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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 195/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2008 - 9 Ca 1063/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden, inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis noch einen Auskunftsanspruch wegen einer Gewinnbeteiligung und daraus resultierend einen entsprechenden Zahlungsanspruch hat, sowie des Weiteren, ob ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlages für unstreitig von ihm geleistete Überstunden bei der Beklagten zusteht. Der Kläger hat beantragt,

1. a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den von ihr im Jahr 2006 erzielten steuerlichen Gewinn durch Vorlage der Bilanz für das Jahr 2006 zu erteilen. 1. b) Die Beklagte wird verurteilt, die Abrechnung der anteiligen Ausschüttung der 50 % des im Jahre 2006 erzielten steuerlichen Gewinns anteilig an die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2006 bestanden hat, zu erteilen, gemäß § 4 der Sanierungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30.06.2004, wobei der Arbeitnehmer an der Ausschüttung entsprechend der Dauer seines Arbeitsverhältnisses im Sanierungszeitraum beteiligt wird. 1. c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen noch zu beziffernden Zahlungsbetrag zu zahlen, dessen Bezifferung erfolgt, sobald die Beklagte Auskunft gemäß Ziffer 1 a) und Abrechnung Ziffer 1 b) erteilt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Überstundenzuschlag für geleistete 244 Überstunden im Zeitraum Januar 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von 784,46 € brutto abzüglich der im Teil-Vergleich enthaltenen 67,52 € brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes wird abgesehen, da die Parteien auf die Fertigung eines Tatbestandes der Berufungsentscheidung übereinstimmend verzichtet haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 22.02.2008 - 9 Ca 1063/07 - abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass beide Ansprüche aufgrund des im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarten Manteltarifvertrages des Fachverbandes Metallhandwerk (§ 22) entfallen sind. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 64 bis 72 der Akte Bezug genommen. Im Rahmen des daraufhin vom Kläger form- und fristgerecht eingeleiteten und mit einer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung versehenen Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

1. Das Urteil des ArbG Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 22.02.2008, Az.: 9 Ca 1063/07 - wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, 1. a) Dem Kläger Auskunft über den von ihr im Jahre 2006 erzielten steuerlichen Gewinn durch Vorlage der Bilanz für das Jahr 2006 zu erteilen, 1. b) die Abrechnung der anteiligen Ausschüttung der 50 % des im Jahre 2006 erzielten steuerlichen Gewinns anteilig an die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2006 bestanden hat, zu erteilen, gem. § 4 der Sanierungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30.06.2004, wobei der AN (Kläger) an der Ausschüttung entsprechend der Dauer seines Arbeitsverhältnisses im Sanierungszeitraum beteiligt wird, 1. c) an den Kläger einen noch zu beziffernden Zahlungsbetrag zu zahlen, dessen Bezifferung erfolgt, sobald die Beklagte Auskunft gemäß Ziffer 1. a) und Abrechnung gem. Ziffer 1. b) erteilt hat, 1. d) an den Kläger den Überstundenzuschlag für geleistete 244 Überstunden im Zeitraum Januar 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von 784,46 € brutto, abzüglich der im Teil-Vergleich enthaltenen 67,52 € brutto, zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes des Berufungsverfahrens wird im Hinblick auf den übereinstimmenden Verzicht beider Parteien abgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.08.2008. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung die Klage zu Recht abgewiesen. Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Klageantrag zu 1. b) ist zwar zulässig, weil er mit zu einer abschließenden Beendigung des Rechtsstreits beiträgt. Er ist aber jedenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der für den Fall, dass die Beklagte 2006 tatsächlich einen steuerlichen Gewinn erzielt haben sollte, was diese bestritten hat, entstandene Anspruch auf Gewinnbeteiligung gemäß § 22 das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig anwendbaren Manteltarifvertrages des Fachverbandes Metallhandwerk entfallen ist. Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 68 - 71 d. A.) Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die vom Arbeitsgericht im Einzelnen und zutreffend begründete Auffassung - verständlicher Weise - nicht teilt. Da aber neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, nicht vorgetragen werden, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Es ist nach dem gesamten Sachvortrag des Klägers in beiden Rechtszügen nicht erkennbar, warum er gehindert gewesen sein soll, die vereinbarte Ausschlussfrist einzuhalten. Hinsichtlich des erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Klageantrages 1. b) gilt dies gleichermaßen; hinzu kommt noch, dass eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für dieses Begehren, soweit es andere Arbeitnehmer als den Kläger betrifft, nicht ersichtlich ist. Der Kläger ist aktiv legitimiert, eigene Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, nicht aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände, z. B. entsprechender Bevollmächtigungen, die Ansprüche anderer Arbeitnehmer. Mit dem Arbeitsgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen in Höhe von 25 % für tatsächlich geleistete Überstunden gemäß § 22 des einschlägigen Tarifvertrages verfallen ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10, 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 71, 72 d. A.) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes; sein schriftsätzliches Vorbringen enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen wesentliche Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Insbesondere rechtfertigt der Hinweis, dass es Anfang 2006 zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über einen neuen, vom Kläger abzuschließenden Arbeitsvertrag gab, nicht die Annahme, er sei nicht verpflichtet gewesen, die maßgebliche Ausschlussfrist einzuhalten. Der bloße unsubstantiierte Hinweis auf "massiven Druck, Beschimpfungen und Drohungen" rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme, die der Beklagten sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf das Eingreifen der vereinbarten Ausschlussfrist zu berufen. Um einen derartigen Ausnahmefall anzunehmen, hätte es nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrages bedurft; daran fehlt es vorliegend. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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