Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 570/06
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG, MTArb, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 15 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
MTArb § 4 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 570/06

Entscheidung vom 12.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2006 - Az.: 2 Ca 3289/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.450,-- € festgesetzt.

Tatbestand:

Nach näherer Maßgabe des Schreibens des Regierungsamtmannes F. (von der StOV A-Stadt) vom 23.09.2003 (Bl. 83, 83R d.A.) teilte dieser dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Kläger mit Wirkung vom 01.11.2003 als vollbeschäftigten Arbeiter gemäß § 14 TzBfG befristet bis einschließlich 31.10.2005 als Arbeiter (Landwirt) einzustellen. Auf den Inhalt des Schreibens vom 23.09.2003 wird Bezug genommen.

Am Morgen/Vormittag des 03.11.2003 unterzeichneten die Parteien den aus Bl. 8 f. der Akte ersichtlichen Arbeitsvertrag, wobei die Unterzeichnung auf Arbeitgeberseite durch den ROAR L., den Leiter der StOV A-Stadt, erfolgte. Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien am 03.11.2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.

Zur näherer Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.06.2006 - 2 Ca 3289/05 - dort S. 3 f. = Bl. 87 f. d.A..

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 05.07.2006 zugestellte Urteil vom 02.06.2006 - 2 Ca 3289/05 - hat der Kläger am 21.07.2006 Berufung eingelegt und diese - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - am 19.09.2006 mit dem Schriftsatz vom 19.09.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.09.2006 (Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger verweist dort u.a. auf das BAG-Urteil vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - und macht geltend, wenn dort die entsprechende mündliche Zusage (des Amtsvorstehers im Vorstellungsgespräch) ausgereicht habe, so könne vorliegend das Schreiben der Beklagten vom 23.09.2003 keiner anderen Würdigung unterliegen. Das Schreiben vom 23.09.2003 enthalte nicht lediglich eine Absichtserklärung. Nach dem Inhalt des Schreibens habe es alleine der Kläger in der Hand gehabt, das Zustandekommen des Arbeitsvertrages noch zu verhindern. Der Kläger verweist darauf, dass er unstreitig am 03.11.2003 zu der in dem Schreiben genannten Uhrzeit bei der StOV A-Stadt erschienen sei. Spätestens hierin - der Arbeitsaufnahme - sei die konkludente Annahme des Angebotes der Beklagten aus dem Schreiben vom 23.09.2003 zu sehen. Damit sei der Arbeitsvertrag schon vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages zustande gekommen, so dass die nachträglich vereinbarte Befristung unwirksam sei. Der allgemein gehaltene Hinweis im Schreiben vom 23.09.2003 darauf, dass das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder unterliege, ändere hieran nichts. Die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts bzw. die des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 16.12.2005 - 8 Sa 669/05 - hält der Kläger für rechtlich unzutreffend. Der Kläger verweist darauf, dass in § 4 Abs. 1 MTArb kein konstitutives Schriftformerfordernis begründet werde. Dem Kläger habe aufgrund des - im Schreiben enthaltenen - Hinweises nicht deutlich sein müssen, dass erst mit Erfüllung der formellen Voraussetzung der Abschluss wirksam gewesen sei. Diese Ausführungen des Arbeitsgerichts entbehrten jeglicher Grundlage. Das Arbeitsgericht habe nicht etwa festgestellt, der Kläger habe alle Bestimmungen des einschlägigen Manteltarifvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses tatsächlich gelesen und verstanden.

Der Kläger behauptet, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis auch durch die Arbeitsaufnahme des Klägers am 03.11.2003 zustande gekommen sei. Der Kläger verweist darauf, dass vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bereits das Gelöbnis abgelegt worden sei und auch der Belehrungsnachweis mit dem Kläger durchgegangen worden sei. Der Kläger verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die dortigen Beweisantritte, - insbesondere im Schriftsatz vom 20.04.2006 (Bl. 53 ff. d.A.). Die vom Kläger vor der Unterzeichnung des Vertrages ausgeübten Tätigkeiten könnten - so führt der Kläger weiter aus - nicht als bloße Vorbereitungshandlungen bewertet werden. Die - durch das Gelöbnis erfolgte - Bekräftigung (von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis) könne denknotwendig nur dann erfolgen, wenn die entsprechenden Pflichten bereits begründet worden seien. Dies habe nur durch den bereits erfolgten Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages geschehen können. Der Kläger behauptet weiter, dass ihm vor der Unterzeichnung des Vertrages auch die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Auch die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz belege, dass bereits vor Unterzeichnung des Vertrages ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Nach Ansicht des Klägers belegt die im Schreiben vom 23.09.2003 enthaltene Formulierung "zur Arbeitsaufnahme", dass die Arbeitsaufnahme unmittelbar in A-Stadt habe erfolgen sollen, - so dass schon deshalb nicht auf eine Arbeitsaufnahme erst in Mendig abgestellt werden könne, zumal es sich bei dem vom Kläger abgelegten Gelöbnis nicht lediglich um Vorbereitungshandlungen zum Abschluss des Arbeitsvertrages gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2006 - 2 Ca 3298/05 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 03.11.2003 nicht beendet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 20.10.2006 (Bl. 119 ff. d.A.), auf deren Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten Bezug genommen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte macht dort insbesondere geltend, dass sich die Abgabe eines Vertragsangebotes dem Schreiben vom 23.09.2003 nicht entnehmen lasse. Auch der Tatbestand eines (konkludenten) Vertragsschlusses durch "Arbeitsaufnahme" sei vorliegend nicht gegeben.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

1. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 1 des Arbeitsvertrages mit Ablauf der dort vereinbarten Zeit, - d.h. am 31.10.2005. Diese Befristungsvereinbarung ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 TzBfG wirksam. Die Unzulässigkeit der Befristung ergibt sich vorliegend nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Der Arbeitsvertrag ist hier erst durch die am 03.11.2003 erfolgte Unterzeichnung zustande gekommen. Zuvor bestand kein Arbeitsverhältnis. Vor der Vertragsunterzeichnung bestand kein mündliches oder sonst formlos begründetes Arbeitsverhältnis, - und zwar weder ein unbefristetes, noch ein formunwirksam befristetes Arbeitsverhältnis. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht entscheidend von dem Sachverhalt, den das BAG am 01.12.2004 in dem Revisionsverfahren - 7 AZR 198/04 - zu beurteilen hatte.

Aus diesem Grunde sind vorliegend die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - nicht anwendbar. In dem vom BAG entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass der Amtsvorsteher dem (dortigen) Kläger im Vorstellungsgespräch Mitte Oktober 2000 die Befristung des Arbeitsverhältnisses (für 2 Jahre) mitgeteilt hatte und die dortigen Parteien damals mündlich einen (entsprechenden) Arbeitsvertrag vereinbart hatten. So oder so ähnlich verhält es sich vorliegend in tatsächlicher Hinsicht aber keineswegs.

2. Bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB bzw. der Grundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift entwickelt worden sind, ergibt sich, dass das Schreiben der StOV A-Stadt vom 23.09.2003 kein Vertragsangebot enthält, sondern lediglich die Ankündigung, dem Kläger werde, wenn er am 03.11.2003 zur Einstellung bei der Personalstelle der StOV A-Stadt erscheine, ein Vertragsangebot unterbreitet werden. Es ist anerkanntes Recht, dass auch die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eine Willenserklärung darstellt oder nicht, nach § 133 BGB zu beurteilen ist.

a) Soweit in dem Schreiben vom 23.09.2003 die Formulierung "zur Arbeitsaufnahme" enthalten ist, ist diese Formulierung im Hinblick auf das Verbot der Buchstaben-Interpretation nicht im buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu verstehen, sondern im Sinne von Einstellung, - wie es auch im Betreff des Schreibens heißt ("Einstellung in die Bundeswehrverwaltung"), - d.h. der Kläger sollte sich zur Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages und zur Erledigung der sonstigen Einstellungsformalitäten in der Personalstelle der StOV melden. Darin besteht der objektive Erklärungswert des Schreibens vom 23.09.2003. In diesem Sinne musste der Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte das Schreiben verstehen. Ein Vertragsangebot, das der Kläger durch ein schlichtes "Ja, einverstanden" oder durch sein bloßes Erscheinen in der Standortverwaltung hätte annehmen können, enthält das Schreiben, wenn man - wie geboten - auf den objektiven Erklärungsempfängerhorizont abstellt, nicht. Erforscht man - wie gemäß § 133 BGB erforderlich - unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens vom 23.09.2003 den wirklichen Willen des Erklärenden, so ergibt sich insbesondere (auch) aus dem Eingangssatz des Schreibens ("... auf Ihre Bewerbung hin beabsichtige ich ...") eindeutig, dass mit diesem Schreiben gerade noch kein Vertragsangebot abgegeben werden sollte.

Dass das Schreiben ein Vertragsangebot enthielte, ergibt sich auch dann nicht, wenn man die außerhalb des Schreibens liegenden Begleitumstände bzw. das spätere Verhalten der Parteien in die Auslegung einbezieht. Das tatsächliche Geschehen, dass der Kläger insoweit erstinstanzlich und in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen hat, ist nicht so beschaffen, dass es einen Schluss darauf zuließe, mit dem Schreiben vom 23.09.2003 habe der Regierungsamtmann Falk dem Kläger doch ein Vertragsangebot unterbreiten wollen.

Durch das bloße Erscheinen des Klägers in der Standortverwaltung am 03.11.2003 um 08:00 Uhr ist deswegen noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen.

b) Auch aus dem Geschehen, das sich nach der Darstellung des Klägers in der Zeit zwischen 08:00 Uhr bis zur schriftlichen Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ereignet hat, lässt sich nicht ableiten, dass die Parteien damals formlos ein Arbeitsverhältnis begründet hätten. Soweit es um entsprechende Verhaltensweisen der Beklagten - bzw. von Personen, die für die Beklagte handelten, - geht, können diese weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit so verstanden werden, dass die Beklagte dem Kläger dadurch ein Vertragsangebot unterbreiten bzw. ein Vertragsangebot des Klägers annehmen wollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Bewerber um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst genauso wie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohnehin nur auf eine korrekte Anwendung der jeweils aktuell geltenden rechtlichen Regelungen (- wie bspw. § 14 Abs. 2 und 4 TzBfG und § 4 Abs. 1 S. 1 MTArb -) vertrauen dürfen. (Potentielle) Vertragspartner von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes müssen wissen, dass die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eben durch gesetzliche Regelungen, Verordnungen und Verwaltungsrichtlinien gebunden sind. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind gehalten, die gesetzlichen Regelungen sowie die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts bei der Begründung und Gestaltung von Arbeitsverhältnisses zu beachten.

Auch unabhängig davon können weder als Vertragsangebot, noch als Annahme eines derartigen Vertragsangebotes gedeutet werden:

- die Ablegung des Gelöbnisses und die Unterzeichnung der Niederschrift dazu,

- das Unterzeichnen der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz sowie

- die Belehrung zur Einstellung (nebst Unterzeichnung des Nachweises) und die Übergabe der Tätigkeitsdarstellung.

Durch Arbeitsaufnahme ist vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ein Arbeitsverhältnis nicht konkludent zustande gekommen. Das, was der Kläger als "Arbeitsaufnahme" oder Arbeitsverhältnis gewertet haben möchte, stellt sich bei objektiver Betrachtung als "Erledigung von Einstellungsformalitäten" dar. Der einheitliche Lebenssachverhalt "Einstellung und Unterzeichnung des Arbeitsvertrages" lässt sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht künstlich in Einzelbestandteile aufteilen. Abgesehen davon hat der Kläger dadurch, dass er das Gelöbnis abgelegt hat und dass mit ihm der Belehrungsnachweis durchgegangen wurde, noch nicht im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB gearbeitet. Auch das sonstige Geschehen vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages lässt sich nicht als Austausch oder einvernehmliche Entgegennahme der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstehen. Das Arbeitsgericht hat das entsprechende Geschehen zu Recht als Vorbereitungshandlungen gewertet. Dem Kläger musste aufgrund des Schreibens vom 23.09.2003 klar sein, dass seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis die eines Arbeiters (Landwirts) am Dienstort M. sein würde. Weder für ihn selbst, noch für einen objektiven Beobachter konnte sich deswegen sein - am Morgen des 03.11.2003 vor der Vertragsunterzeichnung gezeigtes - Verhalten als Arbeit oder Arbeitsaufnahme darstellen. Dementsprechend lassen sich auch die Verhaltensweisen von Bediensteten der Beklagten insoweit weder als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen deuten, noch als Ausübung des Direktionsrechts eines Arbeitgebers.

Hiernach rechtfertigt es weder das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, noch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, den Sach- und Streitstand anders rechtlich zu würdigen als dies im Urteil vom 02.06.2006 - 2 Ca 3289/05 - geschehen ist.

II.

Die Kosten seiner demgemäß erfolglosen Berufung muss der Kläger tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück