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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 504/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT, TVöD


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1
BAT § 24
BAT § 70
TVöD § 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 504/06

Entscheidung vom 21.11.2006

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 22.05.2006 - 8 Ca 2985/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.875,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die am 09.06.1955 geborene Klägerin ist Diplom-Chemikerin (s. dazu das Prüfungszeugnis und Diplom jeweils vom 13.07.1982/Universität Heidelberg; Bl. 79 f. d.A.). Seit dem 10.06.1991 ist die Klägerin - zunächst als technische Angestellte - bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galten die Bestimmungen des BAT sowie die den BAT ergänzenden Tarifverträge. Die Vergütung richtete sich nach den - für die Angestellten im kommunalen Bereich (alte Bundesländer) geltenden - tariflichen Regelungen.

Die Klägerin hat ihren Arbeitsplatz im Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL). Der WBL ist u.a. zuständig für das Projekt "Altlastensanierung R.". Über dieses Projekt "R." verhält sich der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 21.03.1996 (- abgeschlossen vom Land Rheinland-Pfalz, der Beklagten und der R. AG; Vertrag s. Bl. 18 ff d.A.). Auf die einzelnen Regelungen des Vertrages - insbesondere § 1 - Grundlagen, § 2 - Art und Umfang von Sanierungsmaßnahmen - und § 3 - Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - - wird verwiesen. Aufschluss über den Verlauf des Projektes "Grundwassersanierung R." gibt der von der Klägerin - für das Jahr 2004 - erstellte Bericht vom 21.06.2005 (Bl. 28 ff. d.A.). Dort heißt es u.a.:

"... Unter dem Werksgelände der Firma R. GmbH und dem angrenzenden Stadtgebiet existiert eine weiträumige Grundwasserverunreinigung. Seit dem Jahre 1989 wurde der Schadensbereich erkundet, wobei sehr hohe Konzentrationen an chlorierten und aromatischen Kohlenwasserstoffen, Phenolen und Naphthalin angetroffen wurden. Schwerpunkt der Grundwasserkontamination ist der obere Grundwasserleiter. Das Sanierungsgrundkonzept zur Sicherung und Sanierung des Schadensbereiches wurde 1991 erarbeitet und 1997 durch einen Sanierungsplan konkretisiert. Es sieht die hydraulische Sicherung und Sanierung durch Abpumpen von ca. 100 m3/h kontaminiertem Wasser aus dem oberen Grundwasserleiter vor. Das geförderte Grundwasser wird über Rohrleitungen zu einer Grundwasserreinigungsanlage transportiert. Dadurch soll der weitere Abstrom des belasteten Wassers in den nächst tieferen Grundwasserleiter verhindert werden, welcher für die Trinkwassergewinnung des Wasserwerks Parkinsel genutzt wird ...".

Mit dem Schreiben vom 16.05.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit:

"...In seiner Sitzung vom 28.04.1997 stimmte der Werksausschuss Stadtentwässerung dem Vorschlag der Verwaltung zu, sie von VergGr. IVa BAT nach VergGr. II BAT höher zu gruppieren. Deshalb werden Sie vom 01.01.1997 an in die Vergütungsgruppe II BAT eingereiht ...".

Mit dem Schreiben vom 01.07. "1997" (- gemeint wohl: 01.07.1998; Bl. 10 f. d.A.) übertrug der Werkleiter des WBL, Heinstein, der Klägerin die Leitung des Projektes "Altlastensanierung R.". In diesem (Übertragungs-)Schreiben des Werkleiters heißt es u.a.:

"...Ihnen obliegt insbesondere die leitende Koordination aller notwendigen Arbeiten im Rahmen der Verträge mit der Firma R. und dem Land Rheinland-Pfalz und hierbei insbesondere die Wahrung der Interessen der Stadt A. Für dieses Projekt übertrage ich Ihnen die Zuständigkeiten, die mir als Werkleiter des Wirtschaftsbetriebes A (WBL) in der Betriebssatzung übergeben sind. Im Rahmen der dort genannten Höchstgrenzen sind sie auch zur Anordnung von Zahlungen berechtigt...".

Auf die Betriebssatzung WBL vom 25.06.1997 wird verwiesen (= Bl. 46 ff. d.A.).

Der WBL gliedert sich in vier Bereiche, von denen einer die von dem P. L. (Diplom-Ingenieur - TU - Bauingenieurwesen) geleitete "Stadtentwässerung" ist. Die - von der Klägerin geleitete - "Abwasserkontrolle" ist eine der fünf Abteilungen der "Stadtentwässerung".

Über die Stelle der Klägerin verhält sich die aus Bl. 26 f. d.A. ersichtliche Stellenbeschreibung (- mit dem Erstelldatum 17.04.2003 -). Hierauf wird verwiesen. In dem dort enthaltenen "Verzeichnis der am Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten" heißt es u.a.:

"4.1 Gruppenleitung Abwasserkontrolle

4.10 eigenverantwortliche Leitung und Organisation der Gruppe Abwasserkontrolle 15 %

(Anteil an der Gesamttätigkeit)

...

4.11 Erarbeitung und Vermittlung von konzeptionellen

Vorgaben für die Gruppe Abwasserkontrolle 10 %

...

4.12 Indirekteinleiterüberwachung - Erhebung des Starkverschmutzungszuschlags 10 %

...

4.13 Anpassung der städtischen Satzungen - Vorbereitung von Entscheidungen im Werksausschuss 5 %

4.2 Leitung des Projektes Grundwassersanierung R. mit Verantwortung für Organisation, Projektkosten und Steuerung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Land Rheinland-Pfalz, der Stadt A. und der Firma R.

4.20 Projektsteuerung nach Übertragung der Zuständigkeiten des Werkleiters WBL entsprechend der Satzung des Eigenbetriebes 25 %

4.21 Beauftragung von Gutachtern, Ing. Büros und sonstigen Leistungen - Verfolgung der Projektkosten 20 %

- Kostenplanung

- Einholung und Bewertung von Angeboten bei Auftragnehmern und Lieferanten

- Entscheidung über die Vergabe, Einholung von Entscheidungen

- Beauftragung von Gutachtern, Ing.-Büros und sonstigen Leistungen im Rahmen der durch den Werkleiter WBL erteilten Vollmacht

- Anfertigung, Anpassung und Unterzeichnung von Verträgen mit Ing.-Büros und Anlagenbetreibern

- Überwachung der Termine, Leistungen und Kosten

- Zusammenführung der Projektkosten, Erstellung des Jahresabschlusses

4.22 Regelmäßige Berichterstattung und Information der Vertragspartner und des Werksausschusses über den Fortgang der Sanierung 15 %

- Erstellung von Ergebnisprotokollen der Lenkungskreissitzungen, von Jahresberichten, etc.

- Eigenverantwortliche Erstellung von Vorlagen für die Sitzungen des Werksausschusses

- Anfertigung von Presseerklärungen

- Präsentation des Projektes in den Ausschüssen der Stadt (u.a. im Werksausschuss des WBL), im Umweltministerium, etc.".

Mit dem Schreiben vom 25.07.2002 (Bl. 13 d.A.) beantwortete der WBL - Zentrale/Personalwesen - das Schreiben der Klägerin vom 18.07.2002 (Bl. 12 d.A.: "Antrag auf tarifgemäße Bezahlung"). Wegen der weiteren vorprozessualen Korrespondenz der Parteien wird auf die Schreiben der Klägerin vom 15.03.2005 sowie vom 07.06.2005 (Anwaltsschreiben) und auf das Schreiben des WBL vom 11.08.2005 verwiesen (s. Bl. 15 ff. d.A.). Mit der am 23.12.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 04.01.2006 zugestellten Klage begehrte die Klägerin erstinstanzlich nach näherer Maßgabe ihrer beiden Klageanträge im Einzelnen:

1. die Feststellung, dass ihr seit dem 18.07.1998 Vergütung gemäß der VergGr. BAT Ib zustehe und

2. die Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin € 6.614,40 nebst Zinsen zu zahlen (= Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 31.03.2003; € 440,96 x 15 (Monate)).

Zur Klagebegründung hat die Klägerin u.a. vorgetragen:

Die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit sei in der Tätigkeit (Arbeitsvorgang) Projektleitung "Grundwassersanierung R." zu sehen und liege dort in der Breite des geforderten Wissens und Könnens sowie in den erforderlichen außergewöhnlichen Erfahrungen. Es würden besondere fachliche Kenntnisse benötigt, die nicht mit einem Hochschulstudium erworben werden könnten (Beweis: Sachverständigengutachten). Es würden gute Kenntnisse in den Bereichen

- Hydrogeologie,

- Bauingenieurwesen,

- Verfahrenstechnik,

- Chemie und

- Biologie

benötigt, um Lösungsmöglichkeiten für den weiteren Fortgang der Sanierung zu entwickeln. Eine (beispielhafte) Erläuterung zu den fachlichen Anforderungen an die Projektleitung gibt die Klägerin auf S. 11 f. des Schriftsatzes vom 20.04.2006 (Bl. 76 f. d.A.). (Auch) hierauf wird verwiesen. Die Klägerin nimmt Bezug auf ihre E-Mail vom 11.01.2001 nebst der Ausgangsfragestellung sowie auf den Beschlussantrag des Werksausschusses vom 30.03.2001 (Bl. 81 bis 87 d.A.).

Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, dass auch das Hervorhebungskriterium der "hochwertigen Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben" gegeben sei. Die Klägerin macht geltend, dass das Sanierungsprojekt "R." keine Aufgabe sei, die in der Regel zu den Aufgabengebieten gehöre, die mit Stadtentwässerung verbunden seien. Hierbei handele es sich um eine Sondermaßnahme, die aufgrund einer sehr umfassenden, außergewöhnlichen Bodenvergiftung erforderlich geworden sei. Der außergewöhnliche Umfang der Aufgabe werde einerseits durch die Erforderlichkeit des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wie auch mit den aufzubringenden finanziellen Mitteln unterstrichen. Die Grundwasserreinigung bzw. die Vorkehrung zum Schutz der Wasserversorgung stellten eine über das übliche Maß von Entwässerungsproblemen hinausgehende besonders schwierige wissenschaftliche Aufgabe dar und die verantwortliche Erfüllung und Erledigung dieser Aufgabe durch die Klägerin setze die Erbringung hochwertiger Leistungen voraus. Ergänzend äußerte sich die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 18.05.2006 (Bl. 92 ff. d.A.). Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.05.2006 - 8 Ca 2985/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 103 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem vorbezeichneten Urteil wie folgt stattgegeben:

1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin seit dem 18.12.1998 Vergütung gemäß der VergGr. BAT (VKA) Ib zustand.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Februar 2002 bis März 2003 6.614,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen.

Gegen das ihr am 12.06.2006 zugestellte Urteil vom 22.05.2006 - 8 Ca 2985/05 - hat die Beklagte am 29.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 28.08.2006 - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 14.07.2006, Bl. 123 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 28.08.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.08.2006 (Bl. 124 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte erhebt dort u.a. die Einrede der Verjährung und verweist auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT sowie des § 37 TVöD. Die Beklagte hält es aus den von ihr auf den Seiten 2 und 3 der Berufungsbegründungsfrist genannten Gründen für nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin seit dem 18.12.1998 Vergütung aus der VergGr. Ib BAT zustehen könnte. Dessen ungeachtet - so führt die Beklagte weiter aus - sei von der Klägerin nicht schlüssig nachgewiesen, dass die tariflichen Voraussetzungen zur Eingruppierung in die VergGr. Ib BAT erfüllt seien. Die Beklagte nimmt Bezug auf die von ihr zu Bl. 136 der Akte gereichte "Schematische Übersicht über den Aufbau der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen 1) der Vergütungsgruppen II bis I (VKA)". Die Beklagte verweist darauf, dass es Sache der Klägerin sei, konkret darzulegen und zu beweisen, welche der in Betracht kommenden Heraushebungsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt seien. Die Beklagte entnimmt dem erstinstanzlichen Urteil, dass ein schlüssiger Sachvortrag nicht vorgelegen habe. Die Beklagte verweist auf BAG vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 -. Die Beklagte vermisst den schlüssigen Nachweis der Klägerin dafür, dass der Klägerin mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen Aufgaben übertragen seien, die eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderten und die sich darüber hinaus durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben würden. Die Beklagte verweist auf weitere BAG-Rechtsprechung (s. dazu die Anlage 4 zur Berufungsbegründung (= Bl. 137 ff. d.A.)). Die Beklagte bringt vor, dass der Vorgänger in der Projektleitung nicht identisch mit dem heutigen Werkleiter des WBL sei, - sondern dieser "Werkleiter" sei der Leiter des heutigen Bereiches Stadtentwässerung gewesen. Die Beklagte hält es für nicht nachvollziehbar, inwieweit aus der Stellung der Klägerin in der Hierarchie eine besondere Bedeutung im Tarifsinne abgeleitet werden könne. Im Zusammenhang mit der Verfügung vom 01.07.1997 (Übertragungsschreiben vom 01.07.1998) lässt die Beklagte nicht unerwähnt, dass hier eine Übertragung von Zuständigkeiten zur Vergabe erteilt worden sei, die gegen interne Regelungen verstoße. Die Beklagte verweist auf die Anlage 9 zur Berufungsbegründung (= Bl. 149 d.A.: Übersicht über die Zuständigkeiten der Vergabe). Das Arbeitsgericht verkenne die mit der Projektleitung verbundene Verantwortung sowie die Entscheidungsbefugnisse der Klägerin. Bereits die Formulierung der Aufgabenübertragung ("vom 01.07.1997": "Leitende Koordination aller notwendigen Arbeiten") zeige, dass hier nur eine Geschäftsführung des Projektes erfolge. Von eigenem Zutun zu wissenschaftlichen Ergebnissen könne nicht gesprochen werden. Die Beklagte verweist auf die auf Seite 8 der Berufungsbegründung (= Bl. 131 d.A.) genannten Vorlagen, Protokolle und Niederschriften (= Anlagen 10 bis 16 = 150 bis 187 d.A.). Nach Ansicht der Beklagten liegt die herausgehobene Schwierigkeit und Bedeutung bei den mit der Entwicklung von Konzepten beauftragten Ing.-Büros sowie dem vorgesetzten Bereichs- bzw. Werkleiter. Die Wertigkeit der (von der Klägerin) auszuübenden Tätigkeit entspreche der von anderen Abteilungsleitern auf gleicher Hierarchieebene und sei tarifgerecht maximal der VergGr. II BAT zuzuordnen.

Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 07.11.2006 (Bl. 259 ff d.A.) und nimmt dort insbesondere zur Berufungsbeantwortung der Klägerin Stellung. Hierauf wird ebenfalls verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.05.2006 - 8 Ca 2985/05 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 23.10.2006 (Bl. 213 ff. d.A.), worauf verwiesen wird, verteidigt die Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie macht dort u.a. geltend, dass der Anspruch weder verjährt, noch verwirkt sei (s. S. 4 f. der Berufungsbeantwortung). Sodann weist die Klägerin die Behauptung zurück, dass der Vorgänger in der Projektleitung nicht mit denselben Kompetenzen wie der heutige Werkleiter des WBL ausgestattet gewesen sei (s. dazu S. 6 unter a) der Berufungsbeantwortung = Bl. 217 d.A.).

Die Klägerin hält die Behauptung der Beklagten, dass die Verantwortung des Bereichsleiters "Stadtentwässerung" für die Aufgaben, die durch die Klägerin verrichtet würden, in keiner Weise eingeschränkt sei, für nicht verständlich. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag, dass eine Unterstellung unter die Hierarchieebene des Bereichs nicht gegeben sei. Die Klägerin verweist auf den Inhalt des Übertragungsschreibens des Werkleiters H. Die Klägerin bestreitet, dass eine Übertragung von Zuständigkeiten erteilt worden sei, die gegen interne Regelungen verstoße. Dies sei aber auch unerheblich, da ein Widerruf oder eine Einschränkung der Kompetenzen der Klägerin nie erfolgt sei. Die Klägerin verweist auf das Ergebnisprotokoll der 69. Sitzung des Lenkungsausschusses vom 28.07.2005 (Anlage 13; Bl. 170 ff. d.A.). Dieses Ergebnisprotokoll zeige sehr klar, welche Verantwortlichkeit und hochwertige Aufgabe der Klägerin zukomme (s. dazu näher S. 8 der Berufungsbeantwortung = Bl. 219 d.A.).

Die Gesamtverantwortung der Klägerin für das Sanierungsprojekt werde auch durch die Vertretung insbesondere gegenüber der (beklagten) Stadt A. dokumentiert. Die Klägerin verweist auf ihren am 15.07.2005 gehaltenen Fachvortrag (Anlage K 15 nebst Power-Point-Präsentation Anlage K 16, Bl. 237 ff. d.A.).

Ganz besonders schwierig werde ihre Aufgabe - so trägt die Klägerin weiter vor -, wenn gleichzeitig mehrere Ing.-Büros beauftragt seien, was immer wieder vorkomme. Dann müsse sie die Gutachter, die im Prinzip als Konkurrenten gegenüber den Auftraggebern auftreten würden, zusammenführen und eine möglichst optimierte Arbeitsweise sämtlicher Gutachter im Hinblick auf die Zielsetzung gewährleisten. Zwischenergebnisse müssten abgeglichen werden und daraus müsse das weitere Vorgehen neu abgestimmt werden.

Soweit es um die Frage geht, ob die Klägerin 1996 noch als Teamleiterin oder als Abteilungsleiterin tätig gewesen ist, zitiert die Klägerin aus der seinerzeitigen Arbeitsbeschreibung vom 31.10.1996 (S. 9 f. der Berufungsbeantwortung (Tätigkeitsbeschreibung Anlage K 18 = Bl. 257 d.A.)).

Ihre Tätigkeit - so macht die Klägerin weiter geltend - sei nach der VergGr. Ib Fallgr. 1a zu vergüten. Gegenüber ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit bzw. der zusätzlich zu ihrer Projektleitungsaufgabe ausgeübten Tätigkeit als Leiterin der Abteilung Abwasserkontrolle übe sie eine wesentlich höherwertige Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit erfülle die tariflichen Voraussetzungen der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung". Die Klägerin verweist auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 20.04.2006 unter den Punkten 6. a bis c sowie 7 bis 9 (= Bl. 69 ff. d.A.). Die Klägerin hält es für sehr berechtigt, wenn das Arbeitsgericht die spezifische Managementaufgaben, die zu den rein fachlich-wissenschaftlichen Aufgaben hinzukämen, hervorhebe. Es sei spezifische Aufgabe der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass alle Verfahrensbeteiligten am Vertrag festhielten und Sinn und Nutzen der durch diesen Vertrag ermöglichten Sanierung bejahten. Falls es jedoch zu Unstimmigkeiten und Interessenkonflikten komme, könne dieser Vertrag und damit die Zusammenarbeit der Vertragspartner gefährdet werden. Bisher sei es der Klägerin in mustergültiger Weise gelungen, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundlage der Sanierung sehr gut funktioniere. Auch an der besonderen Bedeutung der Aufgabe der Klägerin bei der Sanierung könne aus den von der Klägerin unter Punkt 8. der Berufungsbeantwortung (= Bl. 223 d.A.) genannten Gründen kaum gezweifelt werden.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet. Weder lässt sich feststellen, dass der Klägerin seit dem 18.12.1998 (bzw. seit dem 18.07.1998) Vergütung gemäß der VergGr. BAT (VKA) Ib (zusteht bzw.) zustand, noch ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Februar 2002 bis März 2003 Vergütungsdifferenzen in Höhe von 6.614,40 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Die Unbegründetheit beider Klageanträge ergibt sich daraus, dass die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, dass sich ihr Vergütungsanspruch während der jeweils streitgegenständlichen Zeiträume nach der VergGr. Ib BAT bestimmt hat.

1. Die Parteien haben zuletzt nicht mehr darüber gestritten, welche Fallgruppen der VergGr. Ib BAT für die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Eingruppierung und Vergütung in Betracht kommen können. Der Wortlaut der einzelnen Fallgruppen der VergGr. Ib und II BAT ist den Parteien - wie sich ihrem Vorbringen entnehmen lässt - bekannt. Von der wörtlichen Wiedergabe dieser Vergütungs- und Fallgruppen wird deswegen abgesehen. Die Berufungskammer verweist auf den entsprechenden Text der jeweiligen Bestimmungen der Anlage 1a (VKA; VergGr. I b und II) wie er u.a. der Textausgabe von Jesse - Die Eingruppierung der Angestellten im kommunalen Bereich/Alte Bundesländer - (Rehm) dort S. 56 ff., entnommen werden kann (s. dazu auch die Übersicht gemäß Anlage 3 zur Berufungsbegründung = Bl. 136 d.A.).

In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich das Klagebegehren auf die Zeit (ab dem 18.07.1998 bzw.) ab dem 18.12.1998 (Feststellungsantrag) bzw. auf den Zeitraum vom 01.02.2002 bis zum 31.03.2003 (Zahlungsantrag). (Jedenfalls) deswegen ist das Klagebegehren an § 22 BAT zu messen. Die Parteien haben zu Recht nicht darüber gestritten, dass diese Bestimmung zwischen ihnen (zumindest) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gegolten hat.

2. Die Unbegründetheit des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass nicht mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Ib BAT entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

a) Auszugehen ist von dem Begriff des Arbeitsvorganges wie er in der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 2 BAT erläutert ist. Demgemäß ist unter einem Arbeitsvorgang anerkanntermaßen zu verstehen:

Eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung stellt die Leitung des Projektes "Grundwassersanierung R.", wie sie in der Stellenbeschreibung (dort S. 2 = Bl. 27 d.A.) beschrieben wird, einen (einheitlichen) Arbeitsvorgang dar. Die insoweit anfallenden Einzeltätigkeiten (- wie: Projektsteuerung, Beauftragung von Dritten, Verfolgung der Projektkosten, regelmäßige Berichterstattung und Information der Vertragspartner und des Werksausschusses über den Fortgang der Sanierung) sind unstreitig. Zwar können tatsächlich trennbare (Einzel-)Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Ein einheitlicher Arbeitsvorgang ist jedoch dann anzunehmen, wenn der entsprechende Aufgabenkreis - wie hier der der Klägerin im Rahmen der Projektleitung - nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist.

b) Unstreitig ist weiter, dass die Projektleitung seit dem 18.07.1998 mit einem Zeitanteil von 60 % an der Gesamttätigkeit die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Klägerin ist. Also ist die Projektleitung im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT hier eingruppierungsrelevant. Gemäß Übertragungsschreiben vom "01.07.1997" ist der Klägerin die Projektleitung auf Dauer übertragen worden. Darin liegt der objektive Erklärungswert dieses Schreibens. Ausreichende Anhaltspunkte für die Übertragung einer nur vorübergehenden Ausübung der Projektleitung im Sinne des § 24 BAT ergeben sich weder aus dem Inhalt des Übertragungsschreibens noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte sonst ersichtlich. Soweit der Werkleiter bei der Übertragung der Projektleitung Kompetenzen überschritten haben sollte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es sich bei der Projektleitung um die von der Klägerin vertragsgemäß auszuübende Tätigkeit handelt. Unter den gegebenen Umständen kannten die zuständigen Personen und Stellen die mit Wirkung ab dem 18.07.1998 erfolgte Übertragung der Projektleitung.

c) Die Klägerin hebt sich aber nicht i.S.d. VergGr. Ib Fallgr. 1a durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. II Fallgr. 1a BAT heraus. Dies hat die darlegungspflichtige Klägerin jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin ist (zumindest) deswegen nicht in der VergGr. Ib Fallgr. 1a BAT eingruppiert. Zwar handelt es sich bei der Klägerin unstreitig um eine Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (vgl. dazu die entsprechende tarifliche Protokollerklärung Nr. 2 sowie das Prüfungszeugnis und das Diplom vom 13.07.1982, Bl. 79 f. d.A.).

Es ist jedoch bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin eine ihrem Chemie-Studium, also ihrer wissenschaftlichen Hochschulbildung, entsprechende Tätigkeit auszuüben hätte. Die ("entsprechende") Tätigkeit muss anerkanntermaßen der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung des betreffenden Angestellten entsprechen. Sie muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind. Sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Sinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, - d.h. notwendig sein. Ob ein Angestellter eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist in Prozessen der vorliegenden Art nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten dem Angestellten die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen er seine Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Vorliegend mag die Hochschulausbildung der Klägerin für ihre eingruppierungsrelevante Tätigkeit zwar erwünscht bzw. nützlich sein, - dass sie für die Tätigkeit der Klägerin aber erforderlich ist, lässt das Vorbringen der Klägerin - selbst im Rahmen einer lediglich pauschalen Überprüfung (der Voraussetzungen der Ausgangsvergütungs- und Fallgruppe der VergGr. II Fallgr. 1 a) - nicht hinreichend erkennen. Letztlich kann diese Frage jedoch ebenso dahingestellt bleiben, wie die weitere Frage, ob es sich bei der Klägerin möglicherweise um eine "sonstige Angestellte" handelt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne der VergGr. II Fallgr. 1a BAT ausübt. Diese Fragen können deswegen dahingestellt bleiben, weil die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag zu dem Merkmal - Herausheben durch besondere Schwierigkeit erbracht hat.

d) Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit (VergGr. Ib Fallgr. 1a) verlangt eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. II Fallgr. 1a BAT/VKA. Die tarifliche Anforderung bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, - also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" ist nur bei Tätigkeiten erfüllt, die in besonderer herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Vergütungs- und Fallgruppe hinausreichender Weise fachliche Anforderungen stellen, die beispielsweise in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den geforderten Spezialkenntnissen, außergewöhnliche Erfahrung oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits eine Tätigkeit im Sinne der VergGr. II Fallgr. 1a, - indem sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt und die Tätigkeit diesem entsprechen muss -, hohe Anforderungen an die zu leistende Arbeit stellt. Ähnliches gilt (- mit Ausnahme des Hochschulabschlusses -) für die Tätigkeit der "sonstigen Angestellten" der VergGr. II Fallgr. 1a. Demgegenüber muss eine - i.S.d. VergGr. Ib Fallgr. 1a - durch "besondere Schwierigkeit" herausgehobene Tätigkeit sich durch eine beträchtliche Steigerung in den fachlichen Anforderungen auszeichnen.

aa) Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, was diese beträchtliche Steigerung der Schwierigkeit bei ihrer Tätigkeit gegenüber der "normalen" Tätigkeit eines Hochschulabsolventen (oder eines "sonstigen Angestellten") ausmachen würde. In diesem Zusammenhang wirkt sich jedenfalls folgender Aspekt zum Nachteil der Klägerin aus. In Fällen der vorliegenden Art - es geht um das Vorliegen eines Heraushebungsmerkmals - muss das Vorbringen des jeweiligen Eingruppierungsklägers dem Gericht einen wertenden Vergleich dahingehend ermöglichen, dass und warum im Einzelnen sich die Tätigkeit des Klägers in ihrer Wertigkeit aus der Vergütungsgruppe heraushebt, nach der er vergütet wird. Insoweit ist hier ein wertender Vergleich anhand von Tatsachen erforderlich, wodurch sich die Tätigkeit der Klägerin jeweils aus den Aufgabenbereichen herausheben soll, die in die Wertigkeit der niedrigeren Vergütungsgruppe II BAT fallen. Es muss erkennbar sein, welche Tatsachen für welche Voraussetzungen welcher Tätigkeitsmerkmale verwendet werden (sollen), - mithin "verbraucht" sind und nicht mehr für weitere Tätigkeitsmerkmale bzw. deren Voraussetzungen verwendet werden können.

bb) Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Zu der Annahme, bei ihrer Projektleitertätigkeit handele es sich um eine wesentlich höherwertige Tätigkeit, gelangt die Klägerin dadurch, dass sie diese Tätigkeit mit ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit bzw. der zusätzlich zu ihrer Projektleitungsaufgabe ausgeübten Tätigkeit als Leiterin der Abteilung Abwasserkontrolle vergleicht (s. dazu die Ausführungen auf Seite 10 der Berufungsbeantwortung unter Ziffer 6. = Bl. 234 f. d.A.). Damit legt die Klägerin ihrem Vergleich einen unzutreffenden Maßstab zugrunde. Dies gilt auch, soweit die Klägerin auf das "typische Berufsbild eines Chemikers" abstellt.

Abzustellen ist vielmehr auf die in der VergGr. II Fallgr. 1a vorausgesetzte Tätigkeit. Gerade aus einer derartigen Tätigkeit müsste sich die Klägerin - was aber nicht der Fall ist - "herausheben". Diesbezüglich übersieht die Klägerin, dass an Hochschulen der in der Protokollerklärung Nr. 2 bezeichneten Art auch interdisziplinäre Naturwissenschaften gelehrt werden. Dies ist gerichtsbekannt. Aus diesem Grunde kann die Klägerin die Breite des erforderlichen Fachwissens hier nicht alleine damit hinreichend begründen, dass sie auf einzusetzende Kenntnisse verweist, die sie aus unterschiedlichen Wissensgebieten, - nämlich aus den Bereichen Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen, Hydrogeologie, Chemie und Biologie benötige. Speziell bei der Verfahrenstechnik handelt es sich um eine interdisziplinäre Ingenieurwissenschaft, die sich - vereinfacht ausgedrückt - mit Stoffumwandlungsprozessen befasst. Die entsprechenden Verfahren können mechanischer, thermischer, chemischer und biologischer Natur sein. Es geht insoweit insbesondere auch um technischen und prozessintegrierten Umweltschutz, Abwasserreinigung und Bodensanierung. Im Zusammenhang mit dem Studium einer derartigen interdisziplinären Wissenschaft können auch Kenntnisse aus den Bereichen Bauingenieurwesen, Hydrogeologie und Biologie vermittelt werden. Ähnliches gilt für das Studium, das ein (angehender) Bauingenieur der Vertiefungsrichtung "Wasser und Umwelt" zu absolvieren hat. Setzen Absolventen mit einer derartigen Hochschulbildung (Studium einer interdisziplinären Wissenschaft) entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer auszuübenden Tätigkeit ein, handelt es sich bei ihnen um Angestellte im Sinne der VergGr. II Fallgr. 1a BAT. Für sie stellt sich der Einsatz von Kenntnissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Wissens- bzw. Wissenschaftsgebieten als Normaltätigkeit dar, die eben ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entspricht. Die Behauptung der Klägerin, es würden besondere fachliche Kenntnisse benötigt, die nicht mit einem Hochschulstudium erworben werden könnten, ist unsubstantiiert. Diese Behauptung rechtfertigt - wie die übrigen Darlegungen der Klägerin - die Anordnung einer Beweisaufnahme nicht.

Aus den vorgenannten Gründen ist (auch) dem Arbeitsgericht nicht in der Annahme zu folgen, aus den Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz vom 20.04.2006 (dort S. 10 bis 13) ergebe sich, dass es sich bei der Projektleitung um eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit handele. Soweit das Arbeitsgericht noch auf die "Managementfunktion" der Klägerin abstellt, fehlen hinreichende Feststellungen dahingehend, was es denn im Einzelnen ausmachen soll, dass sich die Klägerin durch die Wahrnehmung dieser Funktion beträchtlich bzw. gewichtig aus der VergGr. II Fallgr. 1a heraushebe. Derartige Feststellungen lassen sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin (auch) nicht treffen.

Mit Rücksicht darauf, dass bereits die in VergGr. II Fallgr. 1a BAT geschuldete Tätigkeit akademischen Zuschnitt haben muss, rechtfertigen auch die übrigen Darlegungen der Klägerin nicht die Feststellung, ihre Tätigkeit im Rahmen der Projektleitung hebe sich durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. II Fallgr. 1a BAT heraus. Soweit die Klägerin insbesondere - unter Bezugnahme auf die S. 2 der Anlage 13 (vgl. Bl. 171 und 232 d.A.) - auf ihre Prüftätigkeit hinsichtlich der "rechtlichen Situation" gegenüber der Fa. FWS und auf die damit verbundene Verantwortung verweist, macht sie weder dort noch an anderer Stelle genügend deutlich, was insoweit genau das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" ausfüllen soll. Dies gilt in ähnlicher Weise auch für die Darlegung der Klägerin, sie stelle Defizite in den Berichten von JBL und FWS fest.

Auch soweit die Klägerin auf die Notwendigkeit verweist, bei gleichzeitiger Beauftragung mehrerer Ingenieurbüros die Gutachter zusammenzuführen und eine möglichst optimierte Arbeitsweise sämtlicher Gutachter zu gewährleisten, fehlt der vergleichende Vortrag, warum sich diese Tätigkeit im Einzelnen aus der nach VergGr. II Fallgr. 1a bewerteten Tätigkeit herausheben soll. Dies gilt entsprechend für die (beispielhaften) Erläuterungen, die die Klägerin bezüglich der Beauftragung und Begleitung des Gutachtens "Überprüfung und Fortschreibung der aktuellen Sanierungsplanung" gegeben hat, sowie für die weitere Darlegung der Klägerin, sie habe die Aufgabe dafür Sorge zu tragen, dass alle Vertragsbeteiligten an dem (öffentlich-rechtlichen) Vertrag festhielten sowie Sinn und Nutzen der Sanierung bejahten.

e) Die Klägerin hat die ihr obliegende Darlegungslast auch insoweit nicht erfüllt, als es um die anderen Fallgruppen der VergGr. Ib BAT (VKA) geht. Das gilt insbesondere auch für die Fallgr. 1c) der VergGr. Ib BAT. Gemessen an den Aufgaben und Leistungen, die bereits in der VergGr. II Fallgr. 1a vorausgesetzt werden, lässt sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin weder das Vorliegen besonders schwieriger Aufgaben feststellen, noch das Vorliegen hochwertiger Leistungen. Das Vorbringen der Klägerin ermöglicht den insoweit notwendigen wertenden Vergleich nicht. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Fallgruppen der VergGr. Ib BAT/VKA lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin während der jeweils streitgegenständlichen Zeiträume in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert (gewesen) ist.

Aus diesem Grunde musste das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Inwieweit die übrigen Berufungsangriffe der Beklagten begründet sind, kann dahingestellt bleiben.

II.

Die Kosten hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 2 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Rechtssache bzw. die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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