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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 18/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 249 ff.
BGB § 280
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 18/05

Verkündet am: 03.05.2005

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.11.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2004 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 8 Ca 265/04 - wird zurückgewiesen.

II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.473,64 € festgesetzt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Die vom Kläger erklärte Berufungsrücknahme hat für den Kläger den Verlust der von ihm eingelegten Berufung zur Folge.

V. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Tatbestand:

Soweit für das Berufungsverfahren zuletzt noch von Interesse, streiten die Parteien über einen von der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 3.637,76 EUR geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils - 8 Ca 265/04 -, das das Arbeitsgericht am 02.11.2004 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2004 verkündet hat (Teilurteil S. 3 ff. = Bl. 141 ff. d. A.). Im Teilurteil vom 05.10./02.11.2004 - 8 Ca 265/04 - hat das Arbeitsgericht (u.a.) die Widerklage der Beklagten hinsichtlich des Schadensersatzanspruches in Höhe von 3.637,76 EUR abgewiesen.

Gegen das am 07.12.2004 zugestellte Teilurteil vom 05.10./02.11.2004 - 8 Ca 265/04 - hat die Beklagte am 07.01.2005 Berufung eingelegt und diese am 07.03.2005 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 09.02.2005 - 5 Sa 18/05 -, Bl. 185 d. A.) - begründet.

Der Kläger hat seine (zunächst) wegen eines Betrages in Höhe von 835,88 EUR eingelegte Berufung gegen das Teilurteil vom 05.10./02.11.2004 - 8 Ca 265/04 - zurückgenommen.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 05.03.2005 (Bl. 193 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte trägt dort insbesondere vor, dass der Kläger am 05.01.2004 um 13:48 Uhr in dem EDV-Küchenplanungssystem Manipulationen vorgenommen und damit Schadensersatzansprüche gem. § 280 BGB und gem. § 823 Abs. 1 BGB ausgelöst habe. Es seien Daten gelöscht bzw. in einem Maße manipuliert worden, dass es der Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei, die einzelnen mit den jeweiligen Kunden vereinbarten Vertragsinhalte zu rekonstruieren. Die Beklagte verweist auf die Anlage BB 2 (Bl. 208 d. A.: Bildschirmausdruck) und führt dazu ebenso wie zur Höhe des von ihr behaupteten Schadens weiter aus (= Berufungsbegründung S. 3 ff. = Bl. 195 ff. d. A.). Die Beklagte macht geltend, dass ihr durch die Computer-Manipulationen des Klägers sowie durch das vorübergehende Entwenden der Papierunterlagen ein nachvollziehbar dargestellter Schaden entstanden sei. Die Beklagte behauptet, dass die auf S. 5 der Berufungsbegründungsschrift genannten Mitarbeiter pro Kommission mindestens vier Stunden Nacharbeitszeit gehabt hätten, die von der Beklagten zu vergüten gewesen seien und insoweit als Schadensersatz anzusetzen seien. Die Beklagte behauptet weiter, dass die jeweiligen Nacharbeiten, wie Vertragsrekonstruktionen u.a.m., in den Gesprächen mit den Kunden, die jeweils mindestens eine Stunde gedauert hätten, auch tatsächlich stattgefunden hätten.

Auf die Beweisantritte auf S. 5 f. der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 197 f. d. A.) wird verwiesen.

Die Beklagte ist aus den von ihr dargelegten Gründen der Auffassung, hinreichende Anhaltspunkte auch für eine eventuelle Schadensschätzung gem. § 287 ZPO gegeben zu haben.

Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 26.04.2005 (Bl. 221 ff. d. A.) worauf ebenfalls verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.10./02.11.2004 abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3.637,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage im Schriftsatz vom 29.03.2004 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Außerdem beantragt der Kläger,

ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Berufungserwiderung zu gewähren.

Auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 29.04.2005 (Bl. 228 f. d. A.) nebst eidesstattlicher Versicherung der VV vom 29.04.2005 (Bl. 230 d. A.) wird verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die von der Beklagten in Höhe von 3.637,76 EUR erhobene Widerklage ist unbegründet.

Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht diese Widerklage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Widerklage hat das Arbeitgericht u.a. darauf abgestellt, dass die Behauptung der Beklagten, eine Stunde (Nacharbeit) sei mit 49,- EUR anzusetzen, nicht nachvollziehbar sei. Die Berufungskammer folgt insoweit dieser Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 07.03.2005 und vom 26.04.2005 rechtfertigt keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche Bewertung. (Auch) das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren enthält keine schlüssige Darlegung des Betrages in Höhe von 49,- EUR pro Stunde. Diesen Betrag musste die Beklagte - unstreitig - nicht als Überstunden-/Mehrarbeitsvergütung an die auf den Seiten 5 und 6 der Berufungsbegründung genannten Mitarbeiter zahlen. Vielmehr haben diese Mitarbeiter die fraglichen Arbeiten innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erledigt. Von daher mag es zu einer höheren Beanspruchung des Geschäftsführers UU und seiner Mitarbeiter im Sinne einer Intensivierung der Arbeitsleistung gekommen sein. Dies stellt jedoch noch keinen ausgleichsfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Auch mit normativen Erwägungen kann insoweit kein Schaden begründet werden. Unabhängig davon würde die Qualifizierung eines Stundensatzes in Höhe von 49,- EUR als Schaden voraussetzen, dass dieser Stundensatz Mitarbeiter für Mitarbeiter bzw. in Bezug auf den Geschäftsführer UU schlüssig von dem jeweiligen Vergütungsanspruch abgeleitet wird. (Auch) an diesbezüglichen konkreten Darlegungen hat es die Beklagte fehlen lassen. Den Beweisangeboten der Beklagten war deswegen nicht nachzugehen.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht vorliegend auch die Möglichkeit einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO verneint. Auch insoweit folgt die Berufungskammer unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils. Die Möglichkeit einer Schadensschätzung ist dem Gericht nur nach näherer Maßgabe von Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung eröffnet. Vorliegend musste von einer Schadensschätzung abgesehen werden, weil eine solche Schätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte sozusagen "in der Luft hängen" würde. Dem Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten lassen sich die - für eine Schadensschätzung - notwendigen greifbaren Anhaltspunkte nicht entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 und 516 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Gemessen am Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens (= - Berufung der Beklagten: 3.637,76 EUR - (zurückgenommene) Berufung des Klägers: 835,88 EUR = 4.473,64 EUR) waren die Kosten - wie in dem vorliegenden Berufungsurteil geschehen - zu quoteln.

Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2 S. 2 GKG festgesetzt. Außerdem war entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO der Verlust der vom Kläger eingelegten Berufung auszusprechen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Aus diesem Grunde findet (derzeit) die Revision gegen dieses Berufungsurteil nicht statt.

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann allerdings von der Beklagten nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG - aber nur unter den dort genannten Voraussetzungen - selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht einzulegen. Darauf wird die Beklagte jeweils hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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