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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 598/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.06.2007 - 4 Ca 202/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten im Rahmen einer Drittschuldnerklage die Zahlung von gepfändetem Arbeitslohn des Schuldners C., der zugleich Arbeitnehmer der Beklagten ist, verlangen kann.

Der zugrundeliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 02.10.2006 zugestellt. Sie hat jedoch die Abführung der über der Freigrenze liegenden Beträge unter Hinweis auf eine durch den Schuldner bereits erfolgte Abtretung seiner Lohnansprüche an Rechtsanwälte abgelehnt.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhaltes des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 39, 40 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

unter Zugrundelegung des vom OLG Koblenz unstreitig ermittelten Nettogehaltes des Schuldners von 1.470,00 € verbleibe ein Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.355,91 € monatlich, so dass an sie aufgrund der erweiterten Pfändungsmöglichkeit monatlich 555,91 € abzuführen seien. Damit ergebe sich für die Zeit von Oktober 2006 bis Januar 2007 einschließlich ein Betrag von insgesamt 2.223,64 €.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Sachvortrages der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 40 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.223,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Schuldner verfüge lediglich über ein Nettogehalt in Höhe von 1.280,00 €. Im Übrigen sei sie aufgrund des laufenden Hauptverfahrens zwischen der Klägerin und dem Schuldner, des vom Schuldner gestellten Antrages auf Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze und wegen der vom Schuldner beantragten Insolvenz berechtigt, jegliche Zahlungen an die Klägerin zu verweigern.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 27.06.2007 verurteilt, an die Klägerin 2.223,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2007 zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 39 bis 44 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 01.08.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 03.09.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 01.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Arbeitsgericht sei bereits von einem falschen Nettoeinkommen des Klägers ausgegangen, im Übrigen habe sich das Arbeitsgericht auch nicht über die Abtretungserklärung des Ehemannes der Klägerin zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinwegsetzen dürfen. Denn insoweit gelte der Grundsatz, früher in der Zeit, besser im Recht. Wegen der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01.10.2007 (Bl. 88 - 91 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 92 - 96 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das am 27. Juni 2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Aktenzeichen 4 Ca 202/07, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, selbst wenn das Nettoeinkommen des Beklagten geringfügig niedriger gewesen sei, spiele dies im Ergebnis keine Rolle, zumal davon auszugehen sei, dass die Berufungsklägerin an ihren Mitarbeiter monatlich nur 800,00 € zur Auszahlung gebracht habe, so dass sie unter Berücksichtigung des im November zur Auszahlung gelangten Weihnachtsgeldes in der Lage gewesen sei, den Unterhalt für die Monate Oktober 2006 bis Januar 2007 tatsächlich auszugleichen. Eine Vorrangigkeit der Abtretungsvereinbarung sei vorliegend nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage vorliegend in vollem Umfang begründet ist und hat deshalb zutreffend die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 41 - 44 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Soweit die Beklagte behauptet hat, das tatsächliche Nettoeinkommen des Klägers sei im streitbefangenen Zeitraum niedriger gewesen, ist zunächst bereits nicht nachvollziehbar, warum dann das OLG Koblenz im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens von unzutreffenden Angaben der Klägerin ausgegangen sein soll, denn diese hätte dann (zu ihrem Nachteil) unzutreffende Angaben hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemannes gemacht. Zum anderen hat die Klägerin - von der Beklagten nicht bestritten - darauf hingewiesen, selbst wenn das Nettoeinkommen des Schuldners geringfügig niedriger gewesen sei, spiele dies im Ergebnis keine Rolle; die Beklagte war danach unter Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes durchaus in der Lage, den Unterhalt für den streitbefangenen Zeitraum auszugleichen.

Hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten Vorrangs der dargelegten Abtretungsvereinbarung zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten enthält das Berufungsvorbringen keinerlei neue Tatsachen, sondern macht lediglich deutlich, dass die Beklagte die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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