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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.11.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 659/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 139
BGB § 134
BGB § 133
BGB § 138
BGB § 157
BGB §§ 119 ff.
BGB §§ 123 ff.
BGB § 242
BGB § 296
BGB § 615
BGB § 623
BGB § 779 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Sa 659/04

Verkündet am: 02.11.2004

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.07.2004 - 9 Ca 1203/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 31.03.2004 zum 30.06.2004.

Mit dem Anwaltsschreiben vom 13.04.2004 (Bl. 141 ff. d. A.) beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung und zu einer ordentlichen Kündigung des Klägers.

Die damals (weiter) beabsichtigten Kündigungen begründete die Beklagte gegenüber dem Integrationsamt so, wie sich dies aus den Seiten 2 f. des Zustimmungsantrages vom 13.04.2004 ergibt. Mit dem Anwaltsschreiben vom 20.04.2004 widersprach der Kläger gegenüber dem Integrationsamt dem Zustimmungsantrag der Beklagten. Er ließ dort (s. Bl. 145 f. d. A.) u.a. vortragen, dass der Arbeitgeberin keine Gründe zur Seite stünden, die diese berechtigten, das Arbeitsverhältnis außerordentlich oder ordentlich zu kündigen.

Im Anschluss an das Schreiben des Integrationsamtes vom 21.04.2004 (Bl. 144 d. A.) führte die Beklagte mit dem Schreiben vom 26.04.2004 (Bl. 147 ff. d. A.) weiter zur Begründung des Zustimmungsantrages vom 13.04.2004 aus und ergänzte dabei ihr Vorbringen zu den (jeweiligen) Kündigungsgründen.

Mit dem Schreiben vom 27.04.2004 (Bl. 157 f. d. A.) teilte das Integrationsamt der Beklagten mit, dass der Kläger nicht zum geschützten Personenkreis des SGB IX gehöre und dass keine Zustimmung des Integrationsamtes (zur Kündigung) notwendig sei.

Nach näherer Maßgabe des gerichtlichen Vergleiches vom 29.04.2004 - 9 Ca 788/04 - einigten sich die Parteien dahingehend, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 31.03.2004 mit dem 30.06.2004 seine Beendigung finden wird. Wegen der Einzelheiten des Vergleiches wird auf Bl. 13 d. A. - 9 Ca 788/4 - verwiesen. Der Kläger hat von dem - gem. Ziffer 3 des Vergleiches alleine ihm vorbehaltenen - Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht. Mit dem Schreiben vom 30.04.2004 kündigte die Beklagte dem Kläger "außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund".

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 01.07.2004 - 9 Ca 1203/04 - (dort Seite 3 ff. = Bl. 43 ff. d. A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe des Urteilstenors unter Abweisung der Widerklage und der weitergehenden Klage wie folgt für Recht erkannt:

"1. Es wird festgestellt, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 29.04.2004 - 9 Ca 788/04 - wirksam ist.

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 30.04./03.05.2004 wirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.573,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 30.04.2004 .... nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.04.2004 bis zum 30.06.2004 unverändert fortbesteht ....

...............".

Gegen das ihr am 16.07.2004 zugestellte Urteil vom 01.07.2004 - 9 Ca 1203/04 - hat die Beklagte am 12.08.2004 Berufung eingelegt und diese am 23.08.2004 mit dem Schriftsatz vom 18.08.2004 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 18.08.2004 (Bl. 72 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte macht dort u.a. geltend, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Feststellungsinteresse für die erhobene Feststellungsklage nicht gegeben sei. Aber auch unabhängig davon, sei die Feststellungsklage zumindest nicht begründet.

Die Auffassung des Arbeitsgerichts - so führt die Beklagte weiter aus -, es liege eine formwirksame Vereinbarung hinsichtlich der Fortgeltung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 29.04.2004 vor, widerspreche dem Willen der Beteiligten sowie der Bestimmung des § 623 BGB. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liege in dem Schreiben vom 30.04.2004 und dem daraufhin geführten Telefonat vom 03.05.2004 - inhaltlich bestätigt durch das Schreiben vom 05.05.2004 - keine verbindliche Einigung der Parteien. Das am 03.05.2004 geführte Telefonat habe ausschließlich der Vorbereitung und inhaltlichen Abstimmung einer abschließenden schriftlich zu fixierenden Gesamtregelung gedient. Keinesfalls sollte bereits mit dem Telefonat vom 03.05.2004 eine abschließende Einigung - mit welchem Inhalt auch immer - erzielt werden. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre im Schreiben vom 05.05.2004 anders formuliert worden. Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf den Wortlaut des von den Prozessbevollmächtigten mit den Schreiben vom 05.05.2004, 10.05.2004 und 12.05.2004 geführten Schriftwechsels und führt dazu weiter aus.

Gegen die Ansicht des Arbeitsgerichts spreche auch die Bestimmung des § 139 BGB. Auf ein angeblich missbräuchliches Verhalten der Beklagten könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

Hiernach sei die Klage - soweit nicht bereits erstinstanzlich geschehen - abzuweisen, - den Widerklageanträgen sei hingegen stattzugeben. Weiter hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren mit dem Schriftsatz vom 15.10.2004 (Bl. 111 ff. d. A.) geäußert, auf den ebenfalls verwiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.07.2004 - 9 Ca 1203/04 - aufzuheben und

a) die Klage abzuweisen und

b) die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.04.2004 - 9 Ca 788/04 - für unzulässig zu erklären und

c) den Kläger zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an die Beklagte herauszugeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Berufungsbeantwortung vom 23.09.2004 (Bl. 103 ff. d. A.) und des Schriftsatzes vom 25.10.2004 (Bl. 159 d. A.) gegen die Berufung der Beklagten verteidigt; hierauf wird jeweils verwiesen.

Der Kläger führt dort u. a. dazu aus, dass zwischen den Parteien eine weitergehende Vereinbarung unter dem Datum des 30.04./03.05.2004 wirksam geschlossen worden sei. Hierbei handele es sich um eine nicht formbedürftige Abwicklungsvereinbarung. Der Kläger legt dar, dass bereits mit dem Telefonat vom 03.05.2004 eine abschließende Einigung habe erzielt werden sollen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

1. a) Der erste Feststellungsantrag des Klägers bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art. Der Kläger hat auch das nach dieser Vorschrift weiter notwendige rechtliche Interesse an der von ihm begehrten Feststellung.

b) aa)Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Für eine etwaige Unwirksamkeit des Vergleichs vom 29.04.2004 - 9 Ca 788/04 - ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Sie ist insoweit bereits der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Aus ihrem tatsächlichen Vorbringen lässt sich nicht auf das Vorliegen eines gesetzlichen Unwirksamkeitsgrundes schließen. Der Vergleich ist weder nichtig im Sinne der §§ 134 und 138 BGB, noch gemäß den §§ 119 ff., 123 f. BGB wirksam angefochten worden. (Auch) die Voraussetzungen eines sonstigen Nichtigkeits- und Anfechtungsgrundes im Sinne des Gesetzes lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Auch eine Unwirksamkeit im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB ist nicht dargetan. Der Streit bzw. die Ungewissheit, die die Parteien durch den gerichtlichen Vergleich vom 29.04.2004 beigelegt bzw. bereinigt haben, betraf ihr Arbeitsverhältnis und dessen Fortbestand oder Beendigung. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann - bei Anwendung der §§ 133 und 157 BGB - nicht angenommen werden, die vergleichsweise vollzogene Streitbeilegung sei - stillschweigend bedingt - vom ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gewesen oder der ungekündigte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei Geschäftsgrundlage der im Vergleich getroffenen Regelungen gewesen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Parteien am 29.04.2004 auch die Ungewissheit bzw. den Streit vergleichsweise bereinigt bzw. beigelegt haben, der durch die Absicht der Beklagten drohte, dem Kläger erneut zu kündigen.

bb) Die Berufungskammer hat insoweit bereits durchgreifende Zweifel gegen die Annahme, die vom Bundesarbeitsgericht für einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag in der Entscheidung vom 29.01.1997 - 2 AZR 292/96 - dargestellten Grundsätze seien auch auf einen gerichtlichen Abfindungsvergleich der streitgegenständlichen Art anwendbar. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht von dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 29.01.1997 in dem Revisionsurteil - 2 AZR 292/96 - entschieden hat, wesentlich. Aus dem Tatbestand des BAG-Urteils vom 29.01.1997 ergibt sich nicht, dass der dortige Arbeitgeber bei Abschluss des Aufhebungsvertrages (vom 23.09.1993) bereits den Kündigungsgrund kannte, auf den er später die Kündigung (vom 16.11.1993) stützte. Es ging also in dem BAG-Verfahren - 2 AZR 292/96 - um eine Kündigung bzw. um Kündigungsgründe, an die bei Abschluss des Aufhebungsvertrages (- jedenfalls auf Arbeitgeberseite -) niemand dachte bzw. denken konnte. Dagegen kannte im vorliegenden Fall die Beklagte als Arbeitgeberin bereits bei Vergleichsabschluss am 29.04.2004 die Gründe, die schließlich zu der Kündigung 30.04.2004 führten.

Sowohl die eigentliche Kündigungsabsicht als auch die diesbezüglichen Kündigungsgründe hatten bereits hinreichend konkrete Formen angenommen, wie dies die jeweils an das Integrationsamt gerichteten Schreiben der Beklagten vom 13.04.2004 und vom 26.04.2004 belegen. In Kenntnis dieser Kündigungsgründe hat die Beklagte dann gleichwohl den gerichtlichen Vergleich vom 29.04.2004 - 9 Ca 788/04 -, - ohne sich selbst den Widerruf des Vergleiches vorzubehalten -, so abgeschlossen, wie dies aus Bl. 13 d. A. - 9 Ca 788/04 - ersichtlich ist. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen spricht der objektive Erklärungswert des Verhaltens, das die Parteien bei Vergleichsabschluss gezeigt haben, gegen die Annahme, sie hätten beide den Vergleich nur unter der konkludent vereinbarten aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis noch bis zum 30.06.2004 fortbestehe. Wie die Stellungnahme des Klägers im Anwaltsschreiben vom 20.04.2004 belegt, hatte auch der Kläger Kenntnis von dem Zustimmungsantrag, den die Beklagte bei dem Integrationsamt gestellt hatte, - damit hatte er bei Vergleichabschluss vom 29.04.2004 auch Kenntnis von der neuerlichen Kündigungsabsicht der Beklagten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die bereits zuvor erfolgte Freistellung des Klägers im Vergleich vom 29.04.2004 nicht rückgängig gemacht worden ist.

cc) Unabhängig davon - und darauf wird dieses Berufungsurteil ebenfalls gestützt - haben die anwaltlich vertretenen Parteien nach der Kündigung vom 30.04.2004 den gerichtlichen Vergleich vom 29.04.2004 zumindest in dem Telefonat vom 03.05.2004 bestätigt, so dass es der Beklagten jedenfalls deswegen gem. § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die etwaige Wirksamkeit der Kündigung vom 30.04.2004 - und eine dadurch eventuell herbeigeführte Unwirksamkeit des Vergleichs - mit Erfolg zu berufen.

Insoweit ist auch nach Überzeugung der Berufungskammer in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung zu treffen, dass in dem Telefonat vom 03.05.2004 die vom Arbeitsgericht auf den Seiten 13 f. des Urteils vom 01.07.2004 - 9 Ca 1203/04 - festgestellte Einigung zustande gekommen ist. Dies ergibt die gemäß den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Auslegung.

Das seinerzeitige Telefonat ist auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleiches vom 29.04.2004 zum einen und des Anwaltsschreibens der Beklagten vom 30.04.2004 zum anderen geführt worden. Das Zustandekommen dieser Einigung wird durch das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 05.05.2004 belegt, - insbesondere durch die dort enthaltene Feststellung:

"Wie zwischen uns verabredet, soll der Vergleich..... nicht widerrufen, sondern lediglich bezüglich der noch zu regelnden Positionen ergänzt werden...".

Da damals verabredet - also vereinbart wurde -, dass der Vergleich nicht widerrufen werden sollte, haben die Parteien damit zugleich vereinbart, dass beide Parteien hinsichtlich der Beendigung und der finanziellen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses an die in dem Vergleich getroffenen Regelungen gebunden bleiben sollten. Anders lässt sich die "Verabredung", der Vergleich solle nicht widerrufen werden, bei Berücksichtigung der zu den §§ 133 und 157 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätzen nicht auslegen. Soweit die Ergänzung, mit der der gerichtliche Vergleich wirksam bleiben sollte, noch schriftlich formuliert werden sollte, hatte diese Schriftform keine konstitutive Bedeutung. Unter den konkret gegebenen Umständen - die Widerrufsfrist gem. Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleiches vom 29.04.2004 lief bereits am 06.05.2004 ab - wäre eine konstitutive Schriftform wohl nicht mehr zu wahren gewesen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass die Prozessbevollmächtigten damals für die bereits telefonisch verabredete Ergänzung des gerichtlichen Vergleiches die konstitutive Schriftform vereinbart haben. Ergänzend wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen, die sich die Berufungskammer zu eigen macht. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine - von der Entscheidung des Arbeitsgerichts - abweichenden Wertungen und Feststellungen.

2. Hiernach hat das Arbeitsgericht zu Recht jeweils die Wirksamkeit des Vergleiches vom 29.04.2004 und der Vereinbarung vom 30.04/03.05.2004 festgestellt.

3. Da es der Beklagten nach den getroffenen Vereinbarungen verwehrt ist, sich auf die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 30.04.2004 zu berufen, erweist sich die Klage auch mit dem diesbezüglichen Feststellungsantrag des Klägers als begründet.

4. Durch den Ausspruch der unwirksamen fristlosen Kündigung ist die Beklagte gemäß den §§ 296, 615 BGB in Annahmeverzug geraten, so dass sie deswegen bzw. (auch) wegen der bereits zuvor erfolgten Freistellung des Klägers zur entsprechenden Vergütungszahlung für den Monat Mai 2004 verpflichtet ist. Demgemäß hat das Arbeitsgericht der Klage auch mit dem Zahlungsantrag zu Recht stattgegeben.

5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 29.04.2004 - 9 Ca 788/04 - nicht für unzulässig zu erklären ist, - der Kläger ist derzeit auch nicht verpflichtet die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vom 29.04.22004 an die Beklagte herauszugeben.

Demgemäß erweist sich die Widerklage als unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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