DM 4.502,39.

In der Lohnabrechnung für Dezember 2000 (Bl. 23 d. A.) rechnete die Beklagte dem Kläger u. a. einen Stundenlohn in Höhe von DM 32,12 sowie ein "Weihnachtsgeld" i. H. v. DM 4.638,13 ab.

Der Weihnachtsgeldbetrag errechnet sich wie folgt:

152 (Stunden) x DM 32,12 = DM 4.882,84, davon 95 % = DM 4.638,13.

In der Lohnabrechnung für Dezember 2001 (Bl. 24 d. A.) rechnete die Beklagte dem Kläger u. a. einen Stundenlohn i. H. v. DM 32,92 ab sowie ein "Weihnachtsgeld" i. H. v. DM 4.753,75.

Der Weihnachtsgeldbetrag errechnet sich wie folgt:

152 (Stunden) x DM 32,92 = DM 5.003,84, davon 95 % = DM 4.753,75.

In der Lohnabrechnung für Dezember 2002 (Bl. 25 d. A.) rechnete die Beklagte dem Kläger u. a. einen Stundenlohn i. H. v. Euro 17,41 ab sowie ein "Weihnachtsgeld" i. H. v. Euro 2.514,00.

Der Weihnachtsgeldbetrag errechnet sich wie folgt:

152 (Stunden) x Euro 17,41 = Euro 2.646,32, davon 95 % = Euro 2.514,00.

In der Lohnabrechnung für Januar 2004 (Bl. 27 d. A.) rechnete die Beklagte dem Kläger u. a. einen Stundenlohn in Höhe von Euro 17,67 sowie ein "Weihnachtsgeld" (für 2003) i. H. v. Euro 2.551,55 ab. Der Weihnachtsgeldbetrag errechnet sich wie folgt:

152 (Stunden) x Euro 17,67 = Euro 2.685,84, davon 95 % = Euro 2.551,55.

In der Abrechnung für November 2004 (Bl. 5 d. A.) rechnet die Beklagte dem Kläger u. a. einen Stundenlohn in Höhe von Euro 17,67 ab. Eine Sonderzuwendung für das Jahr 2004 ("Jahresleistung" bzw. "Weihnachtsgeld") hat die Beklagte dem Kläger nicht gezahlt.

Erstinstanzlich hat der Kläger mit den Anträgen aus der Klageschrift vom 28.04.2005 und aus dem Schriftsatz vom 31.10.2005 verhandelt (s. dazu S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 10.11.2005, Bl. 36 d. A.; insoweit wird auf der S. 4 des Urteilstatbestandes - 10 Ca 1356/05 - der vom Kläger erstinstanzlich gestellte Hauptantrag unzutreffend wiedergegeben).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.11.2005 - 10 Ca 1356/05 - (dort Seite 3 f. = Bl. 43 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte - dem Hauptantrag entsprechend - antragsgemäß verurteilt. Gegen das dem Kläger am 23.11.2005 und der Beklagten am 06.12.2005 zugestellte Urteil vom 10.11.2005 hat die Beklagte am 19.12.2005 Berufung eingelegt und diese am 20.01.2006 mit dem Schriftsatz vom 16.01.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2006 (Bl. 68 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hält die Rechtsauffassung, auf die das Arbeitsgericht sein Urteil gestützt hat, für verfassungswidrig. Dies - so führt die Beklagte aus - gelte um so mehr, als sie sich längst aus dem Tarifbereich der Druckindustrie entfernt habe. Die Beklagte beschäftige nur noch zwei Drucker und erbringe ansonsten Marketing-Dienstleistungen (Beweis: Zeugnis C. K. ).

Die Beklagte macht weiter geltend, dass - selbst wenn tatsächlich Nachwirkung bestünde - der Kläger allenfalls Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes (- entsprechend der Höhe -) des am 31.12.1998 - dem Zeitpunkt ihres Verbandsaustrittes - zu leistenden Tariflohns beanspruchen könne. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Tarifbindung hinsichtlich des Lohnabkommens vom 01.04.1998 am 31.03.1999 geendet habe. Die Beklagte hält den Kläger für beweispflichtig für die Höhe des geltend gemachten Anspruches. Sie behauptet, dass der Kläger als Monteur in die LGrp V einzugruppieren gewesen sei. Ergänzend äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 01.02.2006 (Bl. 85 f. d. A.) und vom 23.03.2006 (Bl. 104 f. d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2005 - 10 Ca 1356/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 01.03.2006 (Bl. 91 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 07.03.2006 (Bl. 100 f. d. A.), worauf jeweils verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den vom Arbeitsgericht nebst Zinsen ausgeurteilten Betrag zu zahlen.

1.

Dem Grunde nach ergibt sich diese Verpflichtung aus § 9 Ziff. 1 des MTV-Druckindustrie vom 06.02.1997 und § 4 Abs. 5 TVG i. V. m. der einschlägigen - vom Arbeitsgericht und vom Kläger zitierten - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Berufungskammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an und folgt deswegen den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Dies wird hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG festgestellt.

Soweit es um verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nachwirkungslehre des BAG geht, hat das Bundesverfassungsgericht diese Bedenken in der Entscheidung vom 03.07.2000 - 1 BvR 945/00 - zurückgewiesen. Das BVerfG hat entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Arbeitgeber an einen lediglich nachwirkenden Tarifvertrag trotz Austritts aus dem Arbeitgeberverband gebunden bleibt.

In tatsächlicher Hinsicht dahingestellt bleiben kann, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, sie habe sich "längst aus dem Tarifbereich der Druckindustrie... entfernt", da sie ein Logistik-Unternehmen mit angeschlossener Druckerei betreibe. Sollte die Behauptung der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, wäre in einem Fall der vorliegenden Art § 4 Abs. 5 BetrVG (jedenfalls) analog anwendbar (vgl. BAG vom 10.12.1997 - 4 AZR 193/97 -).

2.

Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch des Klägers ist auch in der - vom Arbeitsgericht ausgeurteilten - Höhe begründet. Dabei kann unentschieden bleiben, ob und inwieweit sich der Kläger (auch) hinsichtlich der Höhe seiner Forderung uneingeschränkt auf Tarifrecht bzw. auf die Nachwirkungslehre des Bundesarbeitsgerichts stützen kann.

Aufgrund anderweitiger Konkretisierung der Leistungspflicht der Beklagten besteht jedenfalls die Forderung des Klägers nicht nur in der Höhe, wie sie sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten (- in den Schriftsätzen vom 16.01.2006 und vom 23.03.2006 -) behaupteten Lohngruppe des Klägers und unter Berücksichtigung des - dort jeweils genannten - Lohnabkommens für 1997/1998 ergibt. Vielmehr kann der Kläger den ausgeurteilten Betrag (jedenfalls) deswegen beanspruchen, weil insoweit (zumindest) konkludent eine rechtsverbindliche einzelvertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus der praktischen Handhabung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit den §§ 133 und 157 BGB. Die letztgenannten Vorschriften sind anerkanntermaßen nicht nur dann anwendbar, wenn es um die Auslegung von Willenserklärungen geht, sondern auch dann, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung i. S. einer rechtsgeschäftlichen Einigung darstellt oder nicht (vgl. Palandt/Heinrichs 65. Aufl. BGB § 133 Rz 3 aE). Die Anwendung der §§ 133 und 157 BGB und der sich darauf beziehenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, dass der Arbeitsvertrag der Parteien aufgrund entsprechender Individualübung dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger neben seinem regulären Stundenlohn zusätzlich einmal im Jahr noch eine besondere Leistung/Sonderzuwendung (- von den Parteien "Einmalzahlung" bzw. "Weihnachtsgeld" genannt -) zu beanspruchen hat. Die entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung ist dadurch stillschweigend zustande gekommen, dass die Beklagte dem Kläger auch noch in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 alljährlich die aus den - im Tatbestand dieses Berufungsurteils zitierten - Lohnabrechnungen ersichtlichen - und dort abrechneten - Sonderzuwendungen gezahlt hat und der Kläger diese Zahlungen widerspruchslos entgegengenommen und weitergearbeitet hat. Es ist anerkanntes Recht, dass sich aus der praktischen Handhabung eines Vertrages Rückschlüsse daraus ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind. Dies gilt insbesondere für den Erklärungswert einer im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ständig geübten Vertragspraxis. Es liegen hier über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vor, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf Beibehaltung des konkretisierten Leistungsinhalts für die Zukunft begründen. Die Beklagte hat dem Kläger - ungeachtet ihres Verbandsaustrittes per 31.12.1998 - jahrelang eine Sonderzuwendung - in den Abrechnungen ab 2000 ausdrücklich als "Weihnachtsgeld" bezeichnet - gezahlt. Dabei hat die Beklagte die Höhe der dem Kläger bis einschließlich des Jahres 2003 ständig gezahlten Sonderzuwendung rechnerisch jeweils so ermittelt, dass dem Kläger 95 % des Betrages gezahlt worden ist, der ihm bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 152 Stunden monatlich arbeitsvertragsgemäß als Lohn zugestanden hat. Die in den jeweiligen Lohnabrechnungen abgerechneten Stundenlöhne standen dem Kläger arbeitsvertragsgemäß als Vergütung i. S. d. § 611 Abs. 1 BGB zu. Darauf, ob dem Kläger diese Stundenlöhne auch tarifrechtlich zustanden, kommt es nicht an.

Im Bereich von Sonderzuwendungen der verfahrensgegenständlichen Art kann - wie vorliegend der Fall - die mittels Individualübung und/oder Betriebsübung erfolgende Vertragsgestaltung eine Rolle u. a. auch dahingehend entfalten, den Umfang bzw. die Höhe der jeweiligen Verpflichtung des Arbeitgebers zu konkretisieren. Auf den Gesichtspunkt der Betriebsübung hat der Kläger bereits erstinstanzlich ergänzend abgestellt.

Vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont aus betrachtet, stellt sich das in all den Jahren von der Beklagten hinsichtlich der Abrechnung und Zahlung der Sonderzuwendung gezeigte Verhalten so dar, dass sie dem Kläger die Sonderzuwendung als zusätzliche Leistung ("Weihnachtsgeld") anbieten wollte und angeboten hat. Die jeweils widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers im Anschluss an die vorbehaltlos erfolgten Zahlungen der Beklagten stellt sich unter den gegebenen Umständen als Annahme des entsprechenden Angebotes der Beklagten dar. Jedenfalls besteht spätestens seit dem Jahre 2003 eine Rechtsverpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Sonderzuwendung i. H. v. 95 % des dem Kläger bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 152 Stunden monatlich zustehenden Lohnes zu zahlen. Arbeitsvertragsgemäß stand dem Kläger im November 2004 ein Stundenlohn i. H. v. Euro 17,67 und somit ein Monatslohn in Höhe von Euro 2.685,84 zu. 95 % davon ergeben den Betrag von Euro 2.551,55 brutto, den das Arbeitsgericht dem Kläger nebst Zinsen zu Recht zugesprochen hat.

III.

Die Kosten ihrer hiernach erfolglosen Berufung muss die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Aus diesem Grunde unterliegt das Berufungsurteil derzeit nicht der Revision.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von der Beklagten unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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