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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 564/02
Rechtsgebiete: BUrlG, HGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

BUrlG § 1
BUrlG § 7 Abs. 4
BUrlG § 11 Abs. 1
BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1
HGB § 65
HGB § 87a
HGB § 87a Abs. 1 S. 1
HGB § 87a Abs. 1 S. 2
HGB § 87a Abs. 1 S. 3
ZPO § 292
ZPO § 440 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1 a.F.
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 5 Sa 564/02

Verkündet am: 07.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Busemann als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Z und C für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 53.914,75 (= EUR 27.566,17) brutto nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.07.2000 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 130.923,18 (= EUR 66.939,96) festgesetzt.

V. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 36.688,43 (nebst Zinsen) zu zahlen, wird die Revision für die Beklagte zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien vereinbarten in der - auf den 24.11.1998 datierten - "Anlage zum Arbeitsvertrag" sinngemäß die Weitergeltung des bisherigen Arbeitsvertrages "in seinen Rahmenbedingungen". Außerdem heißt es dort u.a.:

"... Die Tantieme-VZ beträgt DM 11.000,00 und gilt ab dem 01.12.1998. Das Grundgehalt (monatl.) DM 5.000,00 ..." (s. Hülle Bl. 172 d.A. - 5 Sa 565/02 -; Kopie = Bl. 10 d.A.).

Die Beklagte zahlte dem Kläger

- in der Zeit vom 01.12.1998 und zum 31.12.1999 monatlich DM 16.000,00 (= DM 5.000,00 zuzüglich DM 11.000,00) brutto,

- in den Monaten Januar, Februar und März 2000 monatlich jeweils DM 21.000,00 und

- in den Monaten April bis Juni 2000 monatlich jeweils DM 5.000,00 brutto.

Ab dem 14.04.2000 hatte der Kläger - im Anschluss an seine Kündigung vom 31.03.2000 - bis zum 30.06.2000 (- einschließlich -) Urlaub.

Am 15.02.2000 fand - in dem Betrieb der Beklagten in Geilenkirchen - ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorstandsvorsitzenden statt. Bei dieser Gelegenheit wurden von den beiden unstreitig jeweils folgende auf den 31.12.2000 vordatierte Urkunden unterzeichnet:

- Arbeitsvertrag (Hülle, Bl. 208 d.A. - 5 Sa 565/02 -),

- Anlage zum Arbeitsvertrag (Hülle, Bl. 211 d.A. - 5 Sa 565/02),

- Protokoll der Besprechung (vom 15.02.2000; Hülle Bl. 209 d.A. (- 5 Sa 565/02 -) und

- die "Vereinbarung" (über Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld; Hülle, Bl. 210 d.A. - 5 Sa 565/02 -).

Streitig ist, ob der Vorstandsvorsitzende damals auch die auf den 15.02.2000 datierte "Anlage zum Arbeitsvertrag" (Bl. 170 d.A. - 5 Sa 565/02 - = X 5 = Kopie Bl. 11 d.A.) unterzeichnet hat. In dieser "Anlage" heißt es u.a.:

"...

2. Der bisher erworbene Urlaubsanspruch in Höhe von 114 Tagen bleibt uneingeschränkt erhalten und verfällt nicht. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird der Urlaubsanspruch ausgezahlt oder darf in der gesamten Anzahl in Anspruch genommen werden

...

...

5. Es besteht weiterhin ein uneingeschränkter Anspruch auf die vom Vorstand Dr. Sz. am 07.12.1999 geprüften und genehmigten Provisionen der Jahre 1994 bis 1999, welche in der Aufstellung nach Prüfung von ihm abgezeichnet sind. Nachträgliche Änderungen werden ausdrücklich ausgeschlossen ...

..."

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 - unter Klageabweisung im Übrigen nach näherer Maßgabe des Urteilstenors verurteilt, an den Kläger DM 118.457,25 brutto (nebst Zinsen) zu zahlen. Der ausgeurteilte Betrag setzt sich rechnerisch wie folgt zusammen:

1. Urlaubsentgeltanspruch für die Zeit vom 14.04.2000 bis zum 30.06.2000: DM 40.782,41 brutto und

2. Urlaubsabgeltung für 74 Urlaubstage: DM 77.674,84 brutto.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 -(dort Seite 3 ff = Bl. 305 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und H sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf Bl. 232 bis 254 d.A. (= Schriftgutachten des Sachverständigen C vom 06.09.2001) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.03.2001 (Bl. 154 ff d.A. = Zeugenaussage G) und vom 08.06.2001 (Bl. 183 ff d.A. = Zeugenaussage H).

Gegen das am 08.05.2002 zugestellte Urteil vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 - hat die Beklagte am 10.06.2002 (Montag) Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (-s. dazu den Beschluss vom 01.07.2002 - 5 Sa 564/02 -, Bl. 380 d.A.) - mit Schriftsatz vom 29.07.2002 am 29.07.2002 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 29.07.2002 (Bl. 386 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagte führt dort insbesondere aus:

1. Zum Urlaubsentgeltanspruch:

Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt. Zu recht habe die Beklagte dem Kläger für die Monate April, Mai und Juni 2000 nur noch das vertraglich vereinbarte Grundgehalt gezahlt. Die dem Kläger gezahlte "Tantieme" sei bei der Berechnung der Urlaubsentgeltansprüche nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon - so führt die Beklagte weiter aus- hätte das Arbeitsgericht die Berechnungen des Klägers nicht zu Grunde legen dürfen. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung von "Mitte 1995" existiere nicht. Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass dem Kläger eine "Tantieme" bereits bei Erteilung eines Auftrages habe zustehen sollen. Im Jahre 1995 habe für den Kläger die Tantiemeregelung gem. Anlage B 1 (= Bl. 1 ff/74 ff des Anlageordners zu - 5 Sa 564/02 -) gegolten. Im Jahre 1996 habe für den Kläger die Tantiemeregelung gem. Anlage B 2 (= Bl. 5/78 ff des Anlagenordners) gegolten. Diese Tantiemeregelung sei dem Kläger Ende 1995 mit dem Hinweis ausgehändigt worden, dass diese ab dem 01.01.1996 gelte. Der Umstand, dass die "Tantiemen" tatsächlich erst bei Zahlungseingang gezahlt worden seien, ergibt sich nach Ansicht der Beklagten aus der Abrechnung und den weiteren Belegen, die die Beklagte als Anlagen B 3, 4, 5, 6 und 7 zu Bl. 9/82 ff des Anlagenordners gereicht hat. Die Bekundungen des Zeugen H hält die Beklagte für nicht glaubhaft, sie verweist auf die Anlagen B 8 und B 9 (= Bürgel-Auskunft und Strafanzeige, Bl. 16/89 ff des Anlagenordners). Unter Bezugnahme auf die Anlagen B 10, B 11, B 12 und B 13 (= Bl. 30/103 ff des Anlagenordners) stellt die Beklagte die Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2000 wie folgt dar (s. dazu im einzelnen die Seiten 9 ff des Schriftsatzes vom 29.07.2002 = Bl. 394 ff d.A.):

Januar 2000: kein Provisionsanspruch, da entsprechende Zahlungseingänge nicht verbucht worden seien.

Februar 2000: kein Provisionsanspruch, - vielmehr Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von DM 355,90.

März 2000: "Tantiemeanspruch" in Höhe von DM 862,50.

April 2000: "Tantiemeanspruch" in Höhe von DM 61,02.

Davon ausgehend errechnet die Beklagte einen Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von DM 12.465,93. Hinsichtlich dieses Zahlungsanspruches erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 170.454,21 aus - nach der Behauptung der Beklagten - zu viel geleisteten Voraus- und Abschlagszahlungen. Hinsichtlich der Forderung in Höhe von DM 170.454,21 verweist die Beklagte auf den erstinstanzlichen Vortrag.

2. Zum Urlaubsabgeltungsanspruch:

Die Beklagte bestreitet, dass die "Anlage zum Arbeitsvertrag" vom 15.02.2000 von ihrem Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet worden sei. Auch der handschriftliche Zusatz "eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung für die C-AG ist nicht gestattet" stamme nicht von dem Vorstandsvorsitzenden. Auf den Seiten 12 ff der Berufungsbegründung (= Bl. 397 ff d.A.) führt die Beklagte dazu aus, weshalb die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts (- hinsichtlich der Echtheit der Zusatzvereinbarung -) fehlerhaft sei. Hierauf wird ebenso verwiesen wie auf die gutachterliche Stellungnahme des F J B vom 05.07.2002 (Bl. 35/108 ff des Anlagenordners), auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang bezieht.

Darüber hinaus legt die Beklagte - auf den Seiten 14 f der Berufungsbegründung (= Bl. 399 f d.A.) dar, dass sich aus der Aussage des Zeugen G ergebe, dass die "Anlage zum Arbeitsvertrag" im Gespräch vom 15.02.2000 nicht unterzeichnet worden sei; auch ergebe sich aus dieser Zeugenaussage, dass über ausstehende Urlaubsansprüche des Klägers gar nicht gesprochen worden sei.

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - so macht die Beklagte geltend - seien sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers entweder verfallen oder durch Erfüllung erloschen gewesen. Die Beklagte verweist auf die Betriebsvereinbarung vom 08.05.1990 (Anlage B 16 = Bl. 65/139 ff des Anlagenordners).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 23.09.2002 (Bl. 447 ff d.A.), - auf deren Inhalt verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Weiter hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 05.12.2000 (Bl. 497 ff d.A.) geäußert; auch hierauf wird verwiesen.

Der Kläger hält der Beklagten u.a. vor, dass sie die Begriffe Vermittlungsprovision und Tantieme verwechsle. Dazu führt er weiter aus. Der Kläger behauptet, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass sein Provisionsanspruch bereits bei Abschluss eines Auftrages mit einem Kunden fällig werden sollte und nicht erst, wenn die Zahlung des Kunden eingehe. Der Kläger verweist auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen H sowie darauf, dass die Beklagte ja nie eine Provisionsabrechnung mit dem Kläger vorgenommen habe. Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung auf Provisionsregelungen bezieht, trägt der Kläger vor, dass die Anlagen B 1 und B 2 ihm erstmalig im Laufe dieses Rechtsstreites zur Kenntnis gelangt seien. Vorher habe er sie nicht gekannt; diese Anlagen seien schon gar nicht als Vertragsbestandteil mit der Beklagten vereinbart worden; dazu führt der Kläger weiter aus (s. Seite 3 ff des Schriftsatzes vom 23.09.2002 = Bl. 449 ff d.A.).

Der Versuch der Beklagten, die Glaubwürdigkeit des Zeugen H in Frage zu stellen, müsse fehlschlagen; der Kläger verweist auf die Einstellungs-Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zum Verfahren 33 Js 1323/96, Bl. 464 d.A.).

Der Kläger meint, dass es rechtlich hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgeltanspruches keine Rolle spiele, wann die Provisionen fällig geworden seien. Soweit es darum geht, welche Provisionen der Kläger tatsächlich verdient habe, verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.07.2001 (- s. dazu Bl. 244 f d.A. -10 Ca 1694/00 - = 5 Sa 565/02 -). Die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen gem. den Anlagen B 10 und B 14 bestreitet der Kläger. Der Kläger hält der Beklagten vor, dass unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Vertrages der Beklagten bis April 2000 Provisionen in Höhe von DM 24.231,77 angefallen seien. Die jetzige Behauptung der Beklagten im Berufungsverfahren stehe dazu im krassen Widerspruch. Die widersprüchlichen Behauptungen würden den Sachvortrag der Beklagten insgesamt als falsch entlarven.

Die auf den 15.02.2000 datierte "Anlage zum Arbeitsvertrag" enthält nach Ansicht des Klägers ein konstitutives Schuldanerkenntnis, - mindestens aber ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit potentiell konstitutiver Wirkung. Soweit es um die Frage der Echtheit dieser Urkunde geht, wirft der Kläger der Beklagten vor, dass deren diesbezügliches Bestreiten wider besseres Wissen erfolge. Im Übrigen hält der Kläger das Gegenteil, nämlich die Echtheit der Urkunde und die Echtheit der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden, bereits durch das Gutachten des Sachverständigen C für bewiesen. Soweit die Beklagte ein "weiteres Schriftgutachten" beantrage, gebe es hierfür keine Stütze in der ZPO.

Der Kläger macht geltend, dass auch der Privatgutachter B nicht zu dem Ergebnis komme, dass die Urkunde vom 15.02.2000 nicht von Dr. S unterzeichnet worden sei.

Der Kläger behauptet, dass der Zeuge G an dem Gespräch vom 15.02.2000 nicht teilgenommen habe. Dies habe der Zeuge G dem Zeugen H mitgeteilt. Auf die Gültigkeit der (angeblichen) Betriebsvereinbarung vom 08.05.1990 komme es nicht an. Vorsorglich bestreitet der Kläger das Vorliegen und die Wirksamkeit einer derartigen Betriebsvereinbarung. Der Kläger trägt vor, dass er wegen des hohen Arbeitsanfalls in den Jahren seiner Beschäftigung bei der Beklagten den Urlaub nicht habe nehmen können (- vor dem 14.04.2000 -).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschriften vom 01.10.2002 (Bl. 474 ff d.A.) und vom 07.01.2003 (Bl. 550 ff d.A.) Bezug genommen. Gemäß Beschluss vom 05.11.2002 - 5 Sa 564/02 - (Bl. 486 d.A.) wurde im Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen C eingeholt. Der diesbezügliche "Nachtrag zum Schriftgutachten vom 06.09.2001" vom 09.12.2002 befindet sich in Bl. 505 ff d.A.; hierauf wird verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben diese Stellungnahme vom 09.12.2002 jeweils am 17.12.2002 erhalten.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger (restliches) Urlaubsentgelt für die Zeit vom 14.04.2000 bis zum 30.06.2000 in Höhe von DM 17.226,32 brutto zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 1 und 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien.

a) Der Kläger hatte in der Zeit vom 14.04. bis zum 30.06.2000 -einzelvertraglich erhöhten - bezahlten bzw. zu bezahlenden Urlaub im Sinne der vorgenannten Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Der Tatbestand der Urlaubserteilung durch die Beklagte (- im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 BUrlG -) ist nach den vom Arbeitsgericht auf Seite 15 - dort vor a) - des Urteils - 10 Ca 2275/00 - getroffenen tatsächlichen Feststellungen unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist die Zahl der in diesen Urlaubszeitraum fallenden Urlaubstage (= 51 Tage).

b) Weiter zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Urlaubsentgeltes, das dem Kläger für diesen Zeitraum zusteht, nach § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst. Dabei hat das Arbeitsgericht auf die letzten 13 - unmittelbar vor Antritt des Urlaubs liegenden - Wochen abgestellt (für diesen Bezugszeitraum: Natzel 4. Aufl. Handkommentar Bundesurlaubsrecht BUrlG § 11 Rz 50; vgl. auch Leinemann/Linck Urlaubsrecht 1. Aufl. BUrlG § 11 Rz 48/49). Beide Parteien haben im Berufungsverfahren den vom Arbeitsgericht zugrundegelegten Bezugszeitraum (vom 13.01.2000 bis zum 13.04.2000) als solchen nicht beanstandet. (Auch) die Berufungskammer geht im Rahmen der Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG für den vorliegenden Fall von diesem Zeitraum aus.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht lediglich das dem Kläger in Höhe von monatlich DM 5.000,00 gezahlte Grundgehalt als Urlaubsentgelt bzw. als Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts anzusehen. Eine derartige Beschränkung lässt sich § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG nicht entnehmen. Zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören vielmehr nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch leistungsbezogene Vergütungen, - wie z.B. Provisionen (vgl. dazu BAG vom 11.04.2000 NZA 2001, 153 (155 a.E.); vgl. auch BAG vom 24.11.1992 NZA 1993, 750 zur vergleichbaren Problematik der Einbeziehung von Prämien in die Berechnung des Urlaubsentgelts).

Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die verfahrensgegenständliche Vergütung müsse als sogenannte Tantieme bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt bleiben. Bei der leistungsbezogenen Vergütung, die der Kläger über das Grundgehalt hinaus erhalten hat bzw. zu beanspruchen hatte, handelte es sich nicht um Tantiemen, sondern um Provisionen im Rechtssinne. Dies ergibt die rechtliche Würdigung des insoweit teilweise übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringens der Parteien. Die entsprechenden Tatsachen lassen den Schluss darauf zu, dass der Kläger für von ihm geschlossene bzw. vermittelte Geschäfte ein zusätzliches Entgelt im Sinne einer Provision gem. § 65 HGB erhalten sollte. Tantiemen und Provisionen sind von einander abzugrenzen (s. zur Abgrenzung im einzelnen: Spiegelhalter/Nebendahl u.a. Arbeitsrechtslexikon StW.-Nr. 291 - Provision - dort Seite 1 bei I. 1. - und bei - StW.-Nr. 211 - Gewinnbeteiligung/Tantieme dort Seite 1 bei I. -). Die entsprechende Leistung des Klägers bestand hier darin, dass er für die Beklagte Computer-Hardware und -Software verkaufte bzw. von Kunden entsprechende Aufträge "hereinholte". Das leistungsbezogene Entgelt knüpfte also an die vom Kläger persönlich - und zwar täglich bzw. monatlich - vermittelten bzw. auf seine Tätigkeit zurückzuführenden Geschäfte an. Ein Bezugspunkt zu einer Jahresleistung oder einer ähnlichen Berechnungsgröße wie z.B. Jahresgewinn/Jahresumsatz u.a., ist nichtgegeben. Das dem Kläger zusätzlich zum Grundgehalt zu zahlende Entgelt ist deswegen zutreffend als Provision einzuordnen. Die erkennbar unrichtige - und deswegen unschädliche - Bezeichnung dieses leistungsbezogenen Entgelts als "Tantieme" (- enthalten etwa in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 24.11.1998 -) ändert daran nichts. Der Provisions-Charakter des Leistungsentgelts des Klägers wird deutlich, wenn man die Beispiele betrachtet, die die Beklagte hinsichtlich der Abrechnungspraxis und der Fälligkeit dieses Entgelts bringt (- s. dazu S. 5 f des Schriftsatzes vom 29.07.2002 = von Bl. 409 - unten - bis Bl. 410 d.A. sowie die dort in Bezug genommenen Anlagen B 3 bis B 7).

d) Im Bezugszeitraum hatte der Kläger (jedenfalls) folgende Vergütungen zu erhalten bzw. hat er diese auch tatsächlich erhalten:

- für Januar 2000 - wie vom Arbeitsgericht ermittelt - DM 3.955,11 brutto;

- für Februar und März 2000 jeweils DM 16.000,00 und

- für die Zeit vom 01.04. bis 13.04.2000: DM 2.250,00.

Daraus resultiert ein Gesamt-Arbeitsverdienst des Klägers in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn seines Urlaubs in Höhe von DM 38.205,11. Daraus errechnet sich weiter (- DM 38.205,11: 65 -) ein Tagessatz in Höhe von DM 587,77092. Multipliziert man diesen Tagessatz mit der Anzahl der Urlaubstage, die in den Urlaubszeitraum vom 14.04. bis zum 30.06.2000 fallen (= 51 Urlaubstage) erhält man das Gesamt-Urlaubsentgelt, das dem Kläger damit in Höhe von DM 29.976,32 für diesen Zeitraum zusteht. Da die Beklagte dem Kläger insoweit unstreitig bereits DM 12.750,00 brutto gezahlt hat, war die Beklagte noch zur Zahlung weiterer DM 17.226,32 zu verurteilen. Soweit die Beklagte demgegenüber einen niedrigeren Arbeitsverdienst des Klägers im Bezugszeitraum behauptet hat (s. dazu S. 9 f des Schriftsatzes vom 29.07.2002 = Bl. 413 f d.A.), erweisen sich die Behauptungen der Beklagten in Anbetracht der konkret bestreitenden Einlassung des Klägers als unschlüssig und nicht genügend substantiiert. Insoweit hätte die Beklagte ihr. Vorbringen, - um eine weitergehendere Darlegungs- und Beweislast des Klägers auszulösen -, noch mehr in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es die Beklagte jedoch fehlen lassen. Dass die Beklagte einen niedrigeren Arbeits- bzw. Provisionsverdienst des Klägers im Bezugszeitraum behauptet, beruht erkennbar auf der Annahme der Beklagten, die Provisionen des Klägers seien erst mit Zahlungseingang (= Zahlung des jeweiligen Kunden) fällig. Zwar hätte die Beklagte mit dem Kläger eine derartige Fälligkeitsabrede treffen können. Das Vorbringen der Beklagten lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass eine entsprechende Vereinbarung tatsächlich zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Hiernach ist insbesondere für die Monate Februar und März 2000 davon auszugehen, dass der Kläger nach endgültiger Abrechnung die ihm für diese beiden Monate gezahlten Provisionsvorschüsse (= "Tantieme-Vorauszahlungen") in Höhe von jeweils DM 11.000,00 auch "ins Verdienen gebracht", - d.h. sich tatsächlich verdient hat. Entsprechendes gilt für den Provisionsanteil für Januar 2000.

e) Soweit das Arbeitsgericht bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes des § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG die vom Kläger insoweit behaupteten (höheren) Provisionen berücksichtigt hat, vermochte die Berufungskammer dem im Hinblick darauf nicht zu folgen, dass neben dem Grundgehalt nur die in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs tatsächlich verdienten Provisionen zu Grunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang geht der Kläger von der unzutreffenden Annahme aus, er habe sich seine Provisionen bereits mit Auftragserteilung durch den Kunden unbedingt verdient. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dass er mit der Beklagten eine derartige Fälligkeitsregelung getroffen hätte, hat der Kläger nicht hinreichend schlüssig dargetan. Eine entsprechende Feststellung lässt sich auch nicht auf die Bekundungen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen H stützen. Die Berufungskammer hält bereits das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, - aber auch die Aussage des Zeugen H zu diesem Thema -, nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht für zu allgemein gehalten - und deswegen für unergiebig -, um das tatsächliche Zustandekommen einer entsprechenden Fälligkeitsabrede (- im Sinne von : "Die Provision ist bereits (endgültig) fällig mit Auftragserteilung" -) feststellen zu können. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls aus der auf den 24.11.1998 datierten Anlage zum Arbeitsvertrag, dass die Provisionen für die Zeit ab dem 01.12.1998 nicht bereits mit Auftragserteilung durch den Kunden unbedingt entstehen und damit fällig werden sollten, sondern dass die Fälligkeit erst später eintreten sollte. Dort werden nämlich - für die Zeit ab dem 01.12.1998 (- also deutlich nach "Sommer 1995" -) "Tantieme"-Vorauszahlungen vereinbart, - d.h. unter den hier gegebenen Umständen: Provisionsvorschüsse i.S. des § 87a Abs. 1 S. 2 HGB. Die Vereinbarung eines derartigen Vorschusses macht aber nur dann Sinn, wenn die Provision nicht bereits mit Auftragserteilung, sondern erst später fällig wird. Fällig wurde die Provision erst, wenn und soweit die in § 87a Abs. 1 S. 1 und S. 3 HGB genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Die Bestimmung des § 87a HGB ist vorliegend (entsprechend) anwendbar (§§ 59 und 65 HGB).

f) Die von der Beklagten - hilfsweise - erklärte Aufrechnung hat weder ganz noch teilweise zum Erlöschen des Urlaubsentgeltanspruches geführt. Für die Entstehung einer Forderung, mit der sie in rechtswirksamer Weise gegen den Urlaubsentgeltanspruch des Klägers hätte aufrechnen können, trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte ist mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen (- auf S. 10 f des Schriftsatzes vom 29.07.2002 = Bl. 414 f d.A., dort unter II. 1.b) bb) (4) -) bereits der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Zur Anspruchsbegründung verweist die Beklagte dort lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag. Diese Bezugnahme ist hier (jedenfalls)deswegen nicht ausreichend, weil die Beklagte auch in der 1. Instanz die geltendgemachte Forderung nicht schlüssig begründet hat.

2.

Weiter ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für 74 Urlaubstage in Höhe von DM 36.688,43 brutto zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit der auf den 15.02.2000 datierten Vereinbarung ("Anlage zum Arbeitsvertrag" =Kopie Bl. 11 d.A. = Bl. 170 in der Akte - 5 Sa 565/02 -). In der "Anlage zum Arbeitsvertrag" vom 15.02.2000 haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der bisher erworbene Urlaubsanspruch in Höhe von 114 Tagen uneingeschränkt erhalten bleibt und nicht verfällt, - "auf Wunsch des Arbeitnehmers" werde der Urlaubsanspruch ausgezahlt oder dürfe in der gesamten Anzahl in Anspruch genommen werden.

a) Bei der genannten "Anlage zum Arbeitsvertrag", die die Unterschrift (auch) des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten trägt, handelt es sich um eine echte Privaturkunde. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis der Echtheit geführt. Die Berufungskammer ist davon überzeugt, dass sowohl die handschriftliche Ergänzung "X" ("... eine Beeinträchtigung ...") zu Ziffer 1 der dort getroffenen Regelungen als auch die Unterschrift "S" selbst von dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten stammt. Die Berufungskammer stützt diese Überzeugung auf die vom Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang genannten Umstände sowie auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 06.09.2001 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 09.12.2002. In dieser ergänzenden Begutachtung hat der Sachverständige die Bedenken, die die Beklagte unter Bezugnahme auf das Privatgutachten B gegen das erstinstanzlich eingeholte Gutachten vorgebracht hat, in überzeugender Weise ausgeräumt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im "Nachtrag" vom 09.12.2002 (dort insbesondere Seite 3 f = Bl. 507 f d.A.) wird Bezug genommen. Insoweit kommt (insbesondere) den vom gerichtlichen Sachverständigen C festgestellten Übereinstimmungen (-"... gerade in der Feinstruktur der Schrift vielschichtig und spezifisch ..."), der recht hohen Herstellungsschwierigkeit (Fälschungsresistenz), der widerspruchsfreien Befundkonfiguration und der gleichartigen Variabilität der strittigen Unterschriften ebenso entscheidende Bedeutung zu wie dem Fehlen nachahmungstypischer Merkmale. Ergänzend wird auf die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, - der die Berufungskammer folgt -, Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Frage, ob die Anordnung, durch einen anderen Sachverständigen ein neues Gutachten erstatten zu lassen, angezeigt war, hat die Berufungskammer geprüft, -letztlich aber im Rahmen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens verneint. Gründe, die unter Umständen zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätten führen können (- vgl. dazu BayObLG München FamRZ 2002, 704 -), liegen hier nicht vor. Soweit die Beklagte die Möglichkeit eines Blankettmissbrauchs in den Raum gestellt hat, ist darauf zu verweisen, dass es Sache desjenigen ist, der die Echtheit der Schrift bestreitet, die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gem. § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils, - hier also des Blankettmissbrauchs -, zu entkräften (vgl. BGH vom 13.04.1988 MDR 1988, 770 = NJW 1988, 2741). Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen hat die Beklagte allerdings bereits der ihr insoweit obliegenden Darlegungslast nicht ausreichend entsprochen. Die Beklagte hat nicht konkret dargetan, wann genau und wie im einzelnen der Kläger in den Besitz einer entsprechenden - auf einem (- mit dem Firmenzeichen ("Logo"/"Signet") der Beklagten versehenen -) Briefbogen der Beklagten befindlichen - Blanketterklärung/Blankounterschrift gelangt sein könnte. Da es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer Blanketterklärung fehlt, war insoweit eine weitergehende Begutachtung durch einen Urkundensachverständigen entbehrlich.

b) Die in der Urkunde vom 15.02.2000 enthaltene Vereinbarung hat - dies ergibt die gem. den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Auslegung- den Inhalt, dass der Kläger so gestellt werden sollte, als sei "der" bis zum 15.02.2000 in der Vergangenheit erworbene "Urlaubsanspruch" noch nicht verfallen (= "bleibt uneingeschränkt erhalten"). Außerdem wurde vereinbart, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt (= "und verfällt nicht"). Mit dem "bisher erworbenen Urlaubsanspruch" meinten die Parteien erkennbar die Urlaubsansprüche der Vorjahre (- vor dem Urlaubsjahr 2000 -) sowie den anteilig bis zum 15.02.2000 entstandenen Urlaubsanspruch des Jahres 2000. Die vom Arbeitsgericht - zumindest sinngemäß - mit diesem Inhalt festgestellte Vereinbarung ist zwar durchaus ungewöhnlich und widerspricht an sich dem Anliegen des Gesetzgebers, dass der Arbeitnehmer mit einer gewissen Bindung an das Urlaubsjahr bzw. an den jeweiligen Übertragungszeitraum seinen Erholungsurlaub zeitnah nehmen soll. Gleichwohl ist diese Vereinbarung rechtlich zulässig, da zu Gunsten des Arbeitnehmers von den Bestimmungen des BUrlG, die an sich das sogenannte Horten von Urlaubsansprüchen verhindern sollen, abgewichen werden darf (Umkehrschluss aus § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG). Entsprechendes gilt im Verhältnis zu der - von der Beklagten erwähnten bzw. auch im Arbeitsvertrag so genannten -Betriebsvereinbarung. (Auch) insoweit sind nach dem Günstigkeitsprinzip für den Arbeitnehmer günstigere Absprachen zulässig.

c) Die Höhe der zu zahlenden Urlaubsabgeltung bestimmt sich nach der auch hier anzuwendenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG. Die Urlaubsabgeltung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Kläger in den letzten 13 Wochen vor dem 01.07.2000 erhalten hat. Zu berücksichtigen ist das anteilige Grundgehalt für die Zeit vom 01.04. bis zum 13.04.2000 (= DM 2.250,00) sowie das Urlaubsentgelt (= DM 29.976,32), das dem Kläger für die Zeit vom 14.04. bis zum 30.06.2000 zustand. Dass dem Kläger für die Zeit vom 01.04. bis zum 13.04.2000 noch eine Provision zustand, lässt sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fälligkeitsregelungen des § 87 a Abs. 1 S. 1 und S. 3 HGB nicht feststellen. Aus diesem Grunde muss der vom Arbeitsgericht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für die Zeit vom 14.04. bis zum 30.06.2000 (anteilig) in Ansatz gebrachte Provisionsbetrag von DM 170,96 unberücksichtigt bleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger diesen Betrag nach der endgültigen Abrechnung tatsächlich als Provision für den genannten Zeitraum verdient hätte. Auf die obigen Ausführungen zu II.1.e) wird insoweit verwiesen. Hiernach sind im einzelnen anzusetzen:

- für die Zeit vom 01.04. bis zum 13.04.2000: DM 2.250,00 (= anteiliges Grundgehalt),

- für die Zeit vom 14.04. bis zum 30.04.2000: DM 6.465,48 (= 11 x DM 587,77092 Urlaubsentgelt)

- für Mai 2000: DM 11.755,42 (= Urlaubsentgelt) und

- für Juni 2000: DM 11.755,42 (= Urlaubsentgelt)

Zusammen: DM 32.226,32.

Daraus resultiert, dass der einzelne Urlaubstag im Rahmen der Urlaubsabgeltung wie folgt abzugelten ist: DM 32.226,32 : 65 = DM 495,78953.

Ausgehend von den - insoweit im Berufungsverfahren nicht genügend konkret angegriffenen - Feststellungen auf Seite 30 des Urteils vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 -(= Bl. 332 d.A. unter II.) stand dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein noch abzugeltender Urlaubsanspruch im Umfang von 74 Urlaubstagen zu.

74 (Urlaubstage) x DM 495,78953 = DM 36.688,43 brutto. Diesen Betrag schuldet die Beklagte dem Kläger noch gem. den §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 1 BUrlG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 15.02.2000.

Im Übrigen wird ergänzend - soweit von den vorstehenden Entscheidungsgründen der Berufungskammer nicht abweichend - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO a.F. auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 GKG.

Im Rahmen der Streitwertfestsetzung war nicht die in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 29.07.2002 (dort Seite 10 unten = Bl. 414 d.A.) erwähnte Forderung von DM 170.454,21 mit anzusetzen, sondern lediglich die Forderung, mit der die Beklagte dort hilfsweise gegenüber dem von ihr zuvor errechneten Urlaubsentgeltanspruch des Klägers aufgerechnet hat. Die Höhe dieses Anspruches hat die Beklagte dort mit dem Betrag von DM 12.465,93 beziffert. Nur in dieser Höhe erhöht sich der Verfahrenswert von DM 118.457,25.

Im Rahmen der Forderung des Klägers auf Urlaubsabgeltung stellt sich die Frage, inwieweit eine Regelung, wie sie die Parteien in Ziffer 2. der auf den 15.02.2000 datierten Anlage zum Arbeitsvertrag getroffen haben, rechtlich zulässig ist. Insoweit hat die Berufungskammer diesem Streitgegenstand der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Darauf beruht die Zulassung der Revision. Im Übrigen war die Zulassung der Revision nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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