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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 116/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 67 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 394
BGB § 614
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.01.2009 - 5 Ca 421/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger noch zur Restentgeltzahlung nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, sowie darüber, ob der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen. Der Kläger war seit dem 29.10.2007 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von 1.800,00 EUR beschäftigt. Mit auf den 17.11.2007 datiertem Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 12.11.2007 zu. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - (Az: 5 Ca 770/07) - vom 06.03.2008 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde, sondern erst mit dem 26.11.2007 sein Ende gefunden hat. Der Kläger hat vorgetragen, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, die Beklagte schulde ihm Lohn für die Zeit vom 29.10.2007 bis zum 26.11.2007 in Höhe von 1.718,18 € brutto. Einen Schaden habe er nicht verursacht. Für einen solchen Anspruch fehle jegliche Grundlage. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.718,18 EUR brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszins seit 02.05.2008, abzüglich 8,00 EUR netto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch gegen sie. Er habe seine Arbeitskraft nicht angeboten. Er sei mit der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden gewesen, habe aber eine Abfindung herausschlagen wollen. Zudem habe der Kläger ihr in der kurzen Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses einen Schaden in Höhe von 1.608,00 € zugefügt, insoweit werde die Aufrechnung erklärt. Zur weiteren Darstellung des streitigen erstinstanzlichen Sachvortrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 75 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 04.12.2008 - 5 Ca 421/08 - (verkündet am 15.01.2009) antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 73 bis 79 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 04.02.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 02.03.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel durch am 04.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere vor, die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Annahmeverzugslohn seien nicht gegeben. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, stehe der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.633,00 € netto zu. Hinsichtlich der Darstellung der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 04.04.2009 (Seite 3 = Bl. 109 d. A.) Bezug genommen. Die Aufrechnung mit diesen Ansprüchen sei auch nicht gesetzlich ausgeschlossen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.04.2009 (= Bl. 107 bis 112 d. A.) Bezug genommen. Schließlich wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2009, beim Landesarbeitsgericht am 25.05.2009 eingegangen (= Bl. 119 bis 121 d. A). Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.01.2009, AZ: 5 CA 421/08, zugestellt am 04.02.2009, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen sei letztlich ausgeschlossen. Die von der Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche seien unsubstantiiert vorgetragen und inhaltlich, soweit es überhaupt möglich sei, vollständig zu bestreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2009. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, vollumfänglich begründet ist; Schadensersatzansprüche der Beklagten, mit denen aufgerechnet hätte werden können, bestehen dagegen nicht. Für den Monat Oktober 2007 ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch u. a. auch aus der Abrechnung der Beklagten von Oktober 2007 (Bl. 26 d. A.); dies rechtfertigt den Zahlungsausspruch für die Zeit vom 29.10.2007 bis zum 31.10.2007 in Höhe von 180,- € brutto (3 x 60,- € brutto). Nichts anderes gilt für die Lohnabrechnung für November 2007 für den Zeitraum 01.11.2007 bis 09.11.2007 (Bl. 25 d. A.). Daraus ergibt sich ein Entgeltanspruch in Höhe von 560,00 € brutto (9 x 60,- €). Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 614 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag in Höhe von 1.020,00 € brutto (= 17 x 60,- €). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorliegend gegeben; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die inhaltlich zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 7 = Bl. 77 d. A.) Bezug genommen. Daraus ergibt sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 1.740,00 € brutto; da der Kläger jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 1.718,18 € brutto eingeklagt hat, war auch nur dieser Betrag auszuurteilen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort und Zeit und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, sondern macht lediglich deutlich, dass sie mit der Auffassung des Arbeitsgerichts, das zutreffend von der höchstrichterlichen Rechtssprechung ausgegangen und sie ebenso zutreffend angewendet hat, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst. Demgegenüber stehen der Beklagten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger nicht zu. Daher kann dahinstehen, ob eine Aufrechnung vorliegend ohnehin gemäß § 394 BGB ausgeschlossen ist, oder ob insoweit eine Ausnahme eingreift. Dagegen spricht schon, dass Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift das Vorliegen von vorsätzlichen Vertragsverletzungen wäre. Dafür hat die Beklagte aber keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen. Im Übrigen ist die Darstellung der behaupteten Schadensersatzansprüche durch die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug derart unsubstantiiert nach Inhalt, Zeit und Ort und beteiligten Personen, dass er einem substantiierten Bestreiten des Klägers schlicht unzugänglich ist. Nichts anderes gilt für das Berufungsverfahren. Die Berufungsbegründungsschrift enthält insoweit zwar (Seite 3=Bl. 103 d. A.) eine skizzenhafte tabellarische Aufstellung von geltend gemachten Einzelpositionen; diese lassen aber nicht einmal im Ansatz erkennen, inwieweit zum Einen ein vorsätzliches Verhalten des Klägers gegeben sein könnte und sind zum Anderen inhaltlich derart unsubstantiiert, dass sie einem Bestreiten durch den Kläger nicht zugänglich sind. Soweit sich im Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2009 (Seite 1 bis 3) demgegenüber erstmals substantiierte Tatsachenbehauptungen finden lassen sollten, ist der Sachvortrag verspätet und nicht mehr zuzulassen (§ 67 ArbGG). Irgendwelche Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen hat die Beklage nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich; die Zulassung hätte schon deshalb zu einer Verzögerung des Rechtsstreits ohne Not geführt, weil dem Kläger schon aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gelegenheit hätte eingeräumt werden müssen, schriftsätzlich zu erwidern. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG für eine Zulassung verspäteten Vorbringens sind insoweit ersichtlich nicht gegeben. Denn die Tatsachen, die vorliegend maßgeblich sind, sind nicht nach der Berufungsbegründung oder -beantwortung entstanden und, wie dargelegt, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das verspätete Vorbringen die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Verspätung nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, bestehen erst Recht ersichtlich nicht. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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