Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 589/07
Rechtsgebiete: MTV, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTV § 1 Ziff. 2
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2007 - 3 Ca 488/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Zahlung der Differenz zwischen der erfolgten Vergütung und der Bezahlung nach der von der Klägerin in Anspruch genommenen tariflichen Vergütungsgruppe für den Zeitraum Januar bis August 2005.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 04.09.2003 bis 03.09.2005 als Pflegehelferin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 28,875 Stunden. Seit dem 01.10.2004 ist sie Mitglied der Gewerkschaft. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt sie ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.125,00 €.

Die P. für Senioreneinrichtungen AG schloss am 24.09.2004 mit der Gewerkschaft unter anderem für die Einrichtung, in der die Klägerin beschäftigt wurde, einen Manteltarifvertrag (MTV), einen Vergütungstarifvertrag (Vergütungs-TV) und einen Zuwendungstarifvertrag (Zuwendungs-TV).

Mit Schreiben vom 24.03.2005 machte die Klägerin eine Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag P. Vergütungsgruppe AP I Fallgruppe 1 Stufe 1 seit dem 01.01.2005 geltend und bezifferte die Differenz auf monatlich 276,95 € (Bl. 5 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.641,52 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 205,19 €

seit dem 05.02.2005

seit dem 05.03.2005

seit dem 05.04.2005

seit dem 05.05.2005

seit dem 05.06.2005

seit dem 05.07.2005

seit dem 05.08.2005

seit dem 05.09.2005

zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Tarifvertrag habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erst dann wirksam sein sollen, und tarifliche Ansprüche hätten darauf erst gegründet werden sollen bzw. fällig sein sollen, wenn auch die in § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV angesprochenen entsprechenden Arbeitsverträge abgeschlossen seien. Die Herleitung von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag stehe damit unter einer aufschiebenden Bedingung. Der Abschluss der neuen Arbeitsverträge sei Geschäftsgrundlage für die Umsetzbarkeit des gesamten Tarifvertrages.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage daraufhin durch Urteil vom 05.06.2007 - 3 Ca 488/07 - in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 63 bis 67 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 30.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 29.08.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 01.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Regelung in § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV sei nicht nur als deklaratorische Regelung für neu einzustellende Mitarbeiter oder als bloße Fälligkeitsregel zu verstehen. Die Tarifvertragsparteien hätten vielmehr eine sogenannte objektive Anspruchsvoraussetzung definiert, die die Klägerin nicht erfülle. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01.10.2007 (Bl. 87 - 92 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2007, Az.: 3 Ca 488/07 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt

die Berufung der Beklagten vom 01.10.2007 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2007 - Az.: 3 Ca 488/07 - zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine fehlende Umsetzungsfähigkeit stehe der Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Tarifnorm nicht entgegen. Gleiches gelte für die noch zwischen den Tarifvertragsparteien stattfindenden Nachverhandlungen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.11.2007 (Bl. 100 - 102 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang begründet ist.

Denn der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Die Einwände der Beklagten gegen die Anwendung leuchten nicht ein. Insbesondere folgt aus § 1 Ziffer 2, 2. Satz MTV nichts anderes. Dort heißt es: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen". Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen nicht Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die "Umsetzungsfähigkeit" der Tarifnorm ist, sondern beide Vorgänge parallel laufen sollen. Vielmehr wird das Inkrafttreten des Tarifvertrages in § 27 geregelt. Dieser enthält die Regelung der Kalenderdaten für das Inkrafttreten, aber keinerlei Bedingung. Es ist auch sonst kein Anhaltspunkt in den fraglichen Tarifverträgen dafür ersichtlich, dass die ausdrücklich geregelten Zeitpunkte des Inkrafttretens nicht gelten sollen, falls die neuen Arbeitsverträge, die in § 1 Ziffer 2 MTV erwähnt sind, noch nicht vorliegen. Ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien hat jedenfalls keinen hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der Tarifverträge gefunden und wäre gegebenenfalls unbeachtlich. Auch insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts ausdrücklich; so auch LAG Rheinland-Pfalz 17.01.2007, 9 Sa 749/06.

Gegen die Höhe der geltend gemachten Klageforderung hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück