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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 1372/01
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2
KSchG § 10
KSchG § 10 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 1372/01

Verkündet am: 20.01.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 14.09.2001 - 1 Ca 2785/99 - unter gleichzeitiger Abänderung der Kostenentscheidung - in der Ziffer 2. des Urteilstenors wie folgt abgeändert:

2. a) Auf den Antrag des Beklagten wird das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 9 und 10 KSchG zum 31.03.2000 aufgelöst.

b) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 36.813,02 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 9.203,25 festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte hat dem Kläger das seit dem 01.12.1980 bestehende Arbeitsverhältnis wie folgt gekündigt:

- durch fristlose Kündigung vom 24.06.1997 (- durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden; rechtskräftiges Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2000 - 5 (6) Sa 560/98 -);

- durch ordentliche Kündigung vom 29.09.1999 zum 31.03.2000 (- durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden; rechtskräftiges Teil-Urteil vom 30.04.2002 - 5 Sa 1372/01 -) und

- durch fristlose Kündigung vom 09.02.2001 (- auch durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden; rechtskräftiges Urteil vom 17.06.2003 - 5 Sa 176/03 -).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie zwecks Darstellung der Formalien der Berufung des Beklagten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Ludwigshafen vom 14.09.2001 - 1 Ca 2785/99 - (dort Seite 3 ff = Bl. 133 ff d.A.) und auf den Tatbestand des Teilurteils des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.04.2002 - 5 Sa 1372/01 - (dort Seite 3 ff = Bl. 261 ff d.A.).

Der Beklagte begründet seinen Auflösungsantrag weiter in den Schriftsätzen vom 03.11.2003 (Bl. 290 ff d.A.) und im Schriftsatz vom 14.01.2004 (Bl. 315 ff d.A.). Der Beklagte hebt dort u.a. hervor, dass dem Kläger in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung seines Vergütungsanspruches für das Jahr 1998 in dem Verfahren - 1 Ca 3546/00 - ein durchaus leichtfertiges Prozess- bzw. Geschäftsgebahren vorzuwerfen sei (vgl. dazu Urteil vom 17.06.2003 - 5 Sa 176/03 - S. 9 = Bl. 288 jener Akte). Der Beklagte bezieht sich auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.06.2003 - 5 Sa 176/03 -.

Der Beklagte verweist darauf, dass der Kläger als Betriebselektriker bei Tätigkeiten innerhalb des Rufbereitschaftsdienstes in der Regel allein unterwegs sei und - ggf. mit Generalschlüssel - Zutritt zu den Bereichen Lagerhaltungtechnik, Küche und Küchenlager, Wirtschaftslager, OP-Bereich und Intensivstationen, Radiologie und Labor, Personalwohngebäude, Archiv und Patientendaten, Pflegestationen und Verwaltung habe. Nach Darlegung weiterer Zugangsmöglichkeiten eines Mitarbeiters des Rufbereitschaftsdienstes folgert der Beklagte, dass neben der fachlichen Kompetenz auch die Vertrauenswürdigkeit eines solchen Mitarbeiters außer Kritik stehen müsse. Es müsse einfach gesehen werden, dass durch bewusste oder unbewusste Fehlbedienung der technischen Einrichtungen dem Beklagten ein erheblicher Sach- oder gar Personenschaden entstehen könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 14.09.2001 - 1 Ca 2785/99 - dahingehend abzuändern, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die EUR 11.500,00 nicht überschreiten sollte, aufgelöst wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten auch im Übrigen zurückzuweisen.

Der Kläger beantwortet die Berufung weiter mit dem Schriftsatz vom 25.11.2003 (Bl. 306 ff d.A.) auf den verwiesen wird.

Der Kläger vertritt dort die Ansicht, dass dem Beklagten die Darlegung eines Auflösungsgrundes auch im Schriftsatz vom 03.11.2003 nicht gelungen sei. Die dortigen Ausführungen seien auch teilweise unrichtig, da z.B. der Generalschlüssel nicht ohne weiteres den Mitarbeitern zugänglich sei. Es sei keineswegs so, dass der Kläger die Möglichkeit hätte, mit einem frei zugänglichen Generalschlüssel die beschriebenen Bereiche ohne Kontrolle o.ä. aufzusuchen. Es sei nicht ersichtlich - so führt der Kläger weiter aus -, aus welchen Gründen der Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers bei einer Rückkehr in den Betrieb auch und gerade in fachlicher Hinsicht beanstanden wollte. Insbesondere sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger bei einer Rückkehr an seinen vormaligen Arbeitsplatz nunmehr Fehlbedienungen o.ä. verursachen sollte. Auch könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf angeblich verbliebene Zweifel in Bezug auf die zum Anlass für die erste Kündigung des Arbeitsverhältnisses genommenen Vorgänge stützen. Beim Beklagten insoweit angeblich in subjektiver Hinsicht verbliebene Restzweifel könnten nicht berücksichtigt werden. Die Art und Weise der Bestellpraxis, wie sie dem Kläger seinerzeit vorgeworfen sei, sei auch in der Folgezeit Gang und Gäbe gewesen. Der Beklagte verweist auf den Bestellschein vom 28.05.1996 Nr. 92483 (Bl. 312 d.A.). Der Beklagte sei im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess (-, die fristlose Kündigung vom 24.06.1997 betreffend, - 5 (6) Sa 560/98 -) gehindert, die damaligen Vorfälle gleichsam durch die Hintertür zur Begründung eines Auflösungsantrages in einem nachfolgenden Rechtsstreit heranzuziehen.

Soweit es um (- von dem Beklagten befürchtete -) Konfrontationen mit dem (seinerzeitigen) Zeugen X geht, wirft der Kläger dem Beklagten vor, ganz offensichtlich mit zweierlei Maß zu messen. Auch dürfe der Arbeitgeber - so führt der Kläger weiter aus - Spannungen zwischen Arbeitnehmern nicht ohne Beachtung der Verantwortungsanteile zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers lösen. Gerade letzteres tue der Beklagte jedoch offensichtlich, nachdem er sich schützend vor den Zeugen X stelle. Soweit ihm, dem Kläger, bei der gerichtlichen Geltendmachung seines Vergütungsanspruches für das Jahr 1998 ein leichfertiges Verhalten vorgeworfen werde bzw. vorgeworfen worden sei, hält der Kläger diesen Vorwurf nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 25.11.2003 (dort Seite 5 f = Bl. 310 f d.A.) für sehr massiv bzw. zu massiv. Der Kläger verweist u.a. darauf, dass es sich hier um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der zudem nicht im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit bzw. dem Verhalten am Arbeitsplatz stehe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Verwiesen wird insbesondere auch auf das LAG - Urteil vom 12.12.2000 - 5 (6) Sa 560/98 -, die Akte - 1 Ca 488/01 - = - 5 Sa 176/03 - und die Akte - 1 Ca 3546/00 - = - 5 Sa 1373/01 - (s. dazu jeweils Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 20.01.2004 - 5 Sa 1372/01 -).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist auch in Bezug auf den Auflösungsantrag an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die Ausführungen unter I. der Entscheidungsgründe des Teil-Urteils vom 30.04.2002 - 5 Sa 1372/01 - wird verwiesen. Die Berufung ist im Übrigen begründet.

II.

Das Arbeitsverhältnis war unter Ausurteilung einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG. Zwar ist das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 29.09.1999 nicht aufgelöst worden. Es liegen jedoch Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Kläger nicht erwarten lassen. Diese Gründe ergeben sich aus dem unstreitigen Tatbestand bzw. aus den von dem Beklagten vorgetragenen Sachverhalt, soweit dieser unstreitig ist bzw. gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.

1.

Die Berufungskammer folgt der Ansicht, die besagt, dass an die Begründung des Auflösungsantrages des Arbeitgebers im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Allerdings ist es anerkanntes Recht, dass der Arbeitgeber - nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die Auflösung des Arbeitsverhältnisses u.U. auch aus Gründen verlangen kann, die die Kündigung nicht rechtfertigen. Als Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, kommen nur Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben, und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Freilich ist ein Verschulden des Arbeitnehmers dabei jeweils nicht erforderlich.

2.

a) Die auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 20.01.2004 abstellende Gesamtwürdigung der Tatsachen führt zur Feststellung hinreichender Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien ausschließen. Diese Gründe betreffen das persönliche Verhältnis der Parteien. Eine "den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit" im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG setzt das Vorhandensein einer entsprechenden Vertrauensgrundlage voraus. Diese Vertrauensgrundlage besteht vorliegend nicht mehr. Sie ist durch die jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien entfallen. Die (Rechts-)Beziehungen der Parteien sind seit dem 24.06.1997 - also seit mehr als 6 Jahren - unstreitig nicht mehr durch den für ein Arbeitsverhältnis typischen Leistungsaustausch (Arbeit gegen Lohn), sondern nur noch durch gerichtliche Auseinandersetzungen geprägt gewesen. Zu einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme ist es im Anschluss an die Kündigung vom 24.06.1997 nicht mehr gekommen. Nach näherer Maßgabe ihres Vorbringens in den einzelnen Prozessen haben sich die Parteien gegenseitig vorgeworfen, jeweils im Unrecht gewesen zu sein. Zwar sind jeweils Maßnahmen des Beklagten (= die Kündigungen vom 24.06.1997, vom 29.09.1999 und vom 09.02.2001 und die Weigerung des Beklagten, dem Kläger Entgelt zu zahlen) ursächlich für diese Prozesse bzw. deren Streitgegenstände gewesen. Dem Beklagten kann jedoch nicht vorgeworfen werden, den Auflösungsgrund treuwidrig herbeigeführt zu haben. Der Beklagte hat die in den Prozessen

- 2 (4) Ca 1914/97 - = - 5 (6) Sa 560/98 -,

- 1 Ca 2785/99 - = - 5 Sa 1372/01 -

- 1 Ca 3546/00 - = 5 Sa 1373/01 - und

- 1 Ca 488/01 - = - 5 Sa 176/03 -

von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkte mit Argumentationen verteidigt, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jeweils durchaus vertretbar waren. Insbesondere beruhten die 3 Kündigungen auf - aus der Sphäre des Klägers her rührenden Umständen, die - in der konkreten Situation des Beklagten - (auch) einen verständigen Arbeitgeber veranlasst hätten, die - vom Beklagten ausgesprochenen - Kündigungen (zumindest) ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Durch die über Jahre hinweg andauernde - und durch gerichtliche Auseinandersetzungen geprägte - tatsächliche Unterbrechung des - für ein Arbeitsverhältnis an sich typischen - Leistungsaustausches hat der Kläger den Kontakt zum Betrieb und zu seiner dort früher verrichteten Arbeit als Betriebselektriker verloren. Die Gesamtwürdigung des schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten vom 03.11.2003 in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 21.01.2002 und vom 04.09.2001 ergibt, dass der Beklagte seinen Auflösungsantrag gerade auch auf diesen Grund stützen will.

b) Unabhängig davon - und darauf stützt die Berufungskammer die vorliegende Entscheidung ebenfalls - steht der Annahme, es sei (gleichwohl) noch die - für eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit notwendige - Vertrauensgrundlage vorhanden, das unstreitige Verhalten des Klägers entgegen, das dieser im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Entgeltanspruches in dem Verfahren - 1 Ca 3546/00 - gezeigt hat. Dieses Verhalten hat zwar nicht ausgereicht, die fristlose Kündigung vom 09.02.2001 zu rechtfertigen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergeben sich jedoch weitere Tatsachen, die die Wertung rechtfertigen, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten. Der Kündigungssachverhalt ist, obwohl er die Kündigung vom 09.02.2001 nicht rechtfertigte, so beschaffen, dass er eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt. Aus ihm ergibt sich, dass die für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage nicht mehr besteht. Das Prozessverhalten, das der Kläger bei der gerichtlichen Geltendmachung seines Vergütungsanspruches für das Jahr 1998 in dem Verfahren - 1 Ca 3546/00 - gezeigt hat, betrifft das persönliche Verhältnis der Parteien. Die Berufungskammer hält aufgrund erneuter und eigener Überprüfung an dem im Urteil vom 17.06.2003 (dort Seite 9) erhobenen Vorwurf fest, dass dem Kläger insoweit ein durchaus leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist und dass dieses Verhalten sich - vom objektiven Erklärungswert her - durchaus als Täuschungshandlung im Sinne des objektiven Betrugstatbestandes begreifen lässt; auf die insoweit auf Seite 9 des Urteils vom 17.06.2003 - 5 Sa 176/03 - getroffenen Feststellungen wird verwiesen. Die diesbezügliche Einlassung des Klägers im vorliegenden Verfahren rechtfertigt eine andere Bewertung des Verhaltens des Klägers nicht. Dieses Verhalten des Klägers hat jedenfalls deswegen das Gewicht eines Auflösungsgrundes, weil zusätzlich Verdachtsmomente des Vorganges weiter wirken, der seinerzeit zur Kündigung vom 24.06.1997 geführt hat. Zur Begründung ihres Auflösungsantrages hat sich der Beklagte gerade auch auf den Vorgang bezogen, der seinerzeit die fristlose Kündigung vom 24.06.1997 ausgelöst hatte. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe nicht verdeutlicht, welcher "Vorgang" in concreto das Vertrauensverhältnis zerstört haben solle, teilt die Berufungskammer nicht. Demgegenüber teilt die Berufungskammer die Ansicht des Beklagten, dass (jedenfalls) nach dem erstinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzprozess vom 27.02.1998 - 2 (4) Ca 1914/97 - und nach dem Strafurteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 29.09.1999 die für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage entfallen war. Diese - entfallene - Vertrauensgrundlage ist in der Folgezeit nicht neu geschaffen bzw. wieder erworben worden. Zwar konnte dem Kläger die vorgeworfene Tat in den jeweiligen Berufungsverfahren (= Urteil des LG Frankenthal vom 27.06.2000 - 5470 Js 20153/97 - 4 Ns - und LAG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2000 - 5 (6) Sa 560/98 -) nicht nachgewiesen werden. Der Umstand, dass dem Kläger seinerzeit die Tat im Sinne einer strafbaren Handlung bzw. im Sinne der damals ausgesprochenen Tatkündigung nicht nachgewiesen werden konnte, steht jedoch der Fortwirkung des auf dem Kläger lastenden Verdachtes nicht entgegen. Insoweit bleibt es insbesondere dabei, dass der Verbleib der fraglichen im Bestellschein vom 18.01.1994 Nr. 85726 genannten Armaturen - sieht man einmal von der Möglichkeit ab, die sich aus den Darstellungen des Beklagten und des Zeugen X ergeben - unklar ist. Zwar meint der Kläger, dass auch insoweit sein seinerzeitiges Verhalten nicht kritisiert werden könne (Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.11.2003 = Bl. 309 d.A.). Mit diesem Vorbringen hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt, für welchen betrieblichen Zweck die beiden fraglichen, im Bestellschein vom 18.01.1994 genannten Armaturen bestellt worden sind. Die Einlassung, die "Art und Weise der Bestellpraxis" sei "auch in der Folgezeit gang und gäbe" gewesen ist unsubstantiiert. Sie wird - da konkrete Erläuterungen fehlen - auch nicht dadurch substantiiert, dass der Kläger auf den (von dem Zeugen X erstellten) Bestellschein Nr. 92483 vom 28.05.1996 Bezug nimmt.

Die genannten Umstände stellen die Vertrauenswürdigkeit des Klägers (auch) als Betriebselektriker durchgreifend in Frage. Sie führen zur Verneinung der für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendigen Vertrauensgrundlage.

Die Gesamtabwägung der eben erörterten Gesichtspunkte führt zu dem Ergebnis, dass hier die strengen Anforderungen, die an einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers zu stellen sind, erfüllt sind. Dahingestellt bleiben kann, ob sich der notwendige Auflösungsgrund zusätzlich auch noch aus anderen Gesichtspunkten - insbesondere aus dem Verhältnis des Klägers zu dem Mitarbeiter X - ergibt.

3.

Unter den gegebenen Umständen ist es angemessen, als Abfindung den Höchstbetrag des § 10 Abs. 1 KSchG festzusetzen. Hierbei hat die Berufungskammer auf die für die Festsetzung relevanten Bemessungsfaktoren - soweit sie von den Parteien vorgetragen worden sind - abgestellt, - insbesondere auf die seit dem 01.12.1980 bestehende Betriebszugehörigkeit und das Alter des am 26.10.1959 geborenen Klägers. Bedacht genommen wurde auch auf den Familienstand und auf die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. Diese Umstände rechtfertigen es, 12 Monatsverdienste zu jeweils DM 6.000,00 (- vgl. dazu die auf Seite 2 - Mitte - der Sitzungsniederschrift vom 04.11.2003 = Bl. 299 d.A. festgehaltene Erklärung des Beklagten) festzusetzen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass der zugrunde zu legende Monatsverdienst höher als DM 6.000,00 brutto sei. Festzusetzen waren somit DM 72.000,00 bzw. der entsprechende Euro-Betrag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Frage der Sozialwidrigkeit den Schwerpunkt des Rechtsstreites bildete und dass der Kläger insoweit obsiegt hat; auch musste dem Kläger eine deutlich höhere Abfindung zugesprochen werden, als sie der Beklagte betragsmäßig in seinen Auflösungsantrag aufgenommen hat (vgl. zu den Grundsätzen der Kostenentscheidung insoweit Dieterich/Preis/Ascheid u.a. 4. Aufl. Erfurter Kommentar KSchG § 9 Rz 36 S. 2223).

Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG, § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festgesetzt. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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