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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 1292/02
Rechtsgebiete: BetrAVG, SGB VI, ArbGG, BGB, GKG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 6
SGB VI § 37
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 288
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1
BGB § 613 a Abs. 1 S. 3
GKG § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 5 Sa 1292/02

Verkündet am: 01.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Busemann als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter G und S für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 - teilweise wie folgt abgeändert:

1. Der in Ziffer 1. des Urteilstenors - 4 Ca 1916/02 - genannte Betrag von EUR "844,90" wird durch die Zahl "855,90" ersetzt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 31.10.2002 über den in Ziffer 1. des Urteilstenors - 4 Ca 1916/02 -ausgeurteilten Betrag von EUR 855,90 brutto (nebst Zinsen) hinaus weitere EUR 312,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 34,71 seit dem

01.03.2002,

01.04.2002,

01.05.2002,

01.06.2002,

01.07.2002,

01.08.2002,

01.09.2002,

01.10.2002 und

01.11.2002

zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.01.2003 über den insoweit in Ziffer 2. des Urteilstenors - 4 Ca 1916/02 - bereits ausgeurteilten Betrag von EUR 285,30 (= 3 x EUR 95,10) brutto hinaus weitere EUR 104,13 (= 3 x EUR 34,71) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 34,71 seit dem

01.12.2002,

01.01.2003 und

01.02.2003

zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als monatliche Betriebsrente für die Zeit ab Februar 2003 über den insoweit in Ziffer 2 des Urteilstenors - 4 Ca 1916/02 - bereits ausgeurteilten Betrag von monatlich EUR 95,10 brutto hinaus weitere EUR 34,71 brutto zu jedem Monatsletzten - beginnend mit dem 28.02.2003 - zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 12.587,40 festgesetzt.

IV. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Parteien wie folgt:

1. die erstinstanzlichen Kosten der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 und

2. die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am 18.01.1942 geborene Kläger ist in der Zeit vom 01.07.1970 bis zum 31.12.1991 bei der L GmbH und vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1999 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Aufgrund des Verschmelzungvertrages vom 29.06.1992 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der übertragenden und übernehmenden Gesellschaften vom 29.06.1992 ist die L GmbH mit der Beklagten verschmolzen.

Die betriebliche Altersversorgung der L GmbH war geregelt durch die Betriebsvereinbarung vom 18.04.1984 i.d.F. vom 02.01.1986 (folgend: L -Versorgungsordnung; Bl. 18 bis 28 der beigezogenen Akte - 2 Ca 2692/00 = 1 Sa 867/01 -). Die L GmbH hat dem Kläger die aus Bl. 45 d.A. ersichtliche Auskunft gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG erteilt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 11.10.1991 (Bl. 4 bis 10 d.A.) heißt es u.a.:

"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses - Tätigkeit

...

3. Sofern es nach gesetzlichen, tariflichen oder bei der Gesellschaft bestehenden Regelungen auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ankommt, wird die bei der L GmbH ... verbrachte Dienstzeit angerechnet. Dies gilt nach Maßgabe des § 10 nicht für die betriebliche Altersversorgung.

...

§ 10 Betriebliche Altersversorgung

Die L AG gewährt ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend ist die jeweils geltende Pensionsordnung.

Die bei der L GmbH ... verbrachte Dienstzeit wird auf die Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft angerechnet.

Sofern bei der L GmbH ... eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht erworben worden ist, wird die Dienstzeit bei der Gesellschaft für die Unverfallbarkeit anerkannt.

Ist die im Versorgungsfall nach der bisherigen Regelung erdiente Leistung höher als die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft, wird die höhere Leistung als Pension gewährt.

Hierzu wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergleichsrechnung angestellt."

Die betriebliche Altersversorgung der Beklagten ist geregelt durch die "Ergänzende Betriebsvereinbarung über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung der L AG" ((Gesamt-)Betriebsvereinbarung vom 19.12.1989, Bl. 48 d.A.; Pensionsordnung von Oktober 1989, Bl. 19 ff d.A.; folgend: L-Pensionsordnung). Mit dem Beschluss des Bundeskartellamtes vom 03.03.1989 war der Beklagten die Übernahme der L GmbH untersagt worden. Mit dem Schreiben vom 23.05.1991 (Bl. 172 f d.A.) teilte die Beklagte der L GmbH mit, dass sie ab dem 01.06.1991 in Roxheim eine "eigene unselbständige Niederlassung, also ein Werk V unserer Werksgruppe Flurförderzeuge und Hydraulik ..." errichten werde. Das "Werk V" wurde in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der L GmbH in Roxheim eröffnet. Am 05.12.1991 fanden dort Betriebsratswahlen statt (s. dazu die Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Bl. 174 d.A.); dabei vereinigte der (frühere) Vorsitzende des Betriebsrates der L GmbH, K B, die meisten Stimmen auf sich.

Der Kläger ist Schwerbehinderter (schwerbehinderter Mensch). Er bezieht nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit dem 01.02.2002 (vorzeitige) Altersrente gem. § 37 SGB VI.

Nach näherer Maßgabe der Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 13.05.2002 (Bl. 27 f d.A.) ist dort (S. 2 a.E.) von einem monatlichen Anspruch des Klägers auf Firmenpension in Höhe von EUR 168,73 brutto die Rede (s. dazu die Anlage "Neuberechnung ..." Bl. 29 f d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein monatlicher Anspruch in Höhe von EUR 444,75 - zumindest ein solcher in Höhe von EUR 168,73 - zustehe. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger monatlich nur den Betrag von EUR 95,10 zu beanspruchen habe (vgl. dazu das Schreiben der Beklagten vom 08.01.2002, Bl. 46 d.A., nebst Anlage "Berechnung ...", Bl. 47 d.A.).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Ludwigshafen vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 -(dort Seite 3 ff = Bl. 96 ff d.A.). Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger

1. EUR 855,90 brutto (nebst Zinsen) für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 31.10.2002 zu zahlen und

2. eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 95,10 brutto zu jedem Monatsletzten beginnend mit dem 30.11.2002 zu zahlen.

Gegen das am 02.12.2002 zugestellte Urteil vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 - hat der Kläger am 13.12.2002 Berufung eingelegt und diese am 30.01.2003 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.01.2003 (Bl. 132 ff d.A.) verwiesen.

Der Kläger macht dort u.a. geltend, dass die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts zu einer eklatanten Ungleichbehandlung führe. Die bei der L GmbH kürzer beschäftigten Mitarbeiter seien nach dieser Auffassung in der Lage, noch nicht unverfallbare Anwartschaften zur Beklagten "mitzunehmen", - während dies ihren länger gedienten Kollegen verwehrt sei. Weiter habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Beklagte bei sämtlichen anderen ehemaligen Mitarbeitern die Betriebsrentenansprüche zweigleisig berechne und das beide Berechnungen dann additiv zu der von der Beklagten an die übrigen Mitarbeiter gezahlten Betriebsrente führten. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn abzustrafen, weil er es gewagt habe, die Berechnungsmodalitäten der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich nach Ansicht des Klägers für ihn ein Anspruch auf Zahlung von zumindest EUR 168,73 monatlich. Nach der weiteren Argumentation des Klägers ist von dem Vorliegen eines Betriebsüberganges und einer ablösenden Betriebsvereinbarung auszugehen. Bei der Anwendung der L Pensionsordnung seien für die Berechnung seiner Betriebsrentenansprüche die bei der L GmbH und die bei der Beklagten zurückgelegten Dienstzeiten des Klägers zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen Einkommens in Höhe von DM 9.061,00 (- vgl. dazu allerdings die Erklärung des Klägers gem. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 01.04.2003 = Bl. 176 ff d.A. -) betrage der Anspruch des Klägers deswegen monatlich DM 869,86 (= EUR 444,75). Unter Bezugnahme auf § 8 Ziffer 3 der L -Pensionsordnung hält der Kläger eine Kürzung des Anspruchs für ausgeschlossen. Im Übrigen dürfte - im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers - eine Kürzung höchstens 1,2 % betragen.

Weiter hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2003 (Bl. 164 d.A.) geäußert, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.337,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 444,75 seit dem 01.03.2002, 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003 und 01.02.2003 zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 444,75 brutto zu jedem Monatsletzten beginnend mit dem 28.02.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.03.2003 (Bl. 160 ff d.A.), auf die ebenso Bezug genommen wird wie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.03.2003 (Bl. 165 f d.A). Die Beklagte, die Klage- und Berufungsbegehren teilweise für unzulässig hält, wendet u.a. ein, dass der Kläger außer Acht lasse, dass die Beklagte bereits seit dem 01.02.2002 eine monatliche Betriebsrente in anerkannter Höhe an den Kläger zahle.

Zur weiteren Rechtsverteidigung bezieht sich die Beklagte auf das BAG-Urteil vom 24.07.2001 - 3 AZR 660/00 -. Die Beklagte verweist auf den Arbeitsvertrag und auf die L-Pensionsordnung; daraus ergebe sich jeweils nicht, dass Vordienstzeiten pensionserhöhendangerechnet würden. Es liege - so führt die Beklagte weiter aus - auch kein Fall der Ungleichbehandlung bzw. der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Die gegenteilige Behauptung des Klägers beruhe u.a. darauf, dass der Kläger die Anrechnung auf die Unverfallbarkeitszeiten bzw. die Wartezeiten mit der Einbringung bzw. Anrechnung dieser Zeiten auf die Pensionshöhe "gleichsetze". Im Übrigen wäre eine Ungleichbehandlung im Einzelfall sachlich begründet, da die Beklagte im Falle des Klägers wie auch in den künftigen Rentenfällen bereits die Konsequenzen aus der Entscheidung des BAG vom 24.07.2001 gezogen habe und ziehen werde. Unter Bezugnahme auf Seite 18 des Urteils vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 - hält die Beklagte den vom Kläger auf § 8 Abs. 3 der L-Pensionsordnung gestützten Einwand für unbegründet.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen (- insbesondere auch auf die Aufstellung, die die Beklagte im Termin vom 01.04.2003 zu Bl. 175 d.A. gereicht hat, = Aufstellung über das "Brutto-Arbeitseinkommen in den letzten 24 Monaten ..." -).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Auslegung des Berufungsbegehrens ergibt, dass der Kläger das erstinstanzliche Urteil nur insoweit angreift, als der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil beschwert ist, - d. h. soweit das Arbeitsgericht das über den Betrag von EUR 95,10 monatlich hinausgehende Klagebegehren abgewiesen hat. Die mit dieser Maßgabe hiernach zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Im Umfang der erstinstanzlichen - auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruhenden -Verurteilung ist das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig. Dies betrifft zum einen die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Monate von Februar 2002 bis einschließlich Oktober 2002 monatlich EUR 95,10 (= 9 x 95,10 = insgesamt: EUR 855,90; nebst Zinsen) zu zahlen und zum anderen die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Monate ab November 2002 monatlich EUR 95,10 zu zahlen. Soweit die Beklagte unter Ziffer I. 3. der Berufungsbeantwortung (dort Seite 2 = Bl. 161 d.A.) geltend macht, sie zahle bereits seit dem 01.02.2002 eine monatliche Betriebsrente in anerkannter Höhe an den Kläger, hätte der entsprechende Einwand nur im Rahmen einer zulässigen Berufung oder Anschlussberufung der Beklagten Berücksichtigung finden können. Die Beklagte hat aber weder Berufung, noch Anschlussberufung eingelegt.

2.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab Februar 2002 eine monatliche Betriebsrente (= "Pension" im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 1 des Anstellungsvertrages vom 11.10.1991) in Höhe von insgesamt EUR 129,81 zu zahlen. Dem Kläger stehen also über den Betrag von EUR 95,10 monatlich weitere EUR 34,71 zu. Für den Zeitraum von Februar 2002 bis Oktober 2002 ergibt dies einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von (9 x EUR 34,71 =) EUR 312,39 brutto. Diese Verpflichtung der Beklagter» folgt aus den Bestimmungen der L -Versorgungsordnung in Verbindung mit § 10 des Anstellungsvertrages der Parteien. Nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Vertrages haben die Parteien die Weitergeltung der "bisherigen Regelung", also der L-Versorgungsordnung, gewollt. Welche der hier in Betracht kommenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung(- Leistung aus der L-Versorgungsordnung oder/und Leistung aus der L-Pensionsordnung -) der Kläger im Versorgungsfall erhalten sollte, haben die Parteien arbeitsvertraglich geregelt. Dem Kläger soll die höhere Leistung als "Pension" zustehen. Welche der beiden in Betracht kommenden Leistungen die "höhere" ist, ist aufgrund der - ebenfalls arbeitsvertraglich vorgesehenen - "Vergleichsrechnung" zu ermitteln. Diese Vergleichsrechnung ergibt, dass der Anspruch aus der L-Versorgungsordnung die höhere Leistung gewährt.

3.

Soweit es um die Höhe der Leistung geht, die dem Kläger aus der L Pensionsordnung zustehen würde (= DM 144,00 = EUR 73,63), folgt die Berufungskammer dem diesbezüglichen Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe (Urteil Seite 15 bis 18 unter II. 1. c) aa) (1) bis (2 b) = Bl. 108 bis 111 d.A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gem. § 69 Abs. 2 ArbGG mit der Maßgabe fest, dass es auf Seite 16 des Urteils - 4 Ca 1916/02 - (dort bei (1b) = Bl. 109 d.A.) jeweils statt § 9, - richtig § 10 des Arbeitsvertrages heisst. Die dortigen Ausführungen des Arbeitsgerichts treffen auch für den Fall zu, dass vorliegend nicht (zugleich) der Tatbestand der Einzelrechtsnachfolge gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sein sollte, sondern (ausschließlich) der der Gesamtsrechtsnachfolge aufgrund der im September 1992 aufgrund des Verschmelzungvertrages vom 29.06.1992 in das Handelsregister eingetragenen Verschmelzung der L GmbH mit der Beklagten (s. dazu den Handelsregisterauszug HRB 1073 Amtsgericht Frankenthal, Bl. 157 d.A.). Die Berufungsbegründung des Klägers rechtfertigt es nicht, von der Beurteilung des Arbeitgerichts insoweit abzuweichen. Dass im Rahmen der Anwendung der L -Pensionsordnung die Betriebszugehörigkeit, die der Kläger bei der L GmbH verbracht hat, nicht betriebsrentensteigernd berücksichtigt werden sollte, ergibt sich eindeutig aus der in § 1 Ziffer 3 S. 2 des Anstellungsvertrages enthaltenen Ausnahmeregelung. Daraus erhellt eindeutig der Wille der Arbeitsvertragsparteien, dass die vom Kläger bei der L GmbH verbrachte "Dienstzeit" im Rahmen der L -Pensionsordnung die Höhe des Anspruches auf Firmenpension nicht beeinflussen sollte. Wenn die Parteien eine solche Betriebsrentensteigerung gewollt hätten, hätte es weder der Ausnahmeregelung in § 1 Ziffer 3 S. 2 des Vertrages, noch der Anrechnungsregelungen (- hinsichtlich Wartezeit und Unverfallbarkeit -) in § 10 Abs. 2 des Vertrages bedurft. Der Umstand, dass die vom Kläger bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit bei der Ermittlung der, Höhe der Betriebsrente nach der L-Pensionsordnung außer Ansatz bleibt, hat allerdings Bedeutung für die Ermittlung der Betriebsrente des Klägers, die diesem aufgrund der L Versorgungsordnung gegen die Beklagte zusteht.

4.

Der dem Kläger nach der L-Versorgungsordnung zustehende Anspruch beläuft sich auf monatlich EUR 129,81 (von dem ihm das Arbeitsgericht rechtskräftig bereits EUR 95,10 monatlich zugesprochen hat).

a) Bei der Anwendung der "bisherigen Regelung" - im Rahmen der gem. § 10 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vorgesehenen Vergleichsrechnung - ist nicht lediglich die vom Kläger bis zum 31.12.1991 bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Dies ergibt die gem. den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Auslegung des § 10 des Anstellungsvertrages. Nach den hier zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen ist vom Wortlaut der Erklärung ausgehend der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende bei der Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung das Angebot des anderen Vertragsteils verstanden hat oder verstehen musste. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch auf die Interessenlage und den Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung abzustellen. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, - wobei es auch entscheidend darauf ankommt, wie der Kläger als Empfänger des Vertragsangebotes der Beklagten deren Angebot verstehen konnte. Soweit es um den Zweck arbeitsvertraglicher Versorgungsverpflichtungen geht, besteht dieser darin, den Lebensunterhalt des aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen früheren Arbeitnehmers zu sichern oder doch zu der Sicherung seines Lebensunterhalts einen Beitrag zu leisten. Sie sind weiter dadurch gekennzeichnet, dass die Zahlungen aus dem Ertrag des Unternehmens geleistet werden, dessen Grund der Betriebsrentner während seiner Arbeitsleistung für das Unternehmen mit gelegt hat.

b) Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist § 10 Abs. 3 S. 1 des Anstellungsvertrages vom damaligen Empfängerhorizont des Klägers (als Arbeitnehmer und künftigem Versorgungsberechtigten) dahin auszulegen, dass sich die vom Kläger bei der L GmbH bereits verbrachte Betriebszugehörigkeit - im Rahmen der Anwendung der L-Versorgungsordnung - in dem Betrieb der Beklagten fortsetzen sollte. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 1 des Anstellungsvertrages ("nach der bisherigen Regelung erdiente Leistung") zwingt nicht zu der Annahme, die Parteien hätten die Anwendung der L-Versorgungsordnung auf die vom Kläger bis zum 31.12.1991 zurückgelegte Betriebszugehörigkeit beschränken wollen. Vielmehr bezieht sich der Begriff "erdiente Leistung" auf den Versorgungsfall ("... die im Versorgungsfall ... erdiente Leistung ..."). Dies spricht dafür, dass auch die vom Kläger nach dem 31.12.1991 noch zurückzulegende (bzw. zurückgelegte) Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Anwendung der L-Versorgungsordnung betriebsrentensteigernd sein sollte. Dass sich die Betriebszugehörigkeit des Klägers betriebsrentensteigernd über den 31.12.1991 hinaus bei der Beklagten fortsetzen sollte, steht im Übrigen in Einklang mit allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Zu diesen Grundsätzen gehört, dass in Fällen der Rechtsnachfolge (auf Arbeitgeberseite) das Arbeitsverhältnis und eine sich darauf beziehende Versorgungszusage unter Berücksichtigung des Kontinuitätsprinzips als Einheit zu begreifen sind:

Der Arbeitnehmer soll in den Fällen der Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders behandelt werden als hätte sein Arbeitsverhältnis bei dem selben bzw. bei dem ursprünglichen Arbeitgeber fortbestanden (vgl. BAG vom 24.07.2001 NZA 2003, 520 (522 f) bei II. 5. a) und bei II. 5. c) a.E. für die Einzelrechtsnachfolge gem. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. auch Griebeling, Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht Band 1 1. Aufl., S. 2449 Rz 514: "Grundsatz der Einheitlichkeit der Versorgungszusage"; ders., Betriebliche Altersversorgung (APP), S. 163 Rz 638 und S. 95 f Rz 372; Kemper BB 1990, 789 und BetrAV 1990, 10 f). In dem - hier gegebenen - Fall der Gesamtrechtsnachfolge (- nach altem Umwandlungsrecht -) tritt der übernehmende Rechtsträger (= Rechtsnachfolger) mit allen Rechten und Pflichten in die Stellung des bisherigen Arbeitgebers (= Rechtsvorgängers) ein. Der Rechtsnachfolger schuldet die Versorgung in dem Umfang, wie sie sich der Arbeitnehmer sowohl beim Rechtsvorgänger als auch beim Rechtsnachfolger erdient hat. Die Entwicklung, die schließlich zur Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten führte, zeichnete sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits konkret ab. Das "Werk V" der Beklagten war in Roxheim bereits am 01.06.1991 errichtet worden. Schon mit Schreiben vom 23.05.1991 hatte die Beklagte der L GmbH mitgeteilt, dass "zum Aufbau der Organisation" auch Mitarbeiter der L GmbH angesprochen würden (s. Bl. 173 d.A.; vgl. zur Entwicklung der Verschmelzung auch die tatbestandlichen Feststellungen in der Entscheidung des Kartellsenats des BGH vom 10.12.1991 - KVR 2/90 - = MDR 1992, 569 = NJW-RR 1992, 297 und auf Seite 3 des Urteils des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2001 - 1 Sa 867/01 - = Bl. 51 d.A.; vgl. dazu weiter die - allerdings unter dem Gesichtspunkt des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB erfolgten - Ausführungen des Klägers auf den S. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 16.10.2002 = Bl. 83 f d.A. sowie Seite 2 - unten - der Klageerwiderung der Beklagten vom 12.09.2002 = Bl. 39 d.A.: Hinweis der Beklagten auf den Rechtsgrund "Verschmelzung" der Übernahme der Versorgungsverpflichtung der L GmbH).

Hiernach ergibt die Auslegung, dass der Kläger im Rahmen der Anwendung der L -Versorgungsordnung im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre er bis zu seinem endgültigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.12.1999 Arbeitnehmer der L GmbH geblieben.

Bei einer anderen Auslegung des § 10 Abs. 3 des Anstellungsvertrages würde dem Sinn und Zweck der dem Kläger erteilten Versorgungszusagen nicht ausreichend Rechnung getragen: der Kläger würde dann betriebsrentenmäßig so gestellt, als wäre er bereits am 31.12.1991 endgültig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden; die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1999 würde sich - obgleich das beim Rechtsnachfolger fortgesetzte Arbeitsverhältnis auch damals noch von Versorgungszusagen begleitet wurde - nicht mehr betriebsrentensteigernd auswirken. In einem derartigen Sinne musste der Kläger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Bestimmung des § 10 des Anstellungsvertrages aber nicht verstehen. Es ist kein (sachlicher) Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Kläger (letztlich ersatzlos) die Versorgungszuwächse zu nehmen, die er sich bei einem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der L GmbH über den 31.12.1991 hinaus noch erdient hätte. Die Nichtberücksichtigung des in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1999 erdienten Teilwertes würde dem Kläger nachträglich die betriebsrentenrechtliche Gegenleistung entziehen, für die er der Beklagten bereits Vorleistungen (in Form von Arbeitsleistungen) erbracht hat.

Aus dem oben wiedergegebenen Auslegungsergebnis folgt zugleich, dass die Parteien vorliegend das Konkurrenzproblem, das sich dann ergeben kann, wenn die Versorgungsordnung eines Rechtsvorgängers (- hier: die L -Versorgungsordnung) auf die Versorgungsordnung eines Rechtsnachfolgers (hier: die L Pensionsordnung) trifft, in zulässiger Weise privatautonom einzelvertraglich gelöst haben: Es sollte nicht nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Ordnungsprinzip die (neue) Versorgungsordnung des Rechtsnachfolgers gelten, sondern es sollte dem Kläger die höhere Leistung (hier: aus der bisherigen Regelung, der L Versorgungsordnung) zustehen. Im Hinblick auf diese arbeitsvertragliche Regelung des Konkurrenzproblems kann dahingestellt bleiben, inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB vorliegend erfüllt sind. Schließlich kann dahingestellt bleiben, inwieweit es mit Rücksicht auf das Prinzip der (notwendigen) demokratischen Legitimation des Gesamtbetriebsrates rechtlich überhaupt möglich ist, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung - wie die L-Pensionsordnung - eine (Einzel-)Betriebsvereinbarung, die für den Betrieb eines anderen Unternehmens (- hier: der L GmbH -) abgeschlossen wurde, ablöst bzw. verdrängt. Insoweit könnte unter Umständen zu beachten sein, dass der örtliche Betriebsrates des Betriebes der L GmbH bei Abschluss der L -Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.12.1989 nicht im L-Gesamtbetriebsrat vertreten war (vgl. dazu Sowka/Weiss BB 1991, 1518; ähnlich Sowka SAE 1993, 162).

5.

Entsprechend den obigen Ausführungen ist die Betriebsrente des Klägers nach der L-Versorgungsordnung so zu berechnen, dass der Berechnung eine einheitliche Betriebszugehörigkeit vom 01.07.1970 bis zum 31.12.1999 zugrunde zu legen ist.

Als tatsächliche Dienstzeit (= Jahre) sind deswegen anzusetzen:

21,5 (= vom 01.07.1970 bis zum 31.12.1991) + 8,0 (= vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1999) = 29,5 Jahre.

Die erreichbare mögliche Dienstzeit beträgt - wie bereits in der Auskunft gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG vom 30.04.1992 (Bl. 45 d.A.) angegeben -:

34,58 Jahre.

Da eine Veränderung der Leistungsstufe (= XIV bei Tarif T/S 5; s. dazu Ziffer VII. 1. b) und d) der L-Versorgungsordnung, Bl. 22 f d.A. - 2 Ca 2692/00 -) nicht feststellbar ist, würde dem Kläger bei Vollendung des 63. Lebensjahres nach der L Versorgungsordnung eine Altersrente in Höhe von 35 (DJ) x DM 9,30 - DM 325,50 zustehen (= maximaler Vollanspruch).

Da der Kläger aber nur eine tatsächliche Dienstzeit von 29,5Jahren in die Berechnung einbringen kann, erhält er nur eine entsprechend anteilige Leistung wie folgt:

29.5/34.58 x DM 325,50 = DM 277,68215.

Allerdings nimmt der Kläger die Altersrente bereits ab Februar 2002 - also vorzeitig - in Anspruch, so dass sich daraus die Notwendigkeit einer (weiteren) entsprechend anteiligen Kürzung um 32/35 x DM 277,68215 = DM 253,88 = EUR 129,81 ergibt. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

6.

Für die Monate von November 2002 bis Januar 2003 schuldet die Beklagte dem Kläger über den monatlich ausgeurteilten Betrag von EUR 95,10 hinaus die Zahlung von monatlich weiteren EUR 34,71, - insoweit zusammen EUR 104,13 (= 3 x EUR 34,71).

Für die Zeit ab Februar 2003 schuldet die Beklagte dem Kläger monatlich ebenfalls über die bereits ausgeurteilten EUR 95,10 hinaus weitere EUR 34,71 brutto zu jedem Monatsletzten.

7.

(Auch) die weiteren Berufungsangriffe des Klägers bleiben erfolglos. Der Tatbestand der - vom Kläger behaupteten - (eklatanten) Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. Der Kläger wird im Vergleich zu den - von der Beklagten - übernommenen Arbeitnehmern der L GmbH, die dort noch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatten, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger (hilfsweise) geltendmacht, seine Betriebsrente sei "zweigleisig" bzw. "additiv" so zu berechnen, wie er dies auf den S. 4 und 5 der Berufungsbegründung dargestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte insoweit - in Abänderung von durch (Gesamt-)Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag gestalteten Versorgungszusagen - eine allgemeine Ordnung geschaffen und - bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung - beibehalten hat, von der sie den Kläger ohne sachlichen Grund ausnehmen würde.

III.

Zinsen wurden dem Kläger gem. § 288 BGB zugesprochen.

Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. Der Streitwert hat sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren verringert. Für das erstinstanzliche Verfahren hat das Arbeitsgericht den Streitwert zutreffend auf EUR 444,75 x 36 Monate = EUR 16.011,00 festgesetzt. Erstinstanzlich wurden dem Kläger von dem Betrag von EUR 444,75 monatlich (bereits) EUR 95,10 monatlich zugesprochen. Das Berufungsbegehren zielt darauf ab, dass dem Kläger monatlich über die ausgeurteilten EUR 95,10 hinaus weitere EUR 349,65 monatlich zugesprochen werden sollten. Daraus ergibt sich der Streitwert des Berufungsverfahrens mit EUR 349,65 x 36 Monate = EUR 12.587,40 (gem. § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG). Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Streitwerte für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sowie bei Beachtung des jeweiligen Umfanges des Obsiegens und Unterliegens waren die Kosten gem. den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO - wie geschehen - zu verteilen.

Die Berufungskammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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