Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 576/04
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Nr. 9
EStG § 34
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 576/04

Entscheidung vom 16.11.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Koblenz vom 12.05.2004 - 1 Ca 7/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 2.618,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.10.2003 ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien streiten über die Abrechnung und Auszahlung eines Teils der Leistungen, die dem Kläger aufgrund des Abwicklungsvertrages vom 11.07.2003 (Bl. 5 f d.A.) zustehen.

Der Kläger verfolgt hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (- im Abwicklungsvertrag in den Ziffern 3 und 5 erwähnt -) folgendes Begehren:

Zum einen sollen insoweit von der Beklagten nicht jeweils nur EUR 5.810,00 (x 2 = EUR 11.620,00) gezahlt werden, sondern EUR 7.000,00 (x 2 = EUR 14.000,00) und zum anderen sollen diese EUR 14.000,00 (= 2 x EUR 7.000,00) nicht als steuer- und sozialversicherungspflichtige Vergütung (Arbeitsentgelt) abgerechnet und gezahlt werden, sondern als Abfindung gem. den §§ 9 und 10 KSchG, §§ 3 Nr. 9, 34 und 34 EStG.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 12.05.2004 - 1 Ca 7/04 - (dort Seite 3 ff = Bl. 71 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 f des Urteils vom 12.05.2004 - 1 Ca 7/04 - Bezug genommen (= Bl. 73 f d.A.). Gegen das ihm am 17.06.2004 zugestellte Urteil vom 12.05.2004 - 1 Ca 7/04 - hat der Kläger am 15.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 17.08.2004 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.08.2004 (Bl. 90 ff d.A.) verwiesen.

Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass die Frage der Fälligkeitsregelung und der Zahlung pro rata temporis keiner Regelung bedurft habe, die durch entsprechende Inbezugnahme zutreffen gewesen wäre. Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf eine Fälligkeitsregelung greife auch deshalb nicht ein, weil Satz 3 der Ziffer 5 (des Abwicklungsvertrages) dazu überhaupt keine Aussage enthalte. (Auch) der Hinweis in Satz 4 der Ziffer 5 (des Abwicklungsvertrages) wiederum auf die Monate November, respektive Dezember, sei ohne Aussagewert. Die Auslegung des Arbeitsgerichts - so führt der Kläger weiter aus - greife auch insoweit zu kurz, als sie sich allein auf eine systematische Prüfung zurückziehe. Der Kläger rügt eine unzureichende Sachverhaltsermittlung. Aus den vom Kläger in der Berufungsbegründung dargelegten Gründen liege es - so meint der Kläger - nahe, auch bezüglich der in Satz 4 geregelten Entgeltbestandteile eine Erhöhung anzunehmen. Für die vom Kläger vertretene Auffassung stelle es, anders als bei der Ausführung (bzw. Auslegung) des Arbeitsgerichts, kein Problem dar, dass im vorangegangenen Satz 3 die Abfindung auf die dem Kläger noch zustehenden weiteren Monatsgehälter bezogen werde. Im Hinblick auf das Interesse der Beklagten, die dem Kläger zustehenden Arbeitsentgeltbestandteile insgesamt, also einschließlich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes, zu erhöhen, sei von Bedeutung gewesen, dass der Kläger den von ihm unterhaltenen Dienstwagen bei vorzeitiger Beendigung früher an die Firma zurückgegeben habe, als bei der abgesprochenen weiteren Nutzung während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist. Insoweit sei ein Kompensationsbedarf in den Verhandlungen auf Seiten des Arbeitgebers entstanden.

Weiter äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 04.11.2004 (Bl. 115 f d.A.), auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des ArbG Koblenz vom 12.05.2004 - 1 Ca 7/04 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.380,00 brutto unter Berücksichtigung der §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG sowie §§ 9, 10 KSchG zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach EZB aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25.11.2003 zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, Urlaubsgeld und Jahresleistungen in Höhe von EUR 11.620,00 brutto als Abfindung gem. §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG sowie §§ 9, 10 KSchG abzurechnen und einen sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 15.09.2004 (Bl. 110 ff d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitgegenständlichen Ansprüche abzurechnen und zu erfüllen.

1.

Der in der Verdienstabrechnung "10/2003" abgerechnete Gesamtbruttobetrag von EUR 53.457,87 ist nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - um EUR 2.380,00 auf EUR 55.837,87 zu erhöhen.

Aus der Optionsregelung (- vorzeitige Vertragsauflösung -) der Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages ergibt sich nicht, dass die Beklagte anstelle der Abrechnungspositionen 400 und 410 (= Urlaubsgeld: EUR 5.810,00; Jahresleistung: EUR 5.810,00 = "Weihnachtsgeld" im Sinne des Sprachgebrauchs der Parteien) unter einer neuen Abrechnungsposition Nr. 467 eine weitere Abfindung in Höhe von EUR 14.000,00 hätte einstellen müssen. Die Beklagte ist im Abwicklungsvertrag nicht die Verpflichtung eingegangen, dem Kläger Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils EUR 7.000,00 zu zahlen. Dem Abwicklungsvertrag lässt sich weiter nicht die Verpflichtung der Beklagten entnehmen, dem Kläger das Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Abfindung im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG und der §§ 3 Nr. 9, 24 und 34 EStG abzurechnen und zu zahlen. Aus diesem Grunde erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.

2.

Die Auslegung der in der Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten Optionsregelung richtet sich nach den §§ 133 und 157 BGB unter Berücksichtigung der diesbezüglich höchstrichterlich entwickelten Auslegungsgrundsätze.

In einem Fall der vorliegenden Art sind demgemäß die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Diese Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, sämtliche den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu können vornehmlich auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage gehören.

3.

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze hat das Arbeitsgericht die Optionsregelung - soweit verfahrensgegenständlich von Bedeutung - zutreffend ausgelegt.

a) Lediglich bei der numerischen Bezeichnung der einzelnen Sätze der Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages ist dem Arbeitsgericht das - auch vom Kläger erkannte - Versehen unterlaufen. Klarzustellen ist deswegen, dass die Sätze 3 und 4 der Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages wie folgt lauten:

Satz 3: - "Im Falle der Vertragsauflösung vor dem 31.12.2003 zahlt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer zum letzten vertraglichen Arbeitstag eine Abfindung in Höhe von pauschal EUR 7.000,00 je dem Arbeitnehmer zustehenden Monatsgehalt".

Satz 4: -"Dies gilt auch für das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sonst fällig im November respektive Dezember 2003".

Die Berufungskammer macht sich die Auslegung des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies ausdrücklich bezugnehmend auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe des Klägers führen zu keiner von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichenden Auslegung.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers läuft die "Dies gilt auch"-Regelung bei der vom Arbeitsgericht vertretenen Auslegung nicht leer. Ohne die Regelung in Satz 4 der Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages hätte der Kläger keinen Anspruch auf das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehabt. Ein derartiger Anspruch auf das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld hätte vorausgesetzt, dass der Kläger die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte im November und Dezember 2003 erreicht hätte. Dies wäre bei einer vorzeitigen - zum 31.10.2003 wirksam werdenden - Vertragsauflösung ohne die "Dies gilt auch"-Regelung nicht der Fall gewesen. Nur bei Erreichen des Beendigungszeitpunktes "31.12.2003" bzw. "30.11.2003" hätte der Kläger unter Berücksichtigung der Ziffer 3 des Abwicklungsvertrages einen Anspruch auf das volle Weihnachts- und Urlaubsgeld gehabt. Durch die in Satz 4 der Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages getroffene Regelung wurde zum einen die Höhe des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes festgelegt und zum anderen der Fälligkeitszeitpunkt von "November respektive Dezember 2003" vorverlegt auf den "letzten vertraglichen Arbeitstag", - hier konkret also auf den 31.10.2003. Ohne Satz 4 der Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages hätte der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2003 das Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils nur anteilig fordern können aber - keineswegs in voller Höhe, d. h. in Höhe von jeweils EUR 5.810,00. Auf keinen Fall ist dem Kläger im Abwicklungsvertrag zugesagt worden, dass ihm Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils EUR 7.000,00 gezahlt werden sollte. Gezahlt werden sollte eben nur, das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das sich der Kläger dann verdient hätte, wenn er die regulären Fälligkeitszeitpunkte im November bzw. Dezember 2003 erreicht hätte. Der weitere Einwand des Klägers, Satz 3 der Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages enthalte keine Aussage im Sinne einer Fälligkeitsregelung, ist unzutreffend. Die dort enthaltene Aussage lautet eindeutig dahingehend, dass die (jeweils) geschuldete Zahlung "zum letzten vertraglichen Arbeitstag" zu erfolgen hat, - hier also zum 31.10.2003. Auch enthält Satz 4 der Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages einen Aussagewert, soweit dort a. E. die an sich erst im November bzw. Dezember 2003 gegebene Fälligkeit ("sonst fällig") angesprochen wird. Der Umstand, dass die Beklagte in Vollzug der Optionsregelung die Positionen mit dem Monat Oktober 2003 abgerechnet hat, schränkt den eben beschriebenen Aussagewert weder ein, noch lässt er ihn entfallen.

Die vom Kläger befürwortete teleologische und historische Auslegung führt nicht zu dem von dem Kläger befürworteten Auslegungsergebnis. Die Funktion, dem Kläger einen Anreiz für ein früheres Ausscheiden zu geben, wird auch dann noch erfüllt, wenn man die Optionsregelung im Sinne des Arbeitsgerichts auslegt. Der entsprechende Anreiz wird dadurch herbeigeführt, dass der Kläger eine Erhöhung der gem. Ziffer 2 des Abwicklungsvertrages geschuldeten Abfindungen erreicht (= "pauschal EUR 7.000,00 je dem Arbeitnehmer zustehenden Monatsgehalt"; hier für die Monate November und Dezember 2003 also jeweils EUR 7.000,00 = zusammen EUR 14.000,00). Ein weiterer Anreiz wird dem Kläger dadurch gegeben, dass er das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht nur pro rata temporis erhält, sondern in voller Höhe. Auch der vom Kläger angeführte Dienstwagen-Aspekt führt nicht zu dem von ihm vertretenen Auslegungsergebnis. Dem damit möglicherweise einhergehenden Kompensationsbedarf wird auch dann noch ausreichend Rechnung getragen, wenn man - wie geboten - die Optionsregelung im Sinne des Arbeitsgerichts auslegt. Auch die weiteren vom Kläger in den Schriftsätzen vom 17.08.2004 und vom 04.11.2004 gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung vorgebrachten Argumente rechtfertigen eine Auslegung im Sinne des Berufungsbegehrens nicht.

III.

Aus diesem Grunde musste die Berufung kostenpflichtig gem. § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2 GKG n. F. festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück