Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 314/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 138
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.04.2007 - 3 Ca 2534/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegenüber der Beklagten zusteht.

Gegenüber den dem Grunde nach unstreitig dem Kläger zustehenden Forderungsbetrag wendet die Beklagte zum einen die Zahlung von mehreren Teilleistungen in bar ein, sowie des Weiteren, dass ihr für eine vom Kläger weisungswidrig nicht durchgeführte Fahrt ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger zustehe. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 37, 38 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 761,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 17.04.2007 - 3 Ca 2534/06 - verurteilt, an den Kläger 761,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.10.2006 zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 37 - 40 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 26.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 15.05.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.06.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klageforderung sei durch Erfüllung erloschen; die Beklagte habe, vertreten durch ihren Sohn, in bar entsprechende Teilzahlungen geleistet; es handele sich insoweit um eine regelmäßig im Betrieb durchgeführte Auszahlungspraxis in Form von Abschlagszahlungen und es sei insoweit noch nie zu Problemen gekommen. Des Weiteren sei in Höhe von 90,00 € zu Recht aufgerechnet worden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.06.2007 (Bl. 62, 63 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des seitens des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.04.2007, Aktenzeichen 3 Ca 2534/06 festzustellen, dass sämtliche Ansprüche seitens des Klägers abzuweisen sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er habe die von der Beklagten behaupteten Teilzahlungen zu keinem Zeitpunkt erhalten. Mit ihm sei des Weiteren auch ein Fahrauftrag, einen Kunden L. aus B. nach F. zum Flughafen zu bringen, nicht abgesprochen worden. Er hätte diesen Auftrag gar nicht ausführen können, weil er bereits in der Nacht zuvor am 25.09.2006 von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr morgens für den Beklagten nach F. unterwegs gewesen sei und am selben Morgen noch von 06:00 Uhr bis 08:30 Uhr habe Schulbus fahren müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte völlig zu Recht antragsgemäß zur Lohnzahlung verurteilt; es ist mit der richtigen Begründung zum richtigen Ergebnis gelangt.

Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 38 - 40 d. A.) Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Im Arbeits- wie auch sonst im zivilgerichtlichen Verfahren sind die Parteien gemäß § 138 ZPO zum umfassenden und wahrheitsgemäßen Tatsachenvortrag verpflichtet. Das bedeutet, dass die Beklagte, nachdem der Lohnanspruch dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist, die anspruchsvernichtenden Einwendungen im Tatsächlichen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen zu substantiieren hat. Die Anforderungen insoweit sind umso höher, je mehr die Parteien an den fraglichen Vorgängen selbst beteiligt waren und des Weiteren, je ungewöhnlicher der jeweils gehaltene Tatsachenvortrag ist.

Die von der Beklagten behauptete Lohnzahlungspraxis ist derart ungewöhnlich, dass es, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, genauerer Tatsachenangaben bedurft hätte, um dem Kläger insbesondere hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte und der geltend gemachten Zahlungshöhen ein substantiiertes Bestreiten überhaupt zu ermöglichen. Daran fehlt es. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte insoweit keinerlei neue Tatsachen vorgetragen sondern lediglich das - nicht ausreichende - erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Gerade weil die hier behauptete Zahlungspraxis derart ungewöhnlich ist, zumal die Beklagte sich nicht einmal die entsprechende Zahlungen hat quittieren lassen, kommt eine Beweiserhebung nicht in Betracht.

Nichts anderes gilt für den geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch der Beklagten. Unabhängig davon, dass auch insoweit die erstinstanzliche Entscheidung vollumfänglich zutrifft, rechtfertigt das Berufungsvorbringen der Beklagten keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren im Einzelnen vorgetragen, dass aufgrund der von ihm bereits abgeleisteten Arbeitszeit und der noch bevorstehenden Busfahrten er arbeitszeitrechtlich ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, einem etwaigen Ansinnen der Beklagten überhaupt nachzukommen. Zu diesem Tatsachenvortrag hat die Beklagte keinerlei Ausführungen gemacht, so dass sie als zugestanden anzusehen ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück