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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 617/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.08.2007 - 4 Ca 955/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis noch Ansprüche auf restliche Arbeitsvergütung gegenüber dem Beklagten hat.

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 15.04.2007 bei dem Beklagten in dessen Café-Restaurant als Koch beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Geleistete Zahlungen zwischen den Parteien sind unstreitig; streitig ist, ob, wie der Kläger behauptet, eine Nettovergütung von 1.500,00 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart gewesen ist.

Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf Seite 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 47 - 49 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.814,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 09.08.2007 - 4 Ca 955/07 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 47 bis 52 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 15.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 14.09.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 15.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Benennung eines konkreten Datums für die von ihm behauptete Vereinbarung hinsichtlich der Entgelthöhe sei nicht erforderlich. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, ohne über die Höhe der Vergütung zu sprechen und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.10.2007 (Bl. 75 - 78 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.08.2007 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.814,29 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Sachvortrag des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert. Er sei nicht in der Lage, zumal er die angebotenen Zeugen F. und W. nicht kenne, bei einem derartigen Sachvortrag ordnungsgemäß substantiiert zu erwidern. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 30.10.2007 (Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist.

Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Anspruchsgrundlage und der Würdigung des Tatsachenvortrages der Parteien auf Seite 4 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49 - 52 d. A.) Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Denn das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine weitere Substantiierung des Vorbringens des Klägers zu der behaupteten Vereinbarung hinsichtlich der Entgeltzahlung notwendig gewesen wäre, um dem Beklagten überhaupt die gebotene substantiierte Erwiderung zu ermöglichen.

Dies ergibt sich zum Einen aus dem fehlenden Datum bzw. dem Zeitpunkt eines entsprechenden Gesprächs, zwischen wem auch immer, zumindest aber zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Diese Notwendigkeit folgt zum Zweiten insbesondere auch daraus, dass der Kläger zum Beweis für diese Vereinbarung unter anderem Zeugen benennt, die der Beklagte, wie vom Kläger nicht bestritten, nicht kennt. Zum Dritten behauptet der Kläger eine Nettolohnvereinbarung, die im Arbeitsleben ungewöhnlich ist, so dass auch insoweit besondere Anforderungen an die Substantiierung des tatsächlichen Vorbringens zu stellen sind. Da der Kläger im Berufungsverfahren keine weiteren, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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