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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 427/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 427/05

Entscheidung vom 25.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 26.04.2005 - 6 Ca 686/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.117,39 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Mittels Mahnbescheid vom 05.01.2004 machte der Kläger - in Höhe von 9.262,26 EUR - eine "rückständige Gehaltsforderung für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.01.2002" gegen den Beklagten geltend. Mit dem Schriftsatz vom 30.06.2004 (Bl. 12 ff. d. A.) begründete der Kläger im Anschluss an den Widerspruch des Beklagten vom 07.01.2004 seine sodann in Höhe von 18.115,40 EUR geltend gemachte Forderung. Dabei verwies er u.a. auf die handschriftliche "Gehaltsaufstellung" (Bl. 18 d. A.) und auf das Schriftstück "Auftragsbestätigung vom 08.02.2002" (Bl. 22 d. A.). Im Anschluss an die Güteverhandlung vom 20.07.2004 kündigte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 07.12.2004 eine "ergänzende Klagebegründung" an, die umgehend erfolgen werde. Mit dem Schriftsatz vom 17.01.2005 (Bl. 57 ff. d. A.) begründete der Kläger die schließlich von ihm in Höhe von 10.117,39 EUR brutto (nebst Zinsen) gegen den Beklagten geltend gemachte Forderung. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 26.04.2005 - 6 Ca 686/04 - (dort S. 3 f. = Bl. 109 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 29.04.2005 zugestellte Urteil vom 26.04.2005 hat der Kläger am 25.05.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (- s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 18.07.2005 - 5 Sa 427/05 -, Bl. 141 d. A.) - am 29.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 29.07.2005 begründet.

Zuvor hatte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 08.07.2005 (Bl. 137 f. d. A.), worauf verwiesen wird, zu der Frage vorgetragen, ob die Berufungsschrift ordnungsgemäß unterschrieben worden ist. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.07.2005 (Bl. 142 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger trägt dort u. a. vor:

Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (08.02.2002) hätten ihm gegenüber der Firma S. noch restliche Mehrarbeitsvergütungsansprüche wie folgt zugestanden:

1.617,76 Stunden x 11,25 EUR = 18.199,80 EUR

hierauf bezahlt: 8.082,41 EUR

Gesamtbetrag: 10.117,39 EUR.

Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (01.02.1999) sei zwischen ihm und dem damaligen Inhaber der Firma S. (D. Z.) sowie dem damaligen Geschäftsführer M. H. ein Stundensatz von 22,00 DM/11,25 EUR pro Stunde vereinbart worden.

Der Kläger habe jeweils monatliche Stundenzettel führen sollen, - wobei die (Arbeitsvertrags-) Parteien zunächst von einer 20 Stunden-Woche ausgegangen seien. Wenn der Kläger weitere Stunden für die Firma S. leisten sollte, hätten diese - dies sei weiter vereinbart worden - ihm ebenfalls mit dem genannten Stundensatz vergütet werden sollen. Er, der Kläger, habe sämtliche von ihm im Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.01.2002 geleisteten Stunden in Form einer Excel-Tabelle erfasst und gegenüber dem Bevollmächtigten und Geschäftsführer der Firma S., M. H. , geltend gemacht bzw. ihm vorgelegt. Jede einzelne von dem Kläger zu leistende Stunde sei mit dem Bevollmächtigtem und Geschäftsführer Haspel abgesprochen und ausdrücklich angeordnet worden. Es handele sich hierbei um Kundeneinsätze des Klägers. Der Kläger sei von D. Z. immer wieder vertröstet worden. Trotz des gestellten Insolvenzantrages seien die Geschäfte in den damaligen Geschäftsräumen der Firma S., Bismarckstraße 26, 67454 Hassloch, mit den gleichen Mitarbeitern (M. H. ,A. S. , B. S. und dem Kläger) über den 31.01.2002 mit gleichen Kunden, in den gleichen Geschäftsräumen und mit den gleichen Betriebsmitteln weitergeführt worden. Zusammen mit dem D. Z. und dem Beklagten sei die Firma des Beklagten mit der Firmierung " K. C. Unternehmensberatung" ab dem 01.02.2002 im Außenverhältnis zum Weiterbetreiben der Firma genutzt worden, - was sich auch aus der vorgelegten Rechnung vom 08.02.2002 entnehmen lasse. Hier sei ein Drucker Epson Stylus an die Schreinerei R. K. geliefert worden. D. Z. und der Beklagten hätten dem Zeugen K. glaubhaft gemacht, dass die Lieferung und Rechnungsstellung dann durch die Firma "C. Unternehmungsberatung" in J. erfolgen würde.

Die Aufmachung und Form der Rechnung sei überdies auch mit den vormals durch die Firma S. erstellten Rechnungen identisch. Im Rahmen seiner weiteren Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 29.07.2005 dort insbesondere S. 7 ff. = Bl. 148 ff. d. A.) führt der Kläger weiter dazu aus,

dass die Art des Betriebes beibehalten worden sei,

dass die materialen Betriebsmittel auf den Beklagten übergegangen seien,

dass die Hauptbelegschaft vom Beklagten übernommen worden sei und

dass die gesamte Kundschaft ebenfalls mit übernommen worden sei.

Es sei keinesfalls zu irgendeiner Unterbrechung des Betriebes gekommen.

Zum damaligen Zeitpunkt habe für den Kläger weiterhin der frühere Geschäftsführer der Firma S., M. H. , als Rechtspartner fungiert. Der Beklagte habe ein persönliches und wirtschaftliches Interesse gehabt, dass die ursprüngliche Firma S. und damit die Kunden gerettet würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 26.04.2005 abzuändern

und

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.117,39 EUR brutto zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 26.08.2005 (Bl. 171 ff. d. A.), auf die verwiesen wird.

Der Beklagte merkt dort u.a. an, dass die klägerseits unter Anlage K 4 vorlegte "(gefälschte?) Auftragsbestätigung" dem Beklagten bis zu deren Vorlage in diesem Verfahren nicht bekannt gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass der Kläger seine Behauptung, es liege ein Betriebsübergang von der Firma S. auf den Beklagten vor, nicht hinreichend dargelegt habe. Bis zur pauschalen Behauptung des Klägers in der Klageschrift habe der Beklagte von einer angeblichen Geschäftsfortführung seinerseits keine Kenntnis gehabt. Er, der Beklagte, habe zu keinem Zeitpunkt die in der Auftragsbestätigung (Anlage K 4) enthaltenen Waren an eine Schreinerei K. geliefert oder von einem solchen Geschäft Kenntnis erlangt. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt Mehrarbeitsstunden geleistet habe. Der Beklagte behauptet, der Inhaber der Firma S., D. Z. , habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Überstunden gegenüber dem Kläger angeordnet. Soweit sich der Kläger auf das Zeugnis des M. H. berufe, weist der Beklagte darauf hin, dass Haspel zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführer bzw. Inhaber der Firma S. gewesen sei oder in anderer Weise befugt gewesen sei, Überstunden abzusprechen oder gar anzuordnen. Der Beklagte bestreitet

- die Beibehaltung der Art des Betriebes und

- den Übergang materieller Betriebsmittel auf ihn.

Er, der Beklagte, habe auch zu keinem Zeitpunkt mit irgendwelchen Vermietern Verhandlungen über eine Verlängerung von Mietverträgen geführt oder in seinem Namen führen lassen.

Zu näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft. Die Berufungskammer unterstellt - trotz diesbezüglicher Zweifel - zugunsten des Klägers, dass das handschriftliche Gebilde, das sich am Ende der Berufungsschrift (dort S. 2 = Bl. 119 u. 127 d. A.) befindet, dort als Unterschrift für den Namen "B." stehen soll. Das individuelle Gepräge dieses handschriftlichen Gebildes deutet darauf hin, dass dadurch der Nachname des Prozessbevollmächtigten des Klägers ("B.") ausreichend gekennzeichnet werden soll. Folgt man dem, dann ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und im Übrigen mit dem Schriftsatz vom 29.07.2005 auch form- und fristgerecht begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger nicht ausreichend zur Anordnung und Notwendigkeit der von ihm behaupteten Überstunden vorgetragen hat. Im Hinblick auf die substantiiert bestreitende Einlassung des Beklagten hätte der Kläger insoweit sein anspruchsbegründendes Vorbringen noch näher in einer Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger fehlen lassen. Die Anordnung einer Beweisaufnahme setzt einen hinreichend konkreten schlüssigen Sachvortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Partei voraus. Da es an diesem hinreichend konkreten Sachvortag des Klägers fehlt, durfte seinen Beweisangeboten wegen des Verbotes des Ausforschungsbeweises nicht nachgegangen werden. Das Vorbringen des Klägers wird den - sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden - Anforderungen, die an die schlüssige Begründung eines (Überstunden-)Vergütungsanspruches zu stellen sind, nicht gerecht.

2.

Unabhängig davon - und darauf wird das vorliegende Berufungsurteil zusätzlich gestützt - ist die Klage auch deswegen unbegründet, weil der Kläger die Passivlegitimation des Beklagten nicht schlüssig dargelegt hat.

Die in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB angeordnete Rechtsfolge (= Übergang des Arbeitsverhältnisses von einem - dem bisherigen - Betriebsinhaber auf einen anderen - den neuen - Inhaber) setzt nach näherer Maßgabe von Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Betriebsinhaberwechsel voraus. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Der Betriebserwerber muss die betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt anstelle des Betriebsveräußerers ausüben, - also den Betrieb tatsächlich fortführen. Ein rechtlich relevanter Betriebsübergang ist nur dann gegeben, wenn die für den Betrieb verantwortliche Person wechselt. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt. Bleibt der Arbeitgeber derselbe, liegt kein Betriebsübergang vor.

An diesen Grundsätzen gemessen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass der (frühere) Betrieb des D. Z. ("Firma S.") auf den Beklagten übergegangen ist. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass die Art des Betriebes über den 01.02.2002 und den 08.02.2002 beibehalten worden sei und dass die Mitarbeiter weiter ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, ist damit nicht dargetan, dass es gerade der Beklagte gewesen ist, der ab dem 01.02.2002 die betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt im Betrieb ausgeübt hätte. Ab dem 08.02.2002 hat diese betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt aufgrund des Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 08.02.2002 - 1 IN 16/02 - jedenfalls der Rechtsanwalt J. B. als Insolvenzverwalter ausgeübt. Dieser (- RA B. als Insolvenzverwalter, vertr. d. d. RA K. -) ist es gewesen, der mit dem Kläger den Vergleich in dem Kündigungsschutzprozeß - 2 Ca 556/02 - abgeschlossen hat. Was es im Einzelnen bewirkt haben könnte, dass zuvor in der Zeit zwischen dem 01.02.2002 und dem 08.02.2002 der Beklagte diese betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt ausgeübt haben soll, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Zwar behauptet der Kläger u.a. die Übernahme von Kundenkontakten und Betriebsmitteln. Wie diese Übernahme aber jeweils im Einzelnen und wann genau zustande gekommen sein soll, legt der Kläger nicht näher dar. Der Vortrag des Klägers lässt offen, wie gegebenenfalls im Einzelnen dem Beklagten eine Nutzungsmöglichkeit von Einrichtungsgegenständen, Computern, Warenbeständen, Druckern, Thekeneinrichtungen und Kasse eingeräumt worden sein soll. Unsubstantiiert ist auch das sich auf den Mietvertrag beziehende Vorbringen des Klägers sowie das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der behaupteten Übernahme der Hauptbelegschaft und der Kundschaft (- wie soll insbesondere der Beklagte im Einzelnen die Hauptbelegschaft und die gesamte Kundschaft übernommen haben?). Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der Beklagte ihm gegenüber das Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt habe. Für Weisungen des M. H. , auf den sich der Kläger insoweit bezieht, muss der Beklagte aber nicht ohne weiteres einstehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beklagte das Verhalten von H. zurechnen bzw. anrechnen lassen sollte. Auch mit seinem Vorbringen, das sich auf die Auftragsbestätigung vom 08.02.2002 bezieht, hat der Kläger nicht schlüssig darlegen können, dass der Beklagte den Betrieb "Firma S." von dem D. Z. übernommen hat. Das Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs lässt sich dem Vorbringen des Klägers auch im Übrigen nicht entnehmen.

3.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Derzeit findet gegen das vorliegende Berufungsurteil deswegen die Revision nicht statt. Unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG kann der Kläger nach näherer Maßgabe der eben zitierten Vorschrift die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, anfechten. Auf diese Möglichkeit wird der Kläger hiermit aufmerksam gemacht.

Ende der Entscheidung

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