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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 391/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.03.2007 - 2 Ca 1441/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem TVöD.

Der am 29.11.1960 geborene Kläger ist seit dem 09.08.1977 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er erhielt ab 01.06.1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT/VkA. Er wurde rückwirkend zum 01.02.1992 in die Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert; er war damals als Personalamtsleiter eingesetzt.

Im Zuge einer Umorganisation wird er ab 01.05.1995 als Bereichsleiter des Verwaltungsbereichs "Wirtschaftsförderung" eingesetzt. Zum 01.10.2005 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 11 TVöD übergeleitet. Er widersprach dem mit Datum vom 28.12.2005, da er eine Einstufung in die Entgeltgruppe 12 geltend macht.

Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 141 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen,

aufgrund einer zur Personalakte genommenen Verfügung des seinerzeitigen Büroleiters S. vom 16.01.1992 (Bl. 12 d. A.) sei damals die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VkA erfolgt. Diese Verfügung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auf den er sich habe verlassen dürfen. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 141, 142 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2005 aus der Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1 e BAT/VKA in die Entgeltgruppe 12 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) überzuleiten, ihn seit 01.10.2005 hiernach zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 TvöD, individuelle Endstufe des Klägers und 12 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) beginnend mit dem 01.11.2005 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat,

2. hilfsweise

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2005 aus der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1 a BAT/VKA in die Entgeltgruppe 12 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) überzuleiten, ihn seit 01.10.2005 hiernach zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 TvöD, individuelle Endstufe des Klägers und 12 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) beginnend mit dem 01.11.2005 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

Der Kläger sei zutreffend eingruppiert. Auf die Meinung des Büroleiters S. komme es insoweit nicht an. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 143 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 09.03.2007 - 2 Ca 1441/06 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 141 bis 149 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 04.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 18.06.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel durch am 06.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, im Jahr 1992 sei eine Zuordnung des Klägers allein zur Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a in Betracht gekommen, weil eine solche in die Fallgruppe 1 b ausgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte habe sicherlich keine rechtlich unzulässige Eingruppierung des Klägers gewollt; falls doch, sei es ihr aus Gründen von Treu und Glauben nunmehr verboten, aus ihrem eigenen vorhergehenden rechtswidrigen Verhalten nachteilige Schlüsse zu Lasten des Klägers zu ziehen und ihm die von ihm begehrte Eingruppierung nach dem TVöD zu verweigern. Auch müsse sich die Beklagte die Verfügung des seinerzeitigen büroleitenden Beamten zurechnen lassen. Nicht zu verstehen sei für den Kläger schließlich, dass die Zusicherung des Oberbürgermeister anlässlich der Besprechung im Frühjahr 1995 sich nur auf die Vergütungsgruppe bezogen haben solle, nicht jedoch auf die Fallgruppe. Es habe sich um eine umfassende Umorganisation der gesamten Verwaltung der Beklagten gehandelt, die monatelang vorbereitet und in allen Einzelheiten, auch unter den Beteiligten diskutiert worden sei. Von daher komme es letztlich auf die Beurteilung der Frage, ob die derzeitige Tätigkeit des Klägers den merkmalen der von ihm begehrten Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a bzw. II Fallgruppe 1 e BAT VkA entspreche, gar nicht an.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.08.2007 (Bl. 187 - 204) sowie seinen Schriftsatz vom 11.10.2007 (Bl. 225 - 232 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 233 - 239 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2005 aus der Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1 e BAT/VKA in die Fallgruppe 12 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) überzuleiten, ihn seit 01.10.2005 hiernach zu vergüten und die angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers und 12 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers (Anlage A, VKA, Tarifgebiet) beginnend mit dem 01.11.2005 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen hat,

2. hilfsweise,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2005 aus der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1 a BAT/VKA in die Entgeltgruppe 12 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) überzuleiten, ihn seit 01.10.2005 hiernach zu vergüten und die angefallenen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 TVöD, individuelle Endstufe des Klägers (Anlage A, VKA, Tarifgebiet) beginnend mit dem 01.11.2005 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT sei aufgrund der auszuübenden Tätigkeit in der Personalverwaltung sowie im Hinblick auf die übertragene Leitungsfunktion erfolgt. Der Kläger sei insoweit immer stellenbezogen eingruppiert gewesen; Gegenstand der jeweiligen Stellenberatungen sei im keinen Fall die Zuweisung einer Fallgruppe gewesen. Aus den mit den jeweiligen Höhergruppierungen verbundenen Zeitabläufen ließen sich keinerlei Rückschlüsse auf etwaige Fallgruppen ziehen. Ob im Einzelfall ein tariflich möglicher Bewährungsaufstieg hinsichtlich des Zeitablaufs konsequent umgesetzt, die Bewährungszeit verlängert oder unter Berücksichtigung vorher geleisteter Aufgaben verkürzt, oder - ggf. übertariflich - auf die Ableistung einer Bewährungszeit ganz verzichtet und eine direkte Eingruppierung vorgenommen werde, obliege der Entscheidung des Arbeitgebers. Von daher ergebe sich aus einem bestimmten Höhergruppierungsablauf keineswegs zwingend eine "übrige Fallgruppe". Insgesamt komme es vorliegend allein auf die seit 1995 übertragene und heute noch ausgeübte Tätigkeit als Leiter des Bereiches Wirtschaftsförderung an. Insoweit sei aber davon auszugehen, dass die in der vom Kläger vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1996 stichwortartig gebildeten Arbeitsvorgänge "nicht ausreichend", um eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe 12 TVöD schlüssig zu begründen. Im Übrigen sei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vom Oberbürgermeister, den entsprechenden Gremien der Beklagten oder einem dazu legitimierten Vertreter der personalverwaltenden Stelle eine bestimmte Vergütungsgruppe oder Fallgruppe zugesichert worden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.09.2007 (= Bl. 209 - 216 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 217 - 223 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2007.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Höhergruppierungsklage des Klägers unbegründet ist.

Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 144 - 149 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitstätigkeit als die Grundlage für die zutreffende Eingruppierung nicht hinreichend substantiiert nachgekommen ist. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zutreffend die Bedeutung der Aktennotiz des Büroleiters S. vom 16.01.1992 gewürdigt, ebenso das im Frühjahr 1995 stattgefundene Gespräch mit dem Oberbürgermeister der Beklagten. Auch den Rückschluss darauf, dass der Kläger wegen der Gewährung der Vergütungsgruppe III BAT notwendigerweise in deren Fallgruppe I a habe eingruppiert gewesen sein müssen, hat das Arbeitsgericht zutreffend verneint.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, sondern macht lediglich ausführlich deutlich, dass der Kläger die vollumfänglich von der Kammer geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts in den zuvor skizzierten Einzelpunkten nicht teilt. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die von ihm tariflich geschuldete Vergütung zahlen will. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer übertariflichen, also der tatsächlichen Tätigkeit nicht entsprechenden Vergütung, lassen sich dem Sachvortrag im vorliegenden Verfahren auch nicht im Ansatz entnehmen. Da sich aber dem Sachvortrag des Klägers auch im zweitinstanzlichen Rechtszug nicht entnehmen lässt, dass seine tatsächliche Arbeitstätigkeit, die er derzeit ausführt, den tariflichen Merkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe entspricht, konnte der Berufung nicht stattgegeben werden. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 11.10.2007 umfänglich nochmals über die seinerzeitige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III vorträgt, ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für das Klagebegehren die von ihm derzeit ausgeübte Arbeitstätigkeit ist, so dass auch diese Ausführungen kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen. Zur Annahme einer Umkehr der Beweislast besteht vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers keinerlei Veranlassung, da ein Hinderungsgrund dafür, zuvor der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit nachzukommen, nicht ersichtlich ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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