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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 35/08
Rechtsgebiete: BRTV-Bau, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BRTV-Bau § 12
BRTV-Bau § 12 Ziff. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72
ZPO § 37 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.12.2007 - 4 Ca 1814/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites streiten über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aufgrund zweier ordentlicher Arbeitgeberkündigungen.

Der Kläger war vom 01.07.1997 bis zum 31.12.2003 bei der C. und GbR mit jeweils längeren Unterbrechungen, hinsichtlich den Inhalt auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 36 d. A.) Bezug genommen wird beschäftigt. Der Beklagte war einer der Gesellschafter dieser GbR. Vom 15.03. bis zum 31.12.2004 war der Kläger bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte meldete sodann am 06.12.2004 das Gewerbe der C. und GbR zum 31.12.2004 ab und meldete am selben Tag sein eigenes Gewerbe ab dem 01.01.2005 unter derselben Adresse und mit den selben Telefonnummern an. Des weiteren beschäftigte der Beklagte den Kläger vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2005, vom 10.03.2006 bis zum 10.11.2006 und zuletzt ab dem 03.04.2007. Der Kläger verdiente zuletzt monatlich 2.500,00 EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung, der in § 12 Ziff. 1 die Dauer der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfristen bestimmt; hinsichtlich des Inhalts dieser Norm wird auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 37 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.07.2007 zum 08.08.2007 gekündigt; das Schreiben ging dem Kläger am 26.07.2007 zu. Dagegen richtet sich die am 09.08.2007 erhobene Kündigungsschutzklage. Der Beklagte erklärte sodann eine weitere Kündigung mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2007; dagegen richtet sich der Kläger mit Klagerweiterung vom 21.08.2007, dem Beklagtenvertreter im Gütetermin vom 22.08.2007 persönlich ausgehändigt.

Der Kläger hat vorgetragen,

aufgrund des Vorliegens eines Betriebsüberganges auf den Beklagten und im Hinblick auf § 12 Ziff. 1 BRTV-Bau sei eine über 10 jährige Beschäftigungszeit gegeben und damit eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende einzuhalten.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 23.07.2007 nicht zum 08.08.2007 aufgelöst wurde, sondern bis zum 30.11.2007 fortbestand.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 10.08.2007 nicht zum 28.08.2007 aufgelöst wurde, sondern bis zum 30.11.2007 fortbestand.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

für die bei der Berechnung der Kündigungsfrist maßgebliche Betriebszugehörigkeit sei frühestens auf den ersten mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 15.03.2004 abzustellen. Im Übrigen seien die Zeiten, in denen der Kläger nicht gearbeitet habe, in Abzug zu bringen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin mit Urteil vom 05.12.2007 - 4 Ca 1814/07 festgestellt, dass Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.2007 nicht zum 08.08.2007 aufgelöst wurde, sondern bis zum 30.09.2007 fortbestand. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 36 bis 44 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 07.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.01.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 07.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere vor, die streitgegenständliche Tarifregelung sei so auszulegen, dass Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit zusammengerechnet würden, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst worden sei und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert habe. Bei kurzzeitigen Unterbrechungen, wie vorliegend durchgängig, sollten diese Zeiten gerade keinen Einfluss auf die Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu einer eventuellen Kündigung haben. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.03.2008 (Bl. 65 - 70 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.12.2007 - 4 Ca 1814/07 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen des Beklagten vom 23.07.2007 und 08.08.2007 bis zum 30.11.2007 fortbestand.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Regelung mache nach der Interpretation des Klägers keinen Sinn. Denn dann sei der Beginn der Betriebszugehörigkeit mit dem Eintrittsdatum gleichzusetzen, das Ende der Betriebszugehörigkeit mit dem Aussetzdatum. Die Regelung spreche aber davon, dass diejenigen Zeiten der Unterbrechung zusammengerechnet "werden sollten". Sinn der Regelung sei es, diejenigen Arbeitnehmer, die ununterbrochen beschäftigt sein, anders zu behandeln, als diejenigen, die nur mit Unterbrechung beim jeweiligen Arbeitgeber arbeiteten. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.03.2008 (Bl. 75, 76 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.05.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien vormals bestehende Arbeitsverhältnis am 30.09.2007 sein Ende gefunden hat und nicht erst am 30.11.2007.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass für die Berechnung der Länge der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist nach § 12 BRTV-Bau die tatsächlichen Beschäftigungszeiten ab dem 01.07.1997 zusammenzufassen sind, so dass die Betriebszugehörigkeit insgesamt mehr als fünf, aber weniger als acht Jahre beträgt. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Nichts anderes folgt aus den tariflichen Gesamtzusammenhang. Deshalb wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 7 - 10 = Bl. 41 - 44 d. A.) Bezug genommen.

Schließlich ändert die Benennung eines falschen Beendigungsdatum in der Kündigung vom 23.07.2007 nichts an deren Wirksamkeit. Lediglich das dort angegebene Beendigungsdatum ist unbeachtlich. Folglich ist das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30.09.2007 wirksam aufgelöst worden.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine anweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger die Auslegung der Tarifnorm durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind daher nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 37 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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