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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 639/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, GewO, HGB, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 626 Abs. 1
GewO § 123
GewO § 124
HGB § 71
HGB § 72
KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.05.2007 - 2 Ca 2046/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sein Ende gefunden hat.

Die am 08.01.1952 geborene, verheiratete Klägerin, die 2 Kinder hat, ist ab dem 01.03.2000 als Erzieherin gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt ca. 3.200,00 € bei der Beklagten beschäftigt. Sie war bis einschließlich Juni 2005 Mitglied der Personalvertretung bei der Beklagten.

Bereits mit Schreiben vom 30.01.2006 hatte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, hilfsweise die Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2006. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Koblenz durch Urteil vom 11.08.2006 in beiden Varianten für unwirksam erklärt; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde durch Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2007 - 5 Sa 824/06 - hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung bestätigt; diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Die nunmehr erklärte Kündigung stützt die Beklagte darauf, dass sie meint, die Klägerin habe im Kammertermin im vorausgegangenem Rechtsstreit am 11.08.2006 behauptet, sie sei noch nie mit Dienstfahrten betraut gewesen und habe auch keine Dienstfahrten mit dem privaten PKW unternommen. Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62, 63 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe auf Befragen des Gerichts lediglich erklärt, dass sie in der Vergangenheit den Dienstbus der Beklagten nicht gefahren sei. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt,

es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 21.08.2006 aufgelöst wurde,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da die Klägerin im Vorverfahren der Parteien im Kammertermin vom 11.08.2006 einen versuchten Prozessbetrug begangen habe, weil sie wahrheitswidrig in diesem Termin erklärt habe, sie sei noch nie mit Dienstfahrten betraut gewesen und habe auch keine Dienstfahrten mit dem privaten PKW unternommen.

Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 64, 65 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 11.05.2007 - 2 Ca 2046/06 -, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 11.08.2006 nicht aufgelöst worden ist. Hinsichtlich von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 - 67 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 07.09.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 08.10.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 05.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 08.10.2007 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 07.12.2007 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin habe tatsächlich im Kammertermin des Vorverfahrens behauptet, sie habe noch nie Dienstfahrten unternommen, auch nicht mit dem privaten PKW. Sie sei damit nie betraut gewesen. In der mündlichen Verhandlung dort sei lebhaft über die Frage diskutiert worden, ob die Klägerin als "Taxifahrerin" missbraucht würde, wenn sie Jugendliche, die ihr anvertraut seien, zum Sport, zur Schule oder zu ärztlichen Behandlungen, wie im damaligen Fall, habe fahren sollen. Die Äußerung der Klägerin sei objektiv falsch gewesen. Lediglich im Protokoll stehe nur die "halbe Wahrheit". Was das Gericht letztlich wahrgenommen habe, sei unerheblich, denn die Klägerin habe jedenfalls vor Gericht eine falsche Behauptung aufgestellt, die entscheidungsrelevant gewesen sei und auch aus ihrer Sicht hätte entscheidungsrelevant sein können. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich einen Betrugsversuch in Form des Prozessbetruges begangen habe, oder ob sie ihn versucht habe. Beides mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Erst recht sei die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wirksam. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.12.2007 (= Bl. 93 - 97 d. A.) nebst Anlagen (= Bl. 98 - 101 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 20.02.2008 (= Bl. 115 - 117 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und die Klage mit dem Klageantrag zu 1) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie sei lediglich vom Kammervorsitzenden im Kammertermin des Vorverfahrens gefragt worden, ob sie in der Vergangenheit den Dienstbus der Beklagten benutzt habe. Dies habe sie wahrheitsgemäß verneint. Folglich sei auch nur dies im Sitzungsprotokoll vom 11.08.2006 dokumentiert worden. Von daher seien die Vorwürfe der Beklagten unberechtigt. Im Übrigen sei ein nachhaltiger "Täuschungsversuch" selbst dann, wenn man der Darstellung der Beklagten folgen würde, nur dann gegeben, wenn sie ausdrücklich zu Protokoll erklärt hätte, dass sie nie Dienstfahrten unternommen habe. Dies habe sie zu keinem Zeitpunkt behauptet. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 08.01.2008 (= Bl. 112 - 114 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2008.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend streitgegenständlichen Kündigungen rechtsunwirksam sind.

Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB für die erklärte fristlose Kündigung liegen nicht vor.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr. 4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 6. Auflage 2007, D Rz. 656 ff.).

Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an. Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein (BAG EzA § 626 BGB Nr. 11, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 7).

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig:

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.).

Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung.

Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5).

Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommen auch Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers in Betracht, insbesondere ein versuchter Prozessbetrug. Dies würde aber insbesondere voraussetzen, dass die Klägerin bewusst wissentlich eine falsche Erklärung hinsichtlich der Dienstfahrten abgegeben hätte. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Zum einen hat das Arbeitsgericht in der Kammerverhandlung im Vorverfahren ausdrücklich lediglich die Erklärung der Klägerin protokolliert, sie habe keine Dienstfahrten mit dem Fahrzeug der Beklagten durchgeführt. Wenn, wie von der Beklagten behauptet, die Klägerin aber eine weitergehende Erklärung abgegeben haben soll, dann ist zum einen nicht verständlich, warum der Vorsitzende nicht diese protokolliert hätte, zum anderen warum die anwesenden Beklagtenvertreter die fehlende Protokollierung nicht moniert und deren Ergänzung bzw. Richtigstellung geltend gemacht haben. Gerade wenn diese Erklärung für die Beklagte von derart besonderer Bedeutung war, hätte nichts näher gelegen. Von daher ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende die Erklärung der Klägerin zutreffend protokolliert hat; hätte er auch nur den geringsten Zweifel gehabt und wäre dies in irgendeiner Weise für die Kammer entscheidungserheblich gewesen, hätte er nachgefragt und für Klarstellung gesorgt. Nach alledem besteht vorliegend keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Klägerin vorsätzlich falsche Angaben, die entscheidungserheblich waren, auf Befragen des Vorsitzenden gemacht hat und von diesem protokolliert worden sind.

Von daher ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben.

Aus den gleichen Gründen fehlt es an einem verhaltensbedingten Kündigungsgrund, der die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnte.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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