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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 102/08
Rechtsgebiete: TV-Ü, BAT, MTArb, TV-L, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TV-Ü § 7 Abs. 1
TV-Ü § 10
BAT § 24
MTArb § 9 Abs. 2 a
TV-L § 14
TV-L § 17 Satz 4 Satz 1
TV-L § 17 Satz 4 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.01.2008 - 8 Ca 1535/07 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Lohnzulage verlangen kann. Der Kläger ist bei dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Kaiserslautern als Straßenwärter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet insbesondere der MTArb Anwendung; er war zunächst eingereiht in die Lohngruppe 5 a. Ab dem 01.10.2006 hatte der Kläger nach vierjähriger Tätigkeit als nicht ständiger Bauaufseher eine Lohnzulage nach Lohngruppe 7 a MTArbG erhalten. Diese Zulage belief sich auf 1,20 € pro geleisteter Stunde höherwertiger Tätigkeit. Mit Schreiben vom 29.08.2006, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 5 der Akte Bezug genommen wird, teilte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr dem Kläger mit: "... nach vierjähriger Tätigkeit als nicht ständiger Bauaufseher erhalten Sie ab 01.10.2006 eine Lohnzulage nach Lohngruppe 7 a MTArb. ..." Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2006 teilte der Landesbetrieb dem Kläger mit: "... zur Überwachung verschiedener Baumaßnahmen wird ihre Bestellung zum nicht ständigen Bauaufseher bei der Straßenmeisterei X. bis zum 30.06.2007 verlängert. Während dieser Zeit der Bauüberwachung erhalten Sie eine Lohnzulage nach der Lohngruppe 7 MTArb. ..." Trotzt dieser Schreiben hat der Kläger für den Zeitraum 01.11.2006 bis 30.06.2007 lediglich eine Zulage von monatlich 46,00 € erhalten.

Mit der am 23.10.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Zulage für insgesamt 1.318,30 Stunden im streitgegenständlichen Zeitraum abzüglich der gezahlten Leistung in Höhe von 368,00 €, also insgesamt 1.213,96 € brutto nebst Zinsen. Der Kläger hat vorgetragen,

er stütze seinen Anspruch zunächst auf eine ausdrückliche Zusage der Beklagten, die diese schriftlich erteilt habe. Zudem sei der Anspruch auch nach § 10 TV-Ü gerechtfertigt. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.11.2006 - 30.06.2007 eine Besitzstandszulage in Höhe von brutto 1.213,96 € mit Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2007 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen,

eine einzelvertragliche, den Klageanspruch rechtfertigende Zusage, sei nicht gegeben. Auch stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach § 10 TV-Ü eine Besitzstandszulage nicht zu. Er habe über den 01.11.2006 keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 24 BAT oder § 9 Abs. 2 a MTArb für vorübergehend höher zu bewertende Tätigkeit. Denn ab dem 01.11.2006 gelte, was zwischen den Parteien unstreitig ist, der TV-L mit dem entsprechenden Überleitungstarifvertrag, dem TV-Ü. Nach § 14 TV-L werde eine persönliche Zulage bei vertraglicher höherwertiger Tätigkeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem Tabellenentgelt bemessen, das sich für die Beschäftigung bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Satz 4 Satz 1, 2 TV-L ergeben habe. Es sei faktisch bei einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe hinweg eine Eingruppierung in jede einzelne Gruppe vorzunehmen. Es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers jedoch nicht um eine vorübergehend übertragene Tätigkeit i.S.v. § 9 Abs. 2 a MTArb, denn das erforderliche Kriterium der vertretungsweise Tätigkeit sei nicht gegeben. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 17.01.2008 - 8 Ca 1535/07 - verurteilt, an den Kläger 1.213,96 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 30 bis 33 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.01.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 21.02.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 25.03.2008 bis zum 25.04.2008 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, insbesondere im Schreiben der Beklagten vom 20.12.2006 sei keine vertragliche Abrede mit dem Kläger enthalten, nach der sich die Beklagte zu einer nicht im Tarifvertrag vorgesehenen Leistung habe verpflichten wollen. Im öffentlichen Dienst gelte im Zweifel Normvollzug. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dieses Schreiben als Zusage einer über- bzw. außertariflichen Leistung habe verstehen dürfen, seien nicht gegeben. Auf die begehrte Zulage bestehe auch kein tarifvertraglicher Anspruch. Der Kläger sei Grund der nunmehrigen Anwendung des TV-Ü ordnungsgemäß aus seiner am Stichtag 31.10.2006 ihm unstreitig zustehenden Lohngruppe 5 a (Monatstabellenlohnstufe 8 in Höhe von 2.174,31 €) in die Entgeltgruppe V TV-L, Stufe 6 (2.185,00 €) übergeleitet worden. Für die Dauer seiner Verwendung als nicht ständiger Bauaufseher sei ihm seitens der Beklagten die tariflich dafür vorgesehene Vergütung nach Entgeltgruppe 7 TV-L und zwar gemäß § 7 Abs. 1 TV-Ü, Stufe 4 (= 2.230,00 €) gewährt worden. Als Differenzentlohnung erhalte er 45,00 € für die Dauer der Verwendung als nicht ständiger Bauaufseher. Weitergehende tarifliche Ansprüche für die Tätigkeit eines nicht ständigen Bauaufsehers bestünden seit dem 01.11.2006 nicht mehr, insbesondere nicht die Form von Besitzstandsanzeigen. § 10 TV-Ü sei vorliegend nicht anwendbar. Im Übrigen sei die Berechnung der Höhe der Klageforderung unzutreffend. Zur weitern Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.04.2008 (Bl. 63 - 68 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 69 - 71 d. A.) und den Schriftsatz vom 11.08.2008 (Bl. 131 - 134 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.01.2008, Aktenzeichen 8 Ca 1535/07, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der geltend gemachte Anspruch rechtfertige sich sowohl aus einer vertraglichen Abrede, als auch aus § 10 TV-Ü. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 30.04.2008 (Bl. 76, 77), sowie den Schriftsatz vom 11.07.2008 (Bl. 82, 83 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 84 - 123 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum die geltend gemachte Zulage nicht verlangen; die Klage ist unbegründet. Der Anspruch ergibt sich zunächst entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht aus einer einzelvertraglichen Zusage der Beklagten. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Arbeitsverhältnissen im Bereich des öffentlichen Dienstes, für die, wie vorliegend, durch Arbeitsvertrag die fachlich einschlägigen Tarifwerke des öffentlichen Dienstes arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden, im Zweifel Normvollzug gilt. Damit ist davon auszugehen, dass der öffentliche Arbeitgeber das, aber auch nur das zahlen will, was tarifvertraglich geschuldet ist. Selbst bei längerer tarifvertraglich nicht veranlasster Zahlung erwächst nur ganz ausnahmsweise ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beibehaltung einer übertariflichen Leistung, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen rechtfertigen, die Leistung werde auch weiterhin gewährt, obwohl tarifvertraglich nicht geschuldet. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht, sie ergeben sich insbesondere nicht aus den im Tatbestand der Entscheidung zitierten Schreiben der für den Kläger zuständigen Dienststelle. Dort ist offensichtlich übersehen worden, dass aufgrund der Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom MTArb in den Anwendungsbereich der neu vereinbarten TV-L und TV-Ü, von dem beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits übereinstimmend ausgehen, eine neue Einstufung hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Klägers insgesamt, aber auch im Hinblick auf die zuvor gewährte Zulage für einen nicht ständigen Bauaufseher erfolgen musste. Der damit eingetretene Irrtum konnte von der Beklagten, wie geschehen, korrigiert werden. Konkrete Tatsachen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, hat der insoweit für das Vorliegen eines ausnahmsweise gegebenen Vertrauenstatbestand darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen vorgetragen. Der Anspruch rechtfertigt sich auch nicht aus den Regelungen des TV-L und/oder des TV-Ü. Der Kläger hat dies zwar in beiden Rechtszügen behauptet; Tatsachen, aus denen sich dies rechtfertigen könnte, hat er aber nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat demgegenüber im Einzelnen dargelegt, wie sich die tarifliche Entgeltsituation nach der erfolgten Überleitung ab dem 01.11.2006 darstellt; Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sei, bzw. nach Maßgabe der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung unzutreffend sein könnte, lassen sich dem Vorbringen des Klägers auch im Ansatz nicht entnehmen. Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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