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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 46/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 241
BGB §§ 280 ff.
BGB § 613 a
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 303
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2006 - 7 Ca 2242/05 - aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 735,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2004 an den Kläger zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle entstandenen und künftig entstehenden Höherstufungsschäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallergebnis vom 11.12.2003 gegen 2 Uhr auf der B 00 zwischen A-Stadt und B-Stadt und der diesbezüglichen Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung Versicherungs AG, Kasko-Schaden Nr. KRW 00000 resultiert.

4. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger als Arbeitgeber Schadensersatzansprüche gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund eines von diesem mit einem Fahrzeug des Klägers verursachten Verkehrsunfalls hat.

Der Beklagte transportierte nach seiner Arbeitszeit zusammen mit zwei Arbeitskollegen am 10.12.2003 in einem Fahrzeug des Klägers einen Kühlschrank von A-Stadt zur Filiale des Klägers nach T-Stadt. Später fuhr er von dort mit diesem Fahrzeug weiter zu sich nach Hause; der Kläger brachte seine Arbeitskollegen mit einem weiteren eigenen Fahrzeug zurück zur Betriebsstätte. Am 11.12.2003, also in der nächsten Nacht, befuhr der Beklagte zur Arbeitsaufnahme mit diesem Fahrzeug des Klägers gegen 2:00 Uhr die B 00 von A-Stadt kommend in Richtung B-Stadt. Auf winterglatter Fahrbahn kam das Fahrzeug ausgangs einer Linkskurve zunächst nach rechts von der Fahrbahn ab auf das Bankett. Dann überquerte es die Fahrbahn, kam nach links davon ab, prallte frontal gegen einen Baum, drehte sich um die Längsachse und kippte nach rechts um. Bei der Abrechnung des Unfallschadens wurde eine Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 332,00 € berücksichtigt, ferner musste er 378,99 € Abschleppkosten zahlen. Da der Schaden über die Vollkaskoversicherung des Klägers abgewickelt wurde, ist ihm ein Höherstufungsschaden, der voraussichtlich mit 451,70 € zu beziffern ist, entstanden. Auf Grund von Tarifänderungen ist der künftig aus der Höherstufung entstehende Schaden nicht abschließend zu beziffern.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 137 - 143 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 735,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2004 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen entstandenen und künftig entstehenden Höherstufungsschaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.12.2003 gegen 2.00 Uhr auf der B 00 zwischen A-Stadt und B-Stadt und der diesbezüglichen Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, Versicherungs AG, Kasko-Schaden Nr. KRW 00000 resultiert.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft mit dem Aktenzeichen 0000 Js 00000/04 B zu Informationszwecken beigezogen sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., Sch. sowie P. Hinsichtlich des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 97 bis 102 der Akte Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 17.10.2006 - 7 Ca 2242/05 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 137 bis 150 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 14.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 15.01.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 28.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass der Unfall bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten sei. Es handele sich um eine bloße Fahrt zum Arbeitsplatz. Diese stelle sich jedoch nicht als betriebliche Tätigkeit dar, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber dafür sein Fahrzeug zur Verfügung stelle. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.02.2007 (Bl. 183 - 189 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 190 - 205 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 7 Ca 2242/05, verkündet am 17.10.2006, abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 735,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2004 zu zahlen. Anträge und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

2. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen entstandenen und künftig entstehenden Höherstufungsschaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.12.2003 gegen 02:00 Uhr auf der B 00 zwischen A-Stadt und B-Stadt und der diesbezüglichen Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, Versicherung AG, Kaskoschadennummer KRW 00000 resultiert.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Transport des Kühlschranks nach Beendigung der Arbeitszeit durch den Beklagten erfolgt sei. Er habe diese Zeit nicht bezahlt bekommen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.04.2007 (Bl. 211 - 214 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage vorliegend in vollem Umfang begründet, weil der Schaden nicht auf einer betrieblich veranlassten Fahrt, die im Interesse des Klägers durchgeführt wurde, entstanden ist.

Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage und des Prüfungsmaßstabes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis Seite 15 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 144 - 150 d. A.) Bezug genommen.

Soweit das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Anspruch des Klägers nicht aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 9, 10 = Bl. 144, 145 d. A.) Bezug genommen. Da der Beklagte insoweit im Berufungsverfahren keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Der Anspruch ergibt sich vorliegend aus § 280 ff., 241 BGB in Verbindung mit § 613 a BGB, sowie aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 303 StGB zu.

Ausgehend vom zutreffenden Prüfungsmaßstab hat das Arbeitsgericht angenommen, dass vorliegend die nächtliche Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz mit dem Fahrzeug des Klägers betrieblich veranlasst war. Dem folgt die Kammer nicht. Betrieblich veranlasst war zwar zunächst die Fahrt vom Vortag von der Betriebsstätte des Klägers, in der der Beklagte beschäftigt war, zu der weiteren Betriebsstätte, um den Kühlschrank dorthin zu verbringen. Betrieblich veranlasst war danach aber lediglich noch die weitere Fahrt von der weiteren Betriebsstätte nach Hause bis zu dem Moment, wo der Beklagte wieder den von ihm stets benutzten "normalen" Heimweg erreichte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt machte es keinen Unterschied mehr, ob der Beklagte den Nachhauseweg mit seinem eigenen PKW oder mit dem Fahrzeug des Klägers durchführte. Folglich handelte es sich bei der in der nächsten Nacht angetretenen Fahrt vom Heimatwohnsitz zum Betriebssitz des Klägers nicht um eine betrieblich veranlasste Fahrt; sie ist nicht anders zu behandeln, als die sonst arbeitstäglich durchgeführte Fahrt zum Arbeitsplatz. Es kann insoweit keinen Unterschied machen, dass der Kläger in dieser Nacht ausnahmsweise ein Firmenfahrzeug benutzte, und nicht, wie sonst, sein eigenes. Auch wenn er sein eigenes Fahrzeug benutzt hätte, hätte er den ihm entstandenen Schaden selbst zu tragen gehabt, weil die tägliche Fahrt zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause zu den vom Arbeitnehmer grundsätzlich allein zu tragenden Aufwendungen gehört.

Nach alledem war der Berufung stattzugeben und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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