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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 543/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 141 Abs. 1 S. 1
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1 S. 1
ZPO § 448
ArbGG § 58 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 543/05

Entscheidung vom 17.01.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund mündlicher Vereinbarung noch eine (restliche) Abfindung in Höhe von 7.800,- EUR netto gegen den Beklagten zusteht.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 14.06.2005 zugestellte Urteil vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - hat der Kläger am 01.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 29.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 10.08.2005 mit dem Schriftsatz vom 08.08.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.08.2005 (Bl. 64 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass es sich bei seinem Vortrag im Schriftsatz vom 20.04.2005 nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenbehauptung handele. Auch gehe die Auffassung des Arbeitsgerichts, es lägen keine Beweismittel oder Indizien vor, die die Behauptung des Klägers, es sei eine Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR vereinbart worden, objektiv stützen könnten, fehl. Im Weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens äußert sich der Kläger weiter mit den Schriftsätzen vom 21.11.2005 (Bl. 87 ff. d. A.) und vom 20.12.2005 (Bl. 114 ff. d. A.), worauf jeweils verwiesen wird. Im zuletzt genannten Schriftsatz trägt der Kläger u.a. vor:

Im Anschluss an die mündliche Kündigung des Beklagten vom 21.06.2004 hätten bei dieser Gelegenheit (- etwa gegen 11:00 Uhr im Büro des Beklagten -) sowie am 23.06.2004, am 25.06.2004, am 01.07.2004 und am 02.07.2004 Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Bei dem Gespräch vom 01.07.2004 habe der Kläger dem Beklagten erläutert, dass er im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf sein Alter und seine Betriebszugehörigkeit mindestens drei Monate Kündigungsfrist hätte. Dies entspräche einem Nettogehaltsaufkommen von insgesamt 7.497,84 EUR. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er mit einer steuerfreien Mindestabfindung in Höhe von 7.200,- EUR rechnen könne. Ferner sei bei grober Kalkulation für seine nicht genommenen Urlaubstage ein Betrag in Höhe von 7.500,- EUR in Ansatz zu bringen. Am 02.07.2004 habe er, der Kläger, den Beklagten darauf hingewiesen, dass er dann, wenn er eine Nettoabfindung in Höhe von 15.000,- EUR erhalte, mit einer Kündigung zum 31.07.2004 einverstanden sei. Der Beklagte habe gefragt, ob der Kläger auch mit einem Betrag von 12.500,- EUR einverstanden sei. Dies sei von dem Kläger abgelehnt worden, - er habe nochmals seine Forderung erläutert. Er habe außerdem erklärt, dass er nicht daran interessiert sei, dem Beklagten "Knüppel zwischen die Beine zu werfen", weil er immer mit ihm, dem Beklagten, klargekommen sei und eventuell mal mit dem Beklagten eine Tasse Kaffee trinken wolle, falls er mal wieder in der Gegend sei. Auf das Argument des Beklagten, dass er nicht den vom Kläger geforderten Betrag in einer Summe zahlen könne, sei der Kläger dem Beklagten dadurch entgegengekommen, dass er dem Beklagten Zahlung in Raten bis zum 31.12.2004 gestattet habe. Danach habe der Beklagte dem Vorschlag des Klägers, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR auszuscheiden, zugestimmt.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er im Anschluss an das Gespräch mit dem Beklagten (- am 02.07.2004 in der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr -) in das Verkaufsbüro gegangen sei und der Zeugin A. über das Ergebnis des Gespräches berichtet habe, - gleichzeitig habe er mitgeteilt, dass der 02.07.2004 sein letzter Arbeitstag bei dem Beklagten sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.800,- EUR netto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 15.09.2005 (Bl. 79 ff. d. A.) und ergänzend im Schriftsatz vom 23.12.2005 (Bl. 128 ff. d. A.). Hierauf wird jeweils verwiesen. Nach den Darlegungen des Beklagten trifft es nicht zu - er, der Beklagte, schließe dies mit absoluter Sicherheit aus -, dass der Kläger als Bedingung für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses 15.000,- EUR gefordert habe. Ebenso sei es an den Haaren herbeigezogen, dass der Beklagte ein Gegenangebot von 12.500,- EUR unterbreitet hätte.

Der Beklagte habe eine solche Summe nicht genannt bzw. zu keiner Zeit in Aussicht gestellt. Es entspreche ebenso wenig den Tatsachen, dass der Beklagte während des Gespräches oder zu einem späteren Zeitpunkt dann einem angeblichen Vorschlag von 15.000,- EUR zugestimmt bzw. ein solches Angebot angenommen habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Gemäß den Beweisbeschlüssen vom 17.01.2006 - 5 Sa 543/05 - (Bl. 135 und Bl. 142 d. A.) hat die Berufungskammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. und durch Parteivernehmung des Beklagten. Die Aussagen der Zeugin und des Beklagten sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 17.01.2006 - 5 Sa 543/05 - (dort S. 2 ff. und S. 9 ff. = Bl. 136 ff. und Bl. 142 ff. d. A.). Hierauf wird zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung ist unbegründet.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, er habe mit dem Beklagten mündlich die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR netto vereinbart, nicht zu führen vermocht. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Berufungskammer nicht davon überzeugt, dass die anspruchsbegründende Behauptung des Klägers wahr i. S. d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist.

1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der rückdatierten und dem Beklagten unstreitig erst im Juli 2004 zugegangenen Kündigung ("vom 08.03.2004") wirklich zum 31.07.2004 beendet worden ist. Diese Frage kann deswegen dahingestellt bleiben, weil dem Kläger auch dann die von ihm geltend gemachte Restzahlung als Gegenleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.07.2004 oder zu einem späteren Zeitpunkt geendet haben sollte.

2. a) Soweit sich der Kläger erstinstanzlich auf die Zeugen N. B. und B. B. berufen hat, rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Klägers die Anordnung der Vernehmung der beiden Zeugen nicht. Insoweit hat der Kläger (auch) im Berufungsverfahren die ihm obliegende Darlegungslast bereits nicht genügend erfüllt. Unabhängig davon kann aber auch das in das Wissen dieser beiden Zeugen (B. B. und N. B.) gestellte Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt werden, ohne dass damit der Beweis geführt wäre, dass sich der Kläger tatsächlich mit dem Beklagten auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR geeinigt hätte.

b) Auch mit der Aussage der Zeugin A., - von deren Beeidigung unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 2 ArbGG abgesehen wurde -, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht. Zwar hat die Zeugin bekundet, dass der Kläger seinerzeit (- "an einem Tag etwa Ende Juni, Anfang Juli 2004" -) ihre Frage, was jetzt sei bzw. was jetzt abgesprochen sei, mit der Äußerung, "ja, 15.000,- EUR" beantwortet habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass sich der Kläger in dem zuvor mit dem Beklagten geführten Gespräch rechtswirksam auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR netto verständigt gehabt hätte. Den Gesprächsablauf - d. h. den Ablauf des Gesprächs der Parteien - im Einzelnen hat der Kläger der Zeugin damals jedenfalls nicht dargelegt. Er hat der Zeugin - nach deren Bekundung - lediglich das von ihm angenommene Gesprächsergebnis ("15.000,- EUR") mitgeteilt. Aus dieser Mitteilung lässt sich lediglich darauf schließen, dass der Kläger damals gemeint hat, sich mit dem Beklagten auf die Zahlung einer Abfindung i. H. v. 15.000,-- € geeinigt zu haben. Dass das Gespräch der Parteien aber tatsächlich so verlaufen ist und zu diesem Ergebnis geführt hat, ergibt sich aus der knappen Mitteilung des Klägers nicht.

Die Kammer hat im übrigen gewisse Bedenken hinsichtlich des wahren Erinnerungsvermögens der Zeugin. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass die Zeugin mit ihrer Aussage eigentlich nur die Behauptung des Klägers bestätigt, die - auch aus der Sicht der Zeugin - vorliegend von entscheidender Bedeutung zu sein scheint, - nämlich ausschließlich das vom Kläger wiedergegebene Gesprächsergebnis ("ja, 15.000,- EUR"). Die Zeugin hat dazu bemerkt, dass dies nur ein kurzer Wortwechsel gewesen sei, - das sei "wohl die einzigste Mitteilung, die der Kläger mir damals von seinem Gespräch mit dem Beklagten gemacht" habe.

Hinzu kommt, und dieser Zustand ist nicht ungeeignet, (ebenfalls) Zweifel am wahren Erinnerungsvermögen und an der Unbefangenheit der Zeugin zu begründen -, dass sich die Klägerin bereits vorprozessual mit dem Kläger über das Beweisthema unterhalten hat. Derartige Gespräche bergen die - auch hier nicht von der Hand zu weisende - Gefahr einer vorzeitigen einseitigen Festlegung der Auskunftsperson (Zeuge/Zeugin) in sich.

c) Mit der Aussage des als Partei vernommenen Beklagten hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis ebenfalls nicht geführt. Der Beklagte hat die anspruchsbegründende Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Dahingestellt bleiben kann, ob es aufgrund der Aussage des Beklagten als bewiesen angesehen werden kann, dass sich die Parteien auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.200,- EUR geeinigt haben. Jedenfalls ist mit der Aussage des Beklagten keineswegs bewiesen, dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hätte, diesem eine Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR netto zu zahlen. Von der Anordnung der Beeidigung der Aussage des als Partei vernommenen Beklagten hat die Berufungskammer aufgrund entsprechender Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen (§ 452 Abs. 1 S. 1 ZPO).

d) Von einer Vernehmung (auch) des Klägers hat die Berufungskammer aufgrund entsprechender Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen (§ 448 ZPO). Geht man - trotz der oben aufgezeigten Bedenken - davon aus, dass der Kläger mit der Aussage der Zeugin A. (- zwar keinen vollen Beweis, wohl aber) "einigen Beweis" erbracht hat, so ist es gleichwohl unter den gegebenen Umständen ermessensgerecht, die Parteivernehmung des Klägers nicht anzuordnen.

Für die Berufungskammer war insoweit insbesondere von Bedeutung, dass sie von der Parteivernehmung auch des Klägers letztlich eine Ausräumung ihrer Zweifel an der Richtigkeit der anspruchsbegründenden Behauptung des Klägers nicht erwartet. Der Grad der Wahrscheinlichkeit, der nach der Vernehmung der Zeugin A. und des Beklagten als Partei für die vom Kläger zu beweisende Behauptung spricht, ist gering. Ähnlich gering erscheint unter den gegebenen Umständen der voraussichtliche Überzeugungswert der Parteiaussage des Klägers, - der immerhin eine rückdatierte Kündigung unterschrieben hat. In diesem Zusammenhang kann (auch) der Widerspruch, der in den Äußerungen des Klägers in seinem Schreiben vom 05.09.2004 zum einen und seinem Vorbringen nunmehr im Prozess zum anderen liegt, nicht unberücksichtigt bleiben. So wie der Kläger nunmehr den Ablauf der Ereignisse schildert, haben fünf Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden, - nämlich am 21.06.2004, am 23.06.2004, am 25.06.2004, am 01.07.2004 und am 02.07.2004, - wobei die abschließende Einigung am 02.07.2004 erzielt worden sein soll. Demgegenüber hat sich der Kläger - noch relativ zeitnah zum damaligen Geschehen - in seinem Schreiben vom 05.09.2004 (Bl. 32 f. d. A.) an den Beklagten zu drei bzw. vier Gesprächen geäußert (21.06.2004, 23.06.2004 und 01.07.2004 bzw. 31.07.2004.). Der Kläger hält dem Beklagten dort insbesondere (sinngemäß) vor, dass dieser die besprochenen (Beendigungs-)Modalitäten "nach einem zweiten Gespräch am 31.07.(2004)" akzeptiert habe ( - auf S. 1 des Schreibens vom 5.9.2004; - wohingegen sich der Kläger auf der S. 2 dieses Schreibens auf eine "Vereinbarung vom 1.7.2004" beruft). Damit leidet das eigene Vorbringen des Klägers an Widersprüchen, die gegen die Richtigkeit seiner anspruchsbegründenden Behauptung sprechen.

e) Vorliegend ist die Parteivernehmung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung der prozessualen Chancengleichheit geboten. Der Kläger war bei allen Terminen, die erstinstanzlich und im Berufungsverfahren in dieser Sache stattgefunden haben, persönlich anwesend. Damit hat der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, vor Gericht seine Sicht der Dinge zu schildern. Davon hat der Kläger im Rahmen des § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO insbesondere in den beiden Berufungsverhandlungsterminen vom 29.11.2005 (s. Bl. 93 d. A.) und vom 17.01.2006 (Bl. 135 und Bl. 147 d. A.) Gebrauch gemacht. Die entsprechenden sachverhaltsaufklärenden Erklärungen des Klägers hat die Berufungskammer jeweils im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 448 ZPO und der Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO berücksichtigt. (Auch) diese Erklärungen des Klägers waren letztlich jedoch nicht ausreichend, um seine eigene Parteivernehmung anordnen zu können, oder den dem Kläger obliegenden Beweis als geführt ansehen zu können. Auch das Vorbringen des Klägers im Übrigen hat der Berufungskammer nicht die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO notwendige Überzeugung vermitteln können.

III.

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Aus diesem Grunde unterliegt dieses Berufungsurteil derzeit nicht der Revision. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist, angefochten werden. Darauf wird der Kläger hingewiesen.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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