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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 1396/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 1396/03

Verkündet am: 02.03.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 32.351,49 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2003 (Bl. 7 d.A.) aufgelöst worden ist.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - (dort Seite 2 ff = Bl. 45 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2003 nicht beendet worden ist.

Gegen das ihr am 13.10.2003 zugestellte Urteil vom 25.08.2003 - 2 Ca 490/03 - hat die Beklagte am 07.11.2003 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2004 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.01.2004 (Bl. 71 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hält dort das Urteil des Arbeitsgerichts insbesondere deswegen für rechtsfehlerhaft, weil das Arbeitsgericht die arbeitsrechtliche Bedeutung der strafrechtlich relevanten Handlungen des Klägers unzutreffend gewürdigt habe. Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, dass sie während der Tage nach dem Monatsersten bis zum tatsächlichen Zahlungseingang jeweils das Insolvenzrisiko der Frau X. (bzw. W.) getragen habe. Dies sei eine nicht hinzunehmende Vermögensgefährdung zu Lasten der Beklagten. Hierauf könne die Beklagte einen durchschlagenden Vertrauensverlust stützen. Für diesen - das Fortbestehen des unbelasteten Arbeitsverhältnisses zerstörenden - Tatbestand bedürfe es keines konkreten Vermögensschadens.

Die Beklagte hält auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage der Betriebsbedingtheit der Kündigung für unzutreffend. Die Beklagte verweist auf ihre offenkundige schlechte finanzielle Lage. Sie hält das Bestreiten des Klägers mit der Behauptung, der Geschäftsführer könne die Tätigkeit nicht alleine ausführen, für unsubstantiiert. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht die Beklagte geltend, dass neben den noch vorhandenen Kraftfahrern und Baustellenarbeitern kein weiterer Arbeitskräftebedarf bestanden habe. Dem Vortrag sei (auch) klar zu entnehmen, dass es dem Kläger an der notwendigen horizontalen und vertikalen Vergleichbarkeit mit den weiteren Arbeitnehmern der Beklagten gefehlt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 19.02.2004 (Bl. 102 ff d.A.) gegen die Berufung der Beklagten verteidigt. Hierauf (- siehe dazu im einzelnen Bl. 102 ff d.A. -) wird ebenso verwiesen wie auf die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 24.11.2003 (Bl. 67 d.A.) und vom 26.02.2004 (Bl. 111 d.A.). Der Kläger weist in der Berufungsbeantwortung (dort Seite 2 f; - ähnlich bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.05.2003 (dort Seite 5 = Bl. 27 d.A. -) darauf hin, dass die Beklagte den Sachverhalt, auf den sie bereits die seinerzeitige Kündigung vom 27.12.2001 gestützt habe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 08.05.2002 - 2 Ca 16/02 - nicht erneut zur Kündigungsbegründung heranziehen könne.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1.

Die Beklagte hat die Kündigung im Kündigungsschreiben vom 21.01.2003 auf "betriebsbedingte Gründe" gestützt. Ihr ist auch im Berufungsverfahren nicht die Darlegung gelungen, die Kündigung sei durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstünden, bedingt. Die Beklagte ist der ihr im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen.

a) Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitgeber zu einer Unternehmerentscheidung, insbesondere einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Vom Gericht voll nachzuprüfen ist, ob eine solche unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und (inwieweit) durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist. Die arbeitgeberseitige Kündigungserklärung selbst ist im Sinne des KSchG keine Unternehmerentscheidung, die von Gerichten im Kündigungsschutzprozess als bindend hinzunehmen wäre.

b) Bei Anwendung der diesbezüglichen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Unternehmerentscheidung - unterstellt, die Beklagte habe eine derartige Entscheidung getroffen, - nicht weit von dem Kündigungsentschluss selbst entfernt ist. Eine derartige Unternehmerentscheidung wäre hier nahezu identisch mit dem Kündigungsentschluss. Jedenfalls kommt sie diesem Entschluss sehr nahe. In einem derartigen Fall ist der Arbeitgeber/Unternehmer gehalten, im Kündigungsschutzprozess die von ihm behauptete Unternehmerentscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht überhaupt prüfen kann, ob sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten - im Schriftsatz vom 13.01.2004 (dort S. 4 f = Bl. 79 f d.A.) - insbesondere die dortigen Hinweise auf ihre schlechte finanzielle Lage und auf die "zurückgegangenen Geschäfte" bzw. auf das Vorhandensein "nur noch alter Aufträge" - sind zu allgemein gehalten und gehen in zeitlicher und in inhaltlicher Hinsicht nicht genügend konkret auf die Beschäftigungssituation des Klägers bzw. im Bereich der Betriebsleitung zum einen und die Beschäftigungssituation (Arbeitsauslastung) des Geschäftsführers zum anderen ein. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - genügend substantiiert. Der Kläger hat unwidersprochen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 05.05.2003 = Bl. 29 d.A.) darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer (V.) deswegen zur gleichzeitigen Ausübung der Betriebsleitertätigkeit erkennbar nicht in der Lage sei, weil er neben dem Unternehmen der Beklagten noch mehrere weitere Unternehmen führe, - u.a. auch eines in den Vereinigten Staaten. Auch hat der Kläger auf seine Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit hingewiesen (= Schriftsatz vom 23.05.2003, S. 2 = Bl. 37 d.A.). Trotz dieser substantiierten Einlassung des Klägers hat es die Beklagte an der hinreichenden Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung im Bereich der Betriebsleiter-Tätigkeiten fehlen lassen. Damit lässt sich die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht feststellen.

2.

Es lässt sich (auch) nicht die Feststellung treffen, die Kündigung sei durch Gründe, die in dem Verhalten des Klägers liegen würden, bedingt.

a) Die Beklagte ist mit dem Kündigungsgrund, auf den sie sich in diesem Zusammenhang berufen hat (- durchschlagender Vertrauensverlust/nicht hinzunehmende Vermögensgefährdung zu Lasten der Beklagten aufgrund des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag vom 06.05.1997) bereits prozessual ausgeschlossen. In tatsächlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Beklagte mit diesem Sachverhalt bereits die Kündigung vom 27.12.2001 begründet hatte. Dass die Beklagte die Kündigung vom 27.12.2001, - die hilfsweise auch als ordentliche Kündigung erklärt worden war -, bereits auf den genannten Kündigungsgrund gestützt hatte, hat der Kläger im Schriftsatz vom 05.05.2003 (dort unter Ziffer II. 1. = Bl. 27 d.A.) dargelegt. Diese Darlegungen hat der Kläger im Berufungsverfahren aufrechterhalten (= Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.02.2004 dort unter Ziffer II. = Bl. 103 f d.A.). Diesen Darlegungen ist die Beklagte - mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folge - weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren entgegengetreten.

Aufgrund der seinerzeit vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage ist der maßgebliche Kündigungssachverhalt (Kündigungsgrund "Leasingvertrag") gerichtlich bereits in dem Verfahren - 2 Ca 16/02 - (ArbG Ludwigshafen) auf seine kündigungsrechtliche Relevanz hin überprüft worden. Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitige Kündigung vom 27.12.2001 schon aus formellen Gründen (- wie z.B. wegen unterbliebener Betriebsratsanhörung oder wegen Verletzung von besonderen Kündigungsschutzvorschriften) unwirksam war, bestehen nicht. Deswegen ist davon auszugehen, dass sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts in dem Urteil vom 08.05.2002 - 2 Ca 16/02 - auf den (auch im Verfahren - 5 Sa 1396/03 - wieder) verfahrensgegenständlichen Kündigungssachverhalt erstreckt hat. Der Umstand, dass die Beklagte seinerzeit im Prozess keinen Sachvortrag zur Begründung der Kündigung geleistet hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Jedenfalls im Kündigungsschreiben vom 27.12.2001 (= Bl. 9 d.A. - 2 Ca 16/02 -) hatte die Beklagte die damals ausgesprochene Kündigung u. a. damit begründet, dass der Kläger durch den Abschluss eines Leasingsvertrages über einen VW Golf Cabriolet ein Vermögensbetreuungsrecht missbraucht und hierdurch das Vermögen der Gesellschaft geschädigt habe.

Die vom Arbeitsgericht im Verfahren - 2 Ca 16/02 - vorgenommene Überprüfung führte zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.12.2001 auch nicht ordentlich beendet worden ist. Damit steht zugleich - aufgrund entsprechender Präjuklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess - fest, dass der Kündigungssachverhalt "Leasingvertrag" keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG im Verhältnis der Parteien darstellt. Auf diesen Kündigungssachverhalt kann die Beklagte deswegen auch die hier streitgegenständliche Kündigung vom 21.01.2003 nicht mit Erfolg stützen.

b) aa) Auf diesen Kündigungsgrund kann die Beklagte unabhängig davon - und damit wird das vorliegende Berufungsurteil ebenfalls begründet - die Kündigung vom 21.01.2003 auch deswegen nicht stützen, weil sie dem Kläger den entsprechenden Kündigungsgrund (- materiellrechtlich -) verziehen hat. Es ist anerkanntes Recht, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf Tatsachen, die einen Kündigungsgrund gebildet haben, stützen kann, wenn er dem Arbeitnehmer das betreffende Verhalten verziehen hat (vgl. Ascheid u.a. Erfurter Kommentar 4. Aufl. KSchG § 1 Rz 165). Verzeihung ist dabei jede ausdrückliche oder konkludente Erklärung, aus der sich ergibt, dass der Arbeitgeber auf bestimmte Tatsachen eine Kündigung nicht stützen will. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Verhaltens des Arbeitgebers. Die Verzeihung kann nicht angefochten werden. Bei einer wirksamen Verzeihung ist kein Kündigungsgrund mehr vorhanden (Ascheid a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger das betreffende Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Leasingvertrages (zu Gunsten X.) verziehen hat. Das fragliche Verhalten des Klägers ereignete sich während seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer. Die Laufzeit des Leasingvertrages und die damit - (jedenfalls) nach der Darstellung der Beklagten - verbundene Vermögensgefährdung der Beklagten endete im Sommer 2000; nach den Darlegungen der Beklagten auf Seite 2 - unten - des Schriftsatzes vom 08.04.2003 (Bl. 16 d.A.) lief der Leasingvertrag bis Juni 2000.

bb) Trotz dieses - damals abgeschlossenen - Vorganges hat die Beklagte die Rechtsbeziehung mit dem Kläger über den 31.01.2001 hinaus fortgesetzt. Ausgehend von den diesbezüglichen Erklärungen des Geschäftsführers V. im Termin vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - (Sitzungsniederschrift Seite 2 = Bl. 41 d.A.) hatte die Beklagte seit den Jahren 2001/2002 Kenntnis von dem fraglichen Leasinggeschäft. Diese Kenntnis der Beklagten wird weiter durch die - in der Kündigung vom 27.12.2001 enthaltene - Angabe dieses Kündigungsgrundes sowie dadurch belegt, dass die Beklagte - nach ihrem Vortrag auf Seite 3 - unten -/4 - oben - des Schriftsatzes vom 08.04.2003 (Bl. 17 f d.A.) den Kläger während der zahlreichen Gerichtsverfahren mehrfach "auf die Verfehlung aufmerksam gemacht" haben will. Trotz dieser Kenntnis hat die Beklagte aber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt und aus ihrer Kenntnis keine (weiteren) kündigungsrechtlich relevanten Konsequenzen mehr gezogen. Der objektive Erklärungswert dieses Verhaltens der Beklagten besteht darin, dass die Beklagte diesen Sachverhalt (= Verfehlung des Klägers im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag) nicht mehr als Kündigungsgrund heranziehen wollte. Jedenfalls nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses - 2 Ca 16/02 - hatte das Verhalten der Beklagten diesen Erklärungswert. Dies wird weiter dadurch belegt, dass die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung vom 21.01.2003 im Kündigungsschreiben selbst auch ausdrücklich auf "betriebsbedingte Gründe" stützt, - und nicht etwa auf die Verfehlung des Klägers im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag.

cc) Da sich die Beklagte bereits aus den vorstehenden Gründen nicht auf eine etwaige Verhaltensbedingtheit der Kündigung vom 21.01.2003 berufen kann, kann dahingestellt bleiben, ob die Verhaltensbedingtheit auch aus den Gründen zu verneinen ist, mit denen das Arbeitsgericht sein Urteil unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe begründet hat. Unentschieden bleiben kann auch, inwieweit im Rahmen des sogenannten Nachschiebens von Kündigungsgründen der Kündigungsgrund vollständig ausgewechselt werden kann. Zwar ist es wohl nicht erforderlich, dass die nachgeschobenen Gründe mit den ursprünglichen Gründen in einem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang stehen. Problematisch kann das Nachschieben eines zunächst nicht genannten Kündigungsgrundes aber dann sein, wenn

1. der ursprüngliche Kündigungsgrund (- hier: "betriebsbedingte Gründe" -) im Kündigungsschreiben ausdrücklich genannt wird und

2. die Kündigung durch den nachgeschobenen neuen Kündigungsgrund (- hier: Verfehlung mit behaupteter strafrechtlicher Relevanz -) einen völlig anderen Charakter erhält.

Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob sich die Unwirksamkeit der Kündigung nach so langer Zeit (- der Leasingvertrag lief bereits im Sommer 2000 aus; der Kläger ist seit Februar 2001 nicht mehr verantwortlicher Geschäftsführer -) nicht zumindest im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe (= Interessenabwägung) ergibt .

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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