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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 546/06
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 546/06

Entscheidung vom 12.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.02.2006 - 8 Ca 2311/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.273,84 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der seit dem 11.08.1995 bei der Beklagten als Heizungsinstallateur beschäftigte Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Kündigung, die ihm die Beklagte mit dem Schreiben vom 27.07.2005 zum 30.11.2005 erklärt hat. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.02.2006 (dort S. 3 ff. = Bl. 83 d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung vom 27.07.2005 beendet worden ist. Gegen das der Beklagten am 06.07.2006 zugestellte Urteil vom 21.02.2006 hat die Beklagte am 13.07.2006 mit dem Schriftsatz vom 11.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2006 mit dem Schriftsatz vom 05.09.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.09.2006 (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte verweist dort u.a. auf die betriebswirtschaftlichen Kurzberichte für das Jahr 2005 und die sich daraus ergebende annähernde Halbierung der Umsätze im Vergleich zu den Umsätzen des Jahres 2004. Der Umsatzrückgang - so macht die Beklagte geltend - korrespondiere mit dem anhaltenden Auftragsrückgang. Sie, die Beklagte, habe im Jahre 2005 lediglich einen einzigen Auftrag für den Einbau einer neuen Heizanlage und die Installation von Sanitäranlagen in einem Einfamilienhaus (Neubau) erhalten. Die Beklagte stellt die Umsatzzahlen hinsichtlich der Aufträge für Neubauinstallationen anhand konkreter Bauvorhaben dar und nennt die jeweiligen Umsätze (M. Bau GmbH € 241.831,00; T. Immobilien GmbH €168.845,00; F. M.-L. € 171.545,00; F. W. € 124.492,00; F. E. € 16.373,00; R. Exklusiv € 39.522,00; Fr. GmbH € 21.604,00; G. GmbH € 21.072,00; s. dazu die ABC-Analyse für das Jahr 2004, Bl. 140 ff. d.A.).

Unter Bezugnahme auf die Anlagen 2 und 3 zur Berufungsbegründung (= Bl. 144 ff. d.A.) behauptet die Beklagte, dass (damit) im Jahre 2004 ein Verlust von rund € 42.477,00 erwirtschaftet worden sei.

Für das Jahr 2005 führt die Beklagte aus, dass damals von den Großaufträgen nur noch Restbestände für sechs Bauvorhaben zu erledigen gewesen seien; die entsprechenden Umsatzzahlen beziffert die Beklagte unter Bezugnahme auf die ABC-Analyse 2005 (Anlage 4 = Bl. 147 - 150 d.A.) wie folgt:

- F. M.-L. € 89.431,00;

- F. GmbH € 56.575,00;

- T. Immobilien GmbH € 52.200,00;

- M. Bau GmbH € 24.308,00;

- F. Baubetreuung € 21.620,00

und

- G. GmbH € 15.277,00.

Aufgrund dieser Entwicklung und mangelnder Neuaufträge sei 2005 - so behauptet die Beklagte - ein Verlust von rund € 78.421,00 erwirtschaftet worden. Die Beklagte verweist auf ihre Anlagen 5 und 6 (= Bl. 151 und Bl. 152 - 153 d.A.: Balkendiagramm "Vergleich mit dem Vorjahr ... 2005" und BWK zum Dezember 2005).

Für die gesamt rückläufige Auftragsentwicklung bietet die Beklagte Beweis an durch das Zeugnis des Steuerberaters R. N.

Die Beklagte habe versucht, die Sicherung der Arbeitsplätze durch Kurzarbeit zu bewerkstelligen. Sie sei gezwungen, sich annähernd ausschließlich im Bereich der Kundendienst- und Wartungsarbeit zu beschränken. Aus dem "G.u.V.-Vergleich über fünf Jahre" (Anlage 7 = Bl. 154 ff. d.A.) zeige sich, dass seit 2003 eine dramatische Verschlechterung der Ertragssituation bestehe, die zwangsläufig auf die Auftragssituation zurückzuführen sei.

Die Beklagte behauptet (erneut), dass der Kläger mangels entsprechender Ausbildung nicht in der Lage sei, die hohen Anforderungen, die im Rahmen der Kundendienst- und Wartungsarbeit an die Monteure gestellt würden, zu erfüllen. Der Kläger habe Arbeiten im Geschäftsbereich der Kundendienst- und Wartungsarbeiten zu keinem Zeitpunkt alleine und eigenständig ausgeführt; alleine und eigenständig hätte der Kläger derartige Arbeiten nicht ausführen können. Der Kläger sei (zwar) auch zu solchen Arbeiten mitgenommen worden, - habe dort aber lediglich Zuarbeiten geleistet. Diese Zuarbeiten seien für die Rechtfertigung eines eigenen Arbeitsplatzes nicht ausreichend und würden von den anderen Mitarbeitern mit übernommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des am 21.02.2006 verkündeten und am 06.07.2006 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 8 Ca 2311/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 10.10.2006 (Bl. 163 ff. d.A.) - worauf verwiesen wird - das Urteil des Arbeitsgerichts.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - auch auf den Schriftsatz vom 14.11.2006, mit dem sich die Beklagte zuletzt geäußert hat ( = Bl. 169 ff. d.A. nebst Anlagen), - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

II.

Die Kündigung ist rechtsunwirksam, weil sie nicht durch Gründe der in § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bezeichneten Art bedingt ist.

1.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, der Kläger sei nicht in der Lage, die hohen Anforderungen, die im Rahmen der Kundendienst- und Wartungsarbeit an die Monteure gestellt werden, zu erfüllen, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die Rechtfertigung einer personen- und/oder verhaltensbedingten Kündigung zu stellen sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass beim Kläger ein unbehebbarer Leistungsmangel vorliegen würde. Derartiges hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte selbst hat dem Kläger bescheinigt, dass er fleißig und einsatzwillig sei (Schriftsatz vom 16.02.2006, dort S. 2 = Bl. 75 d.A.). Unstreitig ist (auch), dass der Kläger bis zur Kündigung langjährig, - nämlich bereits seit dem 11.08.1995 - berufliche Erfahrungen bei der Beklagten gesammelt hat. Im Hinblick darauf lässt sich nicht feststellen, der Kläger sei objektiv nicht in der Lage, sich die erforderliche - nunmehr von der Beklagten vermisste - Eignung innerhalb angemessener kurzer Frist zu verschaffen. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser kann es dem Arbeitgeber gebieten, eine möglicherweise in Betracht kommende Kündigung durch mildere Mittel, insbesondere durch Umschulung und Fortbildung des Arbeitnehmers, zu vermeiden (vgl. auch § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III).

2.

Dringende betriebliche Erfordernisse, wie sie in § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG genannt werden, rechtfertigen die Kündigung vorliegend ebenfalls nicht. Welche Rechtsgrundsätze insoweit zu beachten sind, hat das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt. Das Arbeitsgericht hat diese Rechtsgrundsätze auch richtig angewendet. Insbesondere hat es keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten gestellt. Die Berufungskammer macht sich die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt es nicht, die Kündigung anders rechtlich zu bewerten als dies das Arbeitsgericht getan hat. Zwar hat die Beklagte ihr Vorbringen zum Rückgang der Aufträge für Neubauinstallationen - einschließlich der jeweiligen Umsatzrückgänge und der damit verbundenen Verluste - in der Berufungsbegründung weiter ergänzt. Zum Nachteil der Beklagten - mit der Folge der Nichterfüllung der Darlegungslast - wirkt es sich aber aus, dass es weiterhin an einer nachvollziehbaren, auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt abstellenden Berechnung hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb fehlt. Ein dauerhafter Beschäftigungsüberhang ist weiterhin nicht schlüssig dargetan, so dass ein außerbetrieblicher betriebsbedingter Kündigungsgrund nicht festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt, soweit man die Kündigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines innerbetrieblichen (betriebsbedingten) Kündigungsgrundes prüft. (Auch) insoweit können die von der Beklagten dargestellten Auftrags- und Umsatzzahlen als richtig unterstellt werden. Gleichwohl ist die Kündigung auch unter dem Aspekt eines möglichen innerbetrieblichen Kündigungsgrundes hier nicht sozial gerechtfertigt.

Soweit es um die Frage eines innerbetrieblichen Kündigungsgrundes geht, hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte eine etwaige Unternehmerentscheidung (Personalreduzierung) hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und Dauer nicht genügend verdeutlicht hat. Diese Bewertung trifft auch für das Berufungsverfahren zu. Eine unternehmerische Entscheidung dahingehend, selbst keine Großaufträge bzw. Aufträge für Neubauinstallationen mehr annehmen zu wollen, hat die Beklagte nicht getroffen. Jedenfalls hat sie eine solche Entscheidung nicht behauptet. Außerdem fallen auch im Bereich der Kundendienst- und Wartungsarbeiten durchaus noch einfache Arbeiten an. Im Hinblick darauf hat die Beklagte mit der allgemein gehaltenen Behauptung, diese Arbeiten ("Zuarbeiten") würden von den anderen Mitarbeitern mit übernommen, eine etwaige Personalreduzierungs-Entscheidung nicht genügend hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und Dauer verdeutlicht.

Insoweit hätte es substantiierterer Darlegungen bedurft. Da es daran fehlt, hat die Beklagte die ihr obliegende Darlegungslast nicht genügend erfüllt.

Die Anordnung einer Beweisaufnahme war deswegen nicht veranlasst.

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der erbetene Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht einzuräumen. Die Berufungskammer stützt ihre Entscheidung nicht auf Umstände, die vom Kläger erstmals in der Berufungsbeantwortung vorgetragen worden wären. Unabhängig davon wird aber auch im Schriftsatz vom 14.11.2006 die soziale Rechtfertigung der Kündigung vom 27.07.2006 nicht schlüssig dargetan.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 42 Abs. 4 S. 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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